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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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Es erscheint vielmehr geboten, für die Zurechnung der Schuldnereigenschaft im Sinne der §§ 283 ff. StGB maßgeblich<br />

daran anzuknüpfen, ob der Vertreter im Sinne des § 14 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden<br />

ist. Dies wird bei rechtgeschäftlichem Handeln zu bejahen sein, wenn der Vertreter entweder im Namen des Vertretenen<br />

auftritt oder letzteren wegen der bestehenden Vertretungsmacht jedenfalls im Außenverhältnis die Rechtswirkungen<br />

des Geschäfts unmittelbar treffen (vgl. Radtke aaO vor § 283 Rdn. 58; Lenckner/Perron aaO § 14 Rdn. 26;<br />

Labsch wistra 1985, 59, 60). Gleiches gilt, wenn sich der Vertretene zur Erfüllung seiner außerstrafrechtlichen, aber<br />

gleichwohl strafbewehrten Pflichten (vgl. § 283 Abs. 1 Nr. 5-7 StGB) eines Vertreters bedient (Tiedemann aaO vor §<br />

284 Rdn. 84, Lenckner/Perron aaO; Radtke aaO; Arloth NStZ 1990, 570, 572; Winkelbauer JR 1988, 33, 34). Bei<br />

faktischem Handeln muss die Zustimmung des Vertretenen - unabhängig von der Rechtsform, in der dieser agiert -<br />

ebenfalls dazu führen, dass der Vertreter in seinem Auftrag handelt und ihm die Schuldnerstellung zugerechnet wird<br />

(Radtke aaO; Hoyer aaO § 283 Rdn. 106).<br />

Bei Beachtung dieser Grundsätze kann die trotz gleichartiger Verhaltensweisen mit der Interessentheorie verbundene<br />

Ungleichbehandlung zwischen Einzelkaufleuten und GmbH-Geschäftsführern ebenso vermieden werden (vgl. Radtke<br />

aaO), wie Strafbarkeitslücken bei Verstoß gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, wodurch der Gläubigerschutz<br />

verbessert wird. Soweit der Vertreter eigennützig handelt, wird häufiger als bisher eine Verurteilung wegen<br />

Bankrotts in Tateinheit mit Untreue oder einem Eigentumsdelikt in Betracht kommen, insbesondere wenn die<br />

Zustimmung der Gesellschafter (oder des alleinigen Gesellschafters/Geschäftsführers) einer GmbH wegen des damit<br />

verbundenen existenzgefährdenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kein tatbestandsausschließendes Einverständnis<br />

mit der nachteiligen Vermögensverfügung darstellt (vgl. BGHSt 35, 333; 49, 147, 158; BGH wistra 2003,<br />

457, 460; 2006, 265). Dieses Ergebnis ist jedoch gerechtfertigt, weil in diesen Fällen durch dieselbe Handlung unterschiedliche<br />

Rechtsgüter - der Schutz der Gläubiger einerseits und das Vermögen bzw. das Eigentum der Gesellschaft<br />

andererseits - beeinträchtigt werden.<br />

StGB § 249, § 223 Raub unter Ausnutzung von Gewalt ohne Wegnahmeabsicht<br />

BGH, Beschl. v. 24.02.<strong>2009</strong> – 5 StR 39/09<br />

Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt noch andauern<br />

und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht.<br />

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2008 mit den Feststellungen<br />

aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).<br />

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere<br />

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

Gründe<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Diebstahls und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe<br />

von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil mit der Sachrüge gerichtete Revision des<br />

Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Landgericht.<br />

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat<br />

hierzu folgende Feststellungen getroffen (UA S. 6):<br />

„Danach näherte er sich noch einmal dem Zeugen C. und gab diesem voller Wut zwei Ohrfeigen.<br />

Als der Zeuge versuchte, sich mit der linken Hand zu schützen, sprang dessen Jacke auf und der Angeklagte konnte<br />

in der linken Hemdtasche sein Portemonnaie erkennen. Unter Ausnutzung der gerade ausgeübten Gewalt entnahm er<br />

dem Portemonnaie des Zeugen das darin befindliche Geld in Höhe von 60,00 €.“<br />

Diesen Ausführungen kann nicht ausreichend deutlich entnommen werden, dass der Angeklagte die ausgeübte Gewalt<br />

oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als Mittel eingesetzt hat, um die Wegnahme<br />

zu ermöglichen. Damit fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen einer Nötigungshandlung und<br />

der Wegnahme (vgl. BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 2003, 431; Fischer, StGB 56. Aufl. § 249 Rdn. 10<br />

ff. m.w.N.). Der Angeklagte fasste den Entschluss zur Wegnahme erst, nachdem infolge der Schutzbewegung des<br />

Zeugen dessen Jacke aufgesprungen und die Geldbörse sichtbar geworden war. Eine Äußerung oder sonstige Handlung<br />

des Angeklagten vor oder bei der Wegnahme, die eine (auch schlüssige) Drohung mit weiteren Misshandlungen<br />

enthält, ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass die<br />

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