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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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2. Die Nichtanwendung der Vollstreckungslösung (BGH - GS - NJW 2008, 860) führt ebenfalls nicht zu einer Aufhebung<br />

des Strafausspruchs. Die Kammer hat nämlich zur Kompensation der von ihr angenommenen konventionswidrigen<br />

Verfahrensverzögerung sowohl bei der Höhe der jeweiligen Einzel-strafen als auch bei der Höhe der<br />

Gesamtstrafe einen Abschlag von 20 % vor-genommen. Dieser „doppelte Rabatt“ war rechtsfehlerhaft (Fischer,<br />

StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 62), indes belastet er den Angeklagten nicht. Denn wenn die Kammer ihrem Urteil die<br />

Vollstreckungslösung zugrunde gelegt hätte, wäre eine Anrechnung lediglich auf die Gesamtstrafe, aber nicht auf die<br />

Einzelstrafen vor-zunehmen gewesen (BGH - GS - NJW 2008, 860, 866). Der Senat schließt im vorliegenden Fall<br />

daher aus, dass der Angeklagte angesichts des von der Kammer - zu Unrecht - gewährten Umfangs der Kompensation<br />

durch die Nicht-anwendung der Vollstreckungslösung beschwert sein könnte. Vielmehr ist da-von auszugehen,<br />

dass bei nicht reduzierten Einzelstrafen von der Kammer eine höhere Gesamtstrafe als schuldangemessen angesehen<br />

worden wäre. Denn insbesondere die Einsatzstrafe hätte nicht zwei Jahre und vier Monate, sondern drei Jahre betragen.<br />

3. Soweit der Angeklagte weiterhin rügt, dass er in den Fällen II. B 2) und 3) der Urteilsgründe wegen Bankrotts<br />

nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt worden sei, obwohl ihm in der Anklage insoweit jeweils eine Verletzung der<br />

Buchführungspflicht nach § 283b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB zur Last gelegt worden sei und ihn die Kammer zuvor<br />

auch nicht auf den veränderten rechtli-chen Gesichtspunkt gemäß § 265 Abs. 2 StPO hingewiesen habe, ist die Revision<br />

ebenfalls unbegründet. Das Urteil beruht nicht auf diesem Verstoß. Es ist im Hinblick auf die Ähnlichkeit der<br />

beiden Straftatbestände auszuschließen, dass sich der geständige Angeklagte bei einem rechtzeitig gegebenen Hinweis<br />

anders und erfolgreicher hätte verteidigen können.<br />

StPO § 344 II 2, StPO § 345 I Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle 5<br />

BGH, Beschl. v. 27.11.2008 – 5 StR 496/08 - StraFo <strong>2009</strong>, 23<br />

Im Rahmen des § 345 II StPO kann nicht erwartet werden, dass der Rechtspfleger während seiner<br />

gesamten Dienststunden für die Prüfung der vorliegenden Revisionsbegründung zur Verfügung<br />

steht.<br />

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 26. Oktober 2007 werden nach §<br />

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.<br />

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.<br />

Ergänzend bemerkt der Senat:<br />

Die von dem Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene Re-visionsbegründung ist nicht innerhalb der<br />

einmonatigen Revisionsbegrün-dungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden. Diese endete wegen des dazwischen<br />

liegenden Wochenendes mit Ablauf des Montag, 11. Febru-ar 2008. Tatsächlich trägt die Revisionsbegründungsschrift<br />

den 20. Febru-ar 2008 als Eingangsstempel, den Tag, an dem der Rechtspfleger mit seiner Unterschrift<br />

die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt der Revisions-begründung übernommen hat.<br />

Dem Angeklagten, dessen Verteidiger nicht nur die allgemeine Sachrüge, sondern auch Verfahrensrügen fristgerecht<br />

erhoben hat, war namentlich für seine Verfahrensrügen von Amts wegen keine Wiedereinsetzung in den vori-gen<br />

Stand zu gewähren. Ein amtliches Verschulden, das dazu genötigt hätte, liegt nicht vor. Der Rechtspfleger hat vermerkt,<br />

die Revisionsbegründung sei dem Rechtsantragsdienst am 6. Februar 2008 vorgelegt worden; ihre Bearbeitung<br />

sei vom 6. Februar 2008 bis 20. Februar 2008 erfolgt. Angesichts der vorliegenden vier Verfahrensakten,<br />

drei Sonderbände, eines Leitzordner-Protokollbandes, des 105 Seiten umfassenden Urteils und einer – abgese-hen<br />

von der erhobenen allgemeinen Sachrüge – Verfahrensrügen aufwei-senden Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten<br />

von 315 Seiten ist der dokumentierte zeitliche Prüfungsumfang des Rechtspflegers nicht unverhält-nismäßig<br />

lang. Dies gilt gerade unter Berücksichtigung folgenden Umstands: das Recht eines Revisionsführers, die Revision<br />

zu Protokoll der Geschäfts-stelle zu begründen, besteht nur innerhalb der normalen Dienststunden (BGH NStZ 1996,<br />

353; BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 1). In diesem Zusammenhang kann aber nicht erwartet werden, dass der<br />

Rechtspfleger während seiner gesamten Dienststunden für die Prüfung der vorliegenden Revisionsbegründung zur<br />

Verfügung steht. Denn zu berücksichtigen bleibt das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchti-gen,<br />

nicht allein auf einen Angeklagten fokussierten Rechtspflege. Nichts anderes gilt für den hier vorlie-<br />

5 Zu diesem Thema s. Krehl in FS Hamm 2008, S. 383 ff.<br />

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