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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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nur <strong>zum</strong> vollständigen Tatsachenvor-trag, nicht auch darüber hinausgehend <strong>zum</strong> Beweisantritt. Die Rüge greift aber<br />

aus den vom Generalbundesanwalt ergänzend dargelegten Gründen in der Sa-che nicht durch.<br />

b) Die Anordnung des Wertersatzverfalls kann keinen Bestand haben. Das Landgericht verkennt, dass § 73 Abs. 1<br />

Satz 2 StGB auch dann eingreift, wenn dem Bestohlenen der Schaden von einem Versicherer ersetzt worden ist. In<br />

diesem Fall geht die Forderung des Versicherungsnehmers im Wege des gesetzlichen Anspruchs-Übergangs (§ 86<br />

Abs. 1 VVG = § 67 Abs. 1 VVG aF) auf den Versicherer über (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 73 Rdn. 23). Der Senat<br />

lässt deshalb die Verfallsentscheidung entfallen.<br />

c) Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den<br />

gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).<br />

2. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen ge-stützte Revision des Angeklagten E.<br />

bleibt erfolglos, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden<br />

Rechtsfeh-ler <strong>zum</strong> Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat bemerkt ergänzend, dass auch hier die Besetzungsrüge<br />

entgegen der Auffassung des Generalbun-desanwalts zulässig erhoben worden ist.<br />

StPO § 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3 – Letztes Wort nach Haftbeschluss vor Urteil<br />

BGH, Beschl. v. 28.05.<strong>2009</strong> – 4 StR 51/09<br />

Verhindert das Gericht nach Erteilung des letzten Wortes noch einen Haftfortdauerbeschluss und<br />

wird dann ohne erneute Erteilung des letzten Wortes das Urteil verkündet, so kann dies die Revision<br />

begründen.<br />

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers<br />

am 28. Mai <strong>2009</strong> gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:<br />

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 2008, soweit der<br />

Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellun-gen aufgehoben.<br />

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des<br />

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.<br />

Gründe:<br />

1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln<br />

in nicht geringer Menge in 34 Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-teilt.<br />

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung<br />

sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge zu § 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3 StPO Erfolg.<br />

2. Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten vor Ver-kündung des Urteils am 8. Oktober 2008 nicht<br />

nochmals das letzte Wort erteilt worden ist.<br />

a) Nach den Schlussvorträgen in der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2008, in welchem die Staatsanwaltschaft die<br />

Verhängung einer (Gesamt-) Frei-heitsstrafe von acht Jahren und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls bean-tragt<br />

hatte, wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Er schloss sich den Ausführungen<br />

seiner Verteidiger an, die in ihren Schlussvorträgen die Verhängung einer Bewährungsstrafe beantragt hatten.<br />

Im Anschluss beantragte die Verteidigung, den Haftbefehl gegen geeignete Aufla-gen außer Vollzug zu setzen. Daraufhin<br />

verkündete die Strafkammer nach Be-ratung einen Beschluss, mit dem die Fortdauer der Untersuchungshaft<br />

„aus den Gründen des Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.01.2008 und der Entscheidung des Saarländischen<br />

Oberlandesgerichts vom 18.08.2008“ angeordnet wurde. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen.<br />

Am nächsten Verhandlungstag, dem 8. Oktober 2008, verkündete das Landgericht das Urteil.<br />

b) Diese Verfahrensweise verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3 StPO. Das Gericht hatte mit seiner Haftentscheidung<br />

vom 1. Oktober 2008 zu erkennen gegeben, dass es sich der Bewertung des Beweisergebnisses durch die<br />

Staatsanwaltschaft anschloss. Damit war es wieder in die Beweisaufnahme eingetreten. Das nahm der vorausgegangenen<br />

Schlusserklärung des Angeklag-ten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung<br />

erforderlich (vgl. BGH NStZ 1984, 376; NStZ-RR 1997, 107 m.w.N.).<br />

c) Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, so-weit der Angeklagte verurteilt worden ist.<br />

Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und<br />

soweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH aaO). Dies kann hier nicht ausge-schlossen werden. Der Angeklagte hat<br />

die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und lediglich den Erwerb geringer Mengen Cannabis <strong>zum</strong> Eigen-<br />

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