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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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Komm-StGB § 184 b Rdn. 35). Diese Betrachtung entspricht derjenigen im Betäubungsmittelstrafrecht. Auch dort ist<br />

der Besitz Auffangtatbestand. Eine Bestrafung kann nur erfolgen, wenn andere umfassendere Formen des strafbaren<br />

Umgangs mit Betäubungsmitteln nicht nachgewiesen werden können (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 801,<br />

897 m. w. N.).<br />

Dies hat Auswirkungen auf die Beurteilung der Konkurrenz zwischen den beiden Taten des Sich-Verschaffens: Verschafft<br />

sich der Täter durch mehrere Handlungen jeweils den Besitz kinderpornographischer Bilddateien und speichert<br />

diese auf demselben Computer ab, so ist das subsidiäre Delikt des Besitzes nicht in der Lage, diese selbständigen<br />

Verschaffungstaten miteinander zu einer Tat zu verklammern (im Ergebnis ebenso BayObLG NJW 2003, 839,<br />

840, das allerdings Tateinheit von Besitz und Sich-Verschaffen hinsichtlich der jeweils durch eine Handlung verschafften<br />

Dateien annimmt).<br />

Soweit der Senat in seiner Entscheidung NStZ 2005, 444 ausgesprochen hat, eine Mehrzahl von Beschaffungs- und<br />

anschließenden Weitergabehandlungen werde durch den sie verbindenden Besitz der kinderpornographischen Dateien<br />

zu einer einheitlichen Straftat verklammert, gilt Folgendes: Eine Klammerwirkung des Besitzes hinsichtlich einer<br />

Datei bezüglich des vorangehenden Sich-Verschaffens und des anschließenden Dritt-Verschaffens kommt seit der<br />

Änderung der Rechtslage (Gesetz vom 27. Dezember 2003 [BGBI I S. 3007] mit Wirkung vom 1. April 2004) nicht<br />

mehr in Betracht, da die angedrohte Strafobergrenze für das Dritt-Verschaffen in § 184 b Abs. 2 StGB auf fünf Jahre<br />

angehoben worden ist (so auch Hörnle aaO; Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 184 b<br />

Rdn. 19). Für die Annahme von Tateinheit mehrerer Taten des Sich-Verschaffens durch einen sich anschließenden<br />

einheitlichen Besitz der verschiedenen kinderpornographischen Dateien im Wege der Klammerwirkung ist kein<br />

Raum mehr, wenn - wie es der Senat in Anleh-nung an die betäubungsmittelrechtliche Betrachtung des Besitzes<br />

nunmehr tut - der Besitz nur noch als subsidiär angesehen wird.<br />

Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Der Rechtsfolgenausspruch bleibt davon unberührt.<br />

StGB § 185, Beleidigung durch körperliche Einwirkung<br />

BGH, Urt. v. 05.03.<strong>2009</strong> – 4 StR 594/08<br />

Eine unmittelbar spürbare körperliche Einwirkung auf das Opfer, aus der sich zugleich dessen Geringschätzung<br />

ergibt, erfüllt den Tatbestand der tätlichen Beleidigung, § 185 2. Alt. StGB.)<br />

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft - zu b) auch auf die Revision des Angeklagten - wird das Urteil des Landgerichts<br />

Landau in der Pfalz vom 21. Mai 2008<br />

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 2 b der Urteilsgründe der tätlichen Beleidigung<br />

schuldig ist,<br />

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die<br />

Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.<br />

2. Die weiter gehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden verworfen.<br />

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft<br />

und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung,<br />

wegen Beleidigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, in einem weiteren<br />

Fall in Tateinheit mit Verleumdung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Verleumdung in drei tateinheitlichen<br />

Fällen, sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen, jeweils begangen in zwei tateinheitlichen Fällen, zu einer<br />

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a<br />

StGB getroffen.<br />

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft umfassend die Verletzung<br />

materiellen Rechts. Insbesondere beanstandet sie, dass die Strafkammer den Angeklagten im Fall II 2 b der Urteilsgründe<br />

nicht wegen tätlicher Beleidigung, § 185 2. Alternative StGB, verurteilt hat, und dass von einer nachträglichen<br />

Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB abgesehen wurde. Der Angeklagte rügt ebenfalls die Verletzung materiellen<br />

Rechts; er wendet sich vor allem gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung und wegen Beleidigungen<br />

sowie gegen den Strafausspruch.<br />

I.<br />

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