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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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Die Insolvenzverschleppung ist hingegen, wie dargelegt, erst nach dem 28. Mai 2002 beendet und damit in die zweite<br />

Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen.<br />

Bei Bildung der neuen Gesamtstrafen wird, wenn unter Berücksichtigung des bislang gewährten Strafabschlags Anlass<br />

zu einer weitergehenden Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bestehen sollte,<br />

dieser durch eine Anrechnung auf die neuen Gesamtstrafen Rechnung zu tragen sein (vgl. dazu BGHSt [GS] 52, 124;<br />

BGH wistra 2008, 348, 349).<br />

WStG § 30 § 31 Abs. 1, § 5 Abs. 1 „Geiselnahmeübungen“. 3<br />

BGH, Urt. v. 14.01.<strong>2009</strong> – 1 StR 158/08 - NJW <strong>2009</strong>, 1360; NStZ <strong>2009</strong>, 289<br />

LS: 1. Wesen des militärischen Dienstes und sozialwidrige Be-handlungen von Untergebenen in der<br />

Bundeswehr.<br />

2. Entwürdigende Behandlung von Untergebenen in der Bundeswehr bei „Geiselnahmeübungen“.<br />

3. Der Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr, sein Verhalten sei durch gesetzliche Bestimmungen,<br />

Dienstvorschriften oder einen rechtmäßigen Befehl gerechtfertigt, unterfällt dem besonderen<br />

Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 WStG.<br />

Verfahrensrecht<br />

StPO § 004, § 266; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 (faires Verfahren)<br />

BGH, Beschl. v. 11.12.2008 – 4 StR 318/08 - NJW <strong>2009</strong>, 1429; NStZ <strong>2009</strong>, 222; StraFo <strong>2009</strong>, 110<br />

LS: Wird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu<br />

einem bereits anhängigen Verfahren in einer laufenden Hauptverhandlung zur gemeinsamen Verhandlung<br />

und Entscheidung hinzuverbunden, so muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO<br />

nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (im Anschluss an BGH NStZ-RR<br />

1999, 303).<br />

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer<br />

am 11. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:<br />

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Februar 2008<br />

1. a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte B. in den Fällen II. 1 und 6 bis 11 und der Angeklagte<br />

T. in den Fällen II. 15 bis 22 der Urteilsgründe verurteilt wor den ist. Insoweit wird die Sache an die<br />

III. große Strafkammer - Jugendkammer als Jugendschutzkammer - des Landgerichts Bielefeld zu rückgegeben; b)<br />

in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass<br />

aa) der Angeklagte B. des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen (Fälle 2 bis 5 und 23 der<br />

Urteilsgründe),<br />

bb) der Angeklagte T. des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen (Fälle 12 bis 14 und 23<br />

der Urteilsgründe)<br />

schuldig ist;<br />

2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) in den beiden Gesamtstrafenaussprüchen und<br />

b) im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel beim<br />

Angeklagten T. .<br />

3 Die Entscheidung ist sehr umfangreich und wenig praxisrelevant für die Alltagsforensik. Deshalb wir hier vom<br />

Abdruck der Gründe abgesehen.<br />

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