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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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(aa) Dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen kann sich nur eine existente Person. Denn mit dem Tod eines<br />

Menschen endet seine Fähigkeit, selbst oder über einen Vertreter Prozesshandlungen vorzunehmen. Bestehen an der<br />

Existenz des Anschlusserklärenden Zweifel, so gilt nicht der Zweifels-grundsatz, vielmehr hat sich das Gericht –<br />

grundsätzlich im Wege des Freibe-weises – positiv von dessen Existenz zu überzeugen (vgl. auch BGH NStZ 1984,<br />

329 zu dem ähnlich gelagerten Fall der Verhandlungsfähigkeit). Anderen-falls liegt eine wirksame Anschlusserklärung<br />

nicht vor. Dies hat das Landgericht ersichtlich verkannt. Es hat nämlich durch die Zulassung der Anklage wegen<br />

Mordes <strong>zum</strong> Nachteil des Pascal Z. die Angeklagten nicht nur als der Tötung des Pascal Z. hinreichend<br />

verdächtig angesehen, sondern darüber hinaus durch vorausgehende und nachfolgende Haftentscheidungen insoweit<br />

auch den dringenden Tatverdacht bejaht, d.h. die Wahrscheinlichkeit als groß bewertet, dass die Angeklagten Pascal<br />

Z. am 30. September 2001 unter Verwirkli-chung von Mordmerkmalen getötet haben. Danach hätte eine Zulassung<br />

des Pascal Z. als Nebenkläger bereits durch das Landgericht nicht erfolgen dür-fen.<br />

(bb) Jedenfalls mit Erlass des Urteils vom 7. September 2007, in wel-chem das Landgericht im Wege des Strengbeweises<br />

zur Überzeugung gelangt ist, dass der am 30. September 2001 verschwundene Pascal Z. „nach menschlichem<br />

Ermessen“ tot ist, ist für das Revisionsverfahren davon auszu-gehen, dass Pascal Z. bereits <strong>zum</strong> Zeitpunkt<br />

der Erklärung des Anschlus-ses als Nebenkläger verstorben war. Dies wird letztlich auch nicht von der Re-vision in<br />

Zweifel gezogen, die – in unzulässiger Weise – mit ihrem Rechtsmittel in erster Linie die Beweiswürdigung des<br />

Landgerichts in Bezug auf den Frei-spruch der Angeklagten von dem Tötungsdelikt angreift. Da damit Pascal Z.<br />

zu keinem Zeitpunkt die Stellung eines Nebenklägers erlangt hat, erweist sich die für ihn eingelegte Revision schon<br />

aus diesem Grund als unzulässig.<br />

2. Eine Kostenentscheidung ist hier nicht veranlasst. Gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO treffen die Kosten eines erfolglosen<br />

Rechtsmittels den, der es eingelegt hat. Weder die früheren Nebenkläger Sonja Z. und Heinz C.<br />

noch Pascal Z. haben das Rechtsmittel eingelegt. Für sie konnte auch nicht Rechtsanwalt C. Rechtsmittel<br />

einlegen, da sie – wovon auch bezüglich Pascal Z. auszugehen ist - vor Rechtsmitteleinlegung verstor-ben sind.<br />

Der Senat sieht schließlich davon ab, die Kosten des Rechtmittels Rechtsanwalt C. aufzuerlegen. Zwar können<br />

nach wohl herrschender Auffassung (vgl. hierzu KK-Gieg aaO § 473 Rn. 2; Meyer-Goßner aaO § 473 Rn. 8 jeweils<br />

m.w.N.) dem vollmachtslosen Vertreter, der ein Rechtsmittel ein-legt, die hierdurch entstandenen Kosten auferlegt<br />

werden. Anders als der ohne Vollmacht handelnde Vertreter durfte Rechtsanwalts C. jedoch auf Grund der<br />

Zulassung des Pascal Z. als Nebenkläger, seiner Bestellung als des-sen Beistand und infolge der ihm in dieser<br />

Eigenschaft gestatteten Teilnahme an der Hauptverhandlung darauf vertrauen, jedenfalls für Pascal Z. zur Einlegung<br />

des Rechtsmittels befugt zu sein.<br />

StPO § 406g Abs. 3 Satz 1, § 472 I, 1, § 473 I 2 Auslagenerstattung für Nebenkläger Revisionsinstanz<br />

BGH, Beschl. v. 8.10.2008 - 1 StR 497/08 - NJW <strong>2009</strong>, 308; NStZ <strong>2009</strong>, 287; BGHR StPO § 473 I 2 Auslagenerstattung<br />

1<br />

LS: Zur Erstattung der dem <strong>zum</strong> Anschluss als Nebenkläger Berechtigten für die Heranziehung<br />

eines Verletztenbeistandes im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.<br />

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. April 2008 wird als unbegründet<br />

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler <strong>zum</strong><br />

Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).<br />

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklageberechtigten im Revisionsverfahren<br />

für den Ver-letztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.<br />

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2008 bemerkt der Senat:<br />

Bestellt ein Gericht - wie vorliegend - dem <strong>zum</strong> Anschluss als Nebenkläger Berechtigten einen Rechtsanwalt als<br />

Beistand gemäß § 406g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so gilt dies für das gesamte weitere Verfahren.<br />

Demnach hat der Angeklagte als Verurteilter auch die notwendigen Auslagen der <strong>zum</strong> An-schluss als Nebenkläger<br />

Berechtigten zu tragen, die für die Heranziehung des Verletztenbeistands im Revisionsverfahren entstanden<br />

sind, § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO.<br />

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