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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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Die Strafkammer hat sich eingehend mit allen für und gegen die Glaubwürdigkeit der Beteiligten sprechenden Gesichtspunkten<br />

auseinandergesetzt; dabei würdigt sie rechtsfehlerfrei die Tatsache, dass die Nebenklägerin nach erlittener<br />

Vergewaltigung zeitweise im Haushalt des Angeklagten lebte (vgl. UA S. 11 f., 27, 30 f.). Soweit es das Landgericht<br />

unterlassen hat, als Falschbelastungshypothese zu erwägen, dass die Nebenklägerin aus Scham über ein freiwilliges<br />

Zulassen der Penetration durch den Hund des Angeklagten zur eigenen psychischen Entlastung eine Herbeiführung<br />

durch Gewalt angegeben haben könnte, ist eine solche Hypothese angesichts der eigenen Anzeigeerstattung<br />

durch die Nebenklägerin schon im Ansatz zweifelhaft. Abgesehen davon handelt es sich im Blick auf die – auch<br />

sachverständig vermittelte (UA S. 11 f., 30 f.) – Persönlichkeitsstruktur der Nebenklägerin und ihren erlittenen psychischen<br />

Zusammenbruch um eine ohnehin nicht so nahe liegende andere Möglichkeit, dass deren Nichterörterung<br />

einen Sachmangel darstellt (vgl. BGH NStZ 2002, 494, 495; Brause NStZ 2007, 505, 507).<br />

b) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Straftatbestand der besonders<br />

schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt hat. Der bei der Tat eingesetzte Wach- und Zwingerhund<br />

stellt nach den getroffenen Feststellungen zur konkreten Art seines Einsatzes ein gefährliches Werkzeug dar<br />

(vgl. BGH NStZ-RR 1999, 174 <strong>zum</strong> Einsatz eines Kampfhundes).<br />

c) Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler <strong>zum</strong> Nachteil des Angeklagten auf. Die Angriffe der Revision<br />

gegen die Einschätzung des sachverständig beratenen Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten<br />

sei nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB herabgesetzt gewesen, greifen gleichfalls nicht durch.<br />

StGB § 177 Motiv des Opfers zur Einwilligung unerheblich<br />

BGH, Beschl. v. 10.12.2008 – 2 StR 517/08 - NStZ <strong>2009</strong>, 207<br />

1. Das Motiv der geschädigten Person, in die vom Täter gewünschten sexuellen Handlungen nicht<br />

einzuwilligen, ist für § 177 Abs. 1 StGB regelmäßig unerheblich. Aus dem hypothetischen Umstand<br />

allein, dass eine Person unter anderen Umständen, für ein Entgelt oder auch gegen ein höheres Entgelt<br />

in die Vornahme der vom Täter erzwungenen sexuellen Handlungen eingewilligt hätte, kann<br />

nicht schon ein bestimmender Milderungsgrund für das Erzwingen von sexuellen Handlungen abgeleitet<br />

werden, in welche das Tatopfer gerade nicht eingewilligt hat.<br />

2. Eine - allein objektiv ohnehin kaum bestimmbare - Lage äußerer Schutzlosigkeit kann die<br />

Zwangswirkung einer vom Täter ausdrücklich oder konkludent ausgesprochenen Drohung mit gegenwärtiger<br />

Gefahr für Leib oder Leben verstärken. Sie wirkt dann als Teil dieser Drohung, hat<br />

aber keinen eigenen, selbständigen Unrechtsgehalt, der über die Verwirklichung des Tatbestandes<br />

des § 177 Abs. 1 Nr. StGB hinausginge. Es erscheint daher bedenklich, bei Verwirklichung der<br />

Drohungsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB in einer Situation, in welcher die äußeren Voraussetzungen<br />

von Schutzlosigkeit i.S.v. § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind, die Verwirklichung auch<br />

dieser Tatbestandsvariante ohne Weiteres als unrechts- und straferhöhenden Umstand anzusehen.<br />

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Juli 2008 im Strafausspruch<br />

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.<br />

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des<br />

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs" zu<br />

einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision<br />

hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die - offensichtlich unbegründete - Verfahrensrüge nicht ankommt.<br />

1. Das Landgericht hat bei der Straf<strong>zum</strong>essung den Strafrahmen des § 177 Abs. 4 StGB angewandt und hierzu ausgeführt:<br />

"Dieser Strafrahmen war auch zugrunde zu legen, da bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die Annahme eines<br />

minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 5 Halbsatz 1 StGB ausschied" (UA S. 19). Der minder schwere Fall<br />

der besonders schweren Vergewaltigung ist jedoch nicht in § 177 Abs. 5 Halbsatz 1 StGB, sondern in Halbsatz 2<br />

geregelt. Der hiernach gemilderte Strafrahmen beträgt ein bis zehn Jahre; dagegen der Strafrahmen des Halbsatzes 1,<br />

der für minder schwere Fälle des § 177 Abs. 1 StGB gilt, nur sechs Monate bis fünf Jahre. Der bei der Abwägung<br />

über die mögliche Anwendung des gemilderten Strafrahmens dem Regelstrafrahmen des Absatzes 4 (fünf bis fünf-<br />

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