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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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verbrauch eingeräumt. Durch die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungs-haft im Termin vom 1. Oktober 2008<br />

war für ihn eine neue Verfahrenssituation eingetreten. Der in der Haftentscheidung des Landgerichts in Bezug genomme-ne<br />

Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2008 gründet sich ausschließlich auf die Angaben<br />

des Hauptbelastungszeugen S. , auf dessen Glaubwürdigkeit es in diesem Verfahren entscheidend ankommt.<br />

Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, der nunmehr davon ausgehen musste, dass das Landgericht<br />

den Angaben dieses Zeugen folgt, zu den Schuldvorwürfen erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere<br />

für die Beweiswürdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgetragen hätte.<br />

StPO § 258 II, III Letztes Wort nach Antrag StA zu Haft<br />

BGH, Beschl. v. 27.01.<strong>2009</strong> – 5 StR 590/08 - StraFo <strong>2009</strong>, 109<br />

Nach einem Antrag der Staatsanwaltschaft zur Frage der Haftfortdauer ist dem Angeklagten erneut<br />

das letzte Wort zu erteilen.<br />

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar <strong>2009</strong> beschlossen:<br />

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Frankfurt (Oder) vom 15. August 2008 mit den<br />

Fest-stellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.<br />

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer<br />

des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

Gründe<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau begangenen Totschlags durch<br />

Unterlassen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheits-strafe von<br />

zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen die-ses Urteil hat mit der auf einen Verstoß gegen § 258<br />

StPO gestützten Ver-fahrensrüge Erfolg, weil dem Angeklagten nach einem Antrag des Staatsan-walts zur Frage der<br />

Haftfortdauer nicht erneut das letzte Wort erteilt worden ist (vgl. hierzu BGH StV 1992, 551 f.).<br />

Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:<br />

„In dem Vorgehen des Gerichts ist ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO zu sehen. … [Es] musste dem Angeklagten<br />

im vorliegenden Fall – unabhängig von einem Wiedereintritt in die Verhandlung – das letzte Wort noch einmal<br />

erteilt werden, weil ihm gemäß § 258 Abs. 3 StPO das Recht zusteht, als letzter noch etwas zu seiner Verteidigung<br />

anzuführen.<br />

Die Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3 StPO verfolgt den Zweck, dem An-geklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine<br />

Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können (vgl. BGH NStZ<br />

1993, 551; BGH NJW 1976, 1951).<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits der Schuldspruch auf der Nichterteilung des letzten Wortes beruht.<br />

Denn der Angeklagte war nicht vollständig geständig (vgl. BGHSt 48, 181 ff.; BGH StV 1992, 551, 552).“<br />

Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Be-schwerdeführer richtet, erfolgt die Zurückverweisung<br />

an das Schwurgericht (BGHSt 35, 267).<br />

StPO § 261 - Beweiswürdigung anfängliches Schweigen<br />

BGH, Beschl. v. 18.06.2008 – 2 StR 225/08<br />

Einzelfall einer auf bloßen Vermutungen und zweifelhaften Erfahrungssätzen beruhenden Beweiswürdigung.<br />

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers<br />

am 18. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:<br />

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 27. November 2007 mit den Feststellungen<br />

aufgehoben.<br />

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