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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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dungsbereich von § 238 Abs. 2 StPO mangels Beanstan-dung <strong>zum</strong> Rügeverlust führen könnte (vgl. Schneider in KK<br />

6. Aufl. § 238 Rdn. 28 ff.).<br />

4. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Schwurgerichtskammer war mit Vorsitzendem Richter am Landgericht<br />

A. als Vorsitzendem vorschriftsmäßig besetzt.<br />

Nach dem Übertritt des bisherigen Vorsitzenden der Schwurgerichts-kammer in den Ruhestand war das Präsidium<br />

des Landgerichts gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG berechtigt und verpflichtet, den ausgeschiedenen Vorsitzenden<br />

während des Geschäftsjahres im Wege eines Wechsels im Sinne dieser Vorschrift zu ersetzen. Die Nachfolgeregelung<br />

ist umfassend für die Schwurgerichtskammer erfolgt. Sie erfasst auch den Ausnahmefall einer begonnenen<br />

Hauptverhandlung, in welcher der neue Strafkammervorsitzen-de bislang als Ergänzungsrichter mitgewirkt hat. Sie<br />

ist gegenüber der <strong>zum</strong> Beginn des Geschäftsjahres gemäß § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG getroffenen Vertreterregelung<br />

vorgreiflich (vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 21f Rdn. 15).<br />

Wollte man jene Neuregelung auf Fälle einer bereits begonnenen Hauptverhandlung nicht anwenden, gälte nichts<br />

anderes. Denn mit der Be-stellung eines Vorsitzenden Richters <strong>zum</strong> Ergänzungsrichter, <strong>zum</strong>al desjeni-gen, der später<br />

als Nachfolger des zunächst amtierenden Vorsitzenden beru-fen wurde – was ausdrücklich im Blick auf dessen bevorstehende<br />

Pensionie-rung und seine deshalb drohende dauernde Verhinderung erfolgt ist (Revisi-onsbegründung<br />

Rechtsanwalt V. S. 9) – hat das Präsidium hier zu-gleich die Ersetzung des zunächst berufenen Strafkammervorsitzenden<br />

durch jenen Ergänzungsrichter für den Fall des Eintritts der drohenden dau-ernden Verhinderung des<br />

Vorsitzenden angeordnet. Diese im Sinne gebote-ner optimaler Verfahrensförderung sachgerechte Regelung (vgl.<br />

BGHSt 21, 108, 111 f.; 44, 161, 170; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 5 StR 94/07) war mit dem Eintritt des<br />

Ergänzungsrichters in den Vorsitz zu befolgen.<br />

GVG § 21f Abs. 1; GVG § 192; DRiG § 37; § 27 Abs. 2; AO § 180 Vorsitzende an zwei Gerichten ?<br />

BGH, Beschl. v. 10.12. 2008 - 1 StR 322/08 - NJW <strong>2009</strong>, 381<br />

LS: 1. Die Teilabordnung eines (Vorsitzenden) Richters am Oberlandesgericht an ein Landgericht<br />

ist nach § 37 DRiG zulässig. § 27 Abs. 2 DRiG steht dem weder unmittelbar noch in analoger Anwendung<br />

entgegen.<br />

2. Vorsitzender eines Spruchkörpers bei einem Landgericht kann auch ein Vorsitzender Richter am<br />

Oberlandesgericht sein, der an das Landgericht (rück-)abgeordnet wurde.<br />

3. Scheidet ein Richter aus einem Spruchkörper aufgrund der Übertragung eines Richteramtes bei<br />

einem anderen Gericht aus, ist ein Verhinde-rungsfall i.S.v. § 192 Abs. 2 GVG nicht gegeben, wenn<br />

die Hauptver-handlung, die unter Beteiligung des Richters begonnen wurde, aufgrund einer Rückabordnung<br />

nach § 37 DRiG innerhalb der Fristen des § 229 StPO in der ursprünglichen Besetzung<br />

der Richterbank fortgesetzt wer-den kann.<br />

4. Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO kann einen<br />

nicht gerechtfertigten Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 AO darstellen.<br />

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts München I vom 13. November 2007 werden als<br />

unbegrün-det verworfen.<br />

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat die Angeklagten S. und G. wegen Steu-erhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe<br />

von sechs Jahren bzw. zwei Jahren verurteilt, wobei die Vollstreckung der gegen den Angeklagten<br />

G. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten<br />

die Verletzung formellen und sachli-chen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).<br />

Der nä-heren Erörterung bedarf lediglich Folgendes:<br />

I.<br />

Die Revisionen erheben inhaltlich identische Besetzungsrügen (§ 338 Nr. 1 StPO). Folgendes Geschehen liegt zu<br />

Grunde:<br />

Zwischen dem 31. Hauptverhandlungstag (14. August 2007) und dem 32. Hauptverhandlungstag (4. September<br />

2007) wurde die Vorsitzende Richte-rin der 4. Strafkammer durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz unter<br />

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