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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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In den Betrugsfällen hat das Landgericht die Strafe zu Recht dem Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, mithin<br />

aus einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren entnommen und bei einem angenommenen Schaden von<br />

rund 45.000 Euro im Fall 2 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. In den Unterschlagungsfällen<br />

hatte das Landgericht indes von dem weitaus milderen Strafrahmen des § 246 Abs. 2 StGB auszugehen,<br />

der von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht. Bei der vom Landgericht ersichtlich als wesentlicher<br />

Straf<strong>zum</strong>essungsfaktor herangezogenen Schadenshöhe ist im Vergleich der Fälle 2 (Schaden 45.000 Euro;<br />

Strafe zwei Jahre und drei Monate) und 4 (Schaden 23.000 Euro; Strafe zwei Jahre und acht Monate) die Festsetzung<br />

der höheren Strafe aus dem weitaus geringeren Strafrahmen bei dem nur mit einer Geldstrafe vorbestraften Angeklagten<br />

ohne jede weitere Begründung nicht nachvollziehbar. Das Gleiche hat für die ebenfalls dem milderen Strafrahmen<br />

entnommenen Strafen in den Fällen 6 und 7 (je drei Jahre Freiheitsstrafe bei 53.000 Euro und 60.000 Euro<br />

Schaden) zu gelten.<br />

c) Darüber hinaus besorgt der Senat, dass das Landgericht in den Unterschlagungsfällen (4, 6 und 7) von einem zu<br />

großen Schadensumfang ausgegangen ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sich lediglich, dass Vertreter der Leasinggesellschaften<br />

die angenommenen Schadenssummen bekundet hätten. Daraus wird indes nicht deutlich, dass das<br />

Landgericht von den maßgeblichen Wiederbeschaffungswerten der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Unterschlagungshandlungen<br />

ausgegangen ist und nicht – <strong>zum</strong> Nachteil des Angeklagten – auch auf rückständige Raten oder einen<br />

entgangenen Gewinn in Form eines Zinsausfallschadens abgestellt hat (vgl. BGH wistra 2007, 18, 21).<br />

5. Angesichts der insgesamt nicht übermäßig sorgfältigen Fassung des Urteils, namentlich zur Straf<strong>zum</strong>essung, gibt<br />

der Senat dem neuen Tatgericht Gelegenheit, sämtliche Strafen neu und im Verhältnis zueinander widerspruchsfrei<br />

zu bestimmen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es dabei nicht. Die fehlenden Feststellungen zu den Wiederbeschaffungswerten<br />

der Fahrzeuge in den Unterschlagungsfällen werden zu ergänzen sein. Im Übrigen sind neue<br />

Feststellungen nur zulässig, wenn sie den nunmehr bestandskräftigen nicht widersprechen. Bei der Bildung der neuen<br />

Gesamtstrafe wird auf das mittlerweile rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April<br />

2008 und den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. Juli 2005 Bedacht zu nehmen sein.<br />

StGB § 246, § 266, 283 ff. Bankrott Beiseiteschaffen von Gesellschaftsvermögen<br />

BGH, Beschl. v. 10.02.<strong>2009</strong> – 3 StR 372/08 – NJW <strong>2009</strong>, 2225 ff.mit Anm. Link 2228<br />

LS: Zur Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen<br />

Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Gesellschaftsvermögen sowie <strong>zum</strong> Verhältnis von Bankrott<br />

und den Vermögens- bzw. Eigentumsdelikten in diesen Fällen (nur Hinweis).<br />

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. Februar 2008 mit den<br />

Feststellungen aufgehoben.<br />

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere<br />

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe <strong>zum</strong> Bankrott zu Geldstrafen verurteilt. Dagegen wenden sich<br />

deren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Der Angeklagte S. beanstandet darüber<br />

hinaus das Verfahren; die Angeklagte L. begehrt wegen der insoweit versäumten Revisionsbegründungsfrist die<br />

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen.<br />

Die Revisionen haben bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die von dem Angeklagten S. erhobenen<br />

Verfahrensrügen bzw. auf den von der Angeklagten L. gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht ankommt.<br />

I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:<br />

Der Angeklagte S. war Geschäftsführer, die Angeklagte L. Prokuristin der Georg S. GmbH mit Sitz in W.<br />

. Diese Gesellschaft war Komplementärin der Georg S. GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditisten die<br />

Angeklagten waren. Über diese Besitzgesellschaft betrieben sie unter Einschaltung mehrerer Tochtergesellschaften<br />

(sog. Produktionsgesellschaften) u. a. unter der Marke "B. Enten" die Entenzucht und den weltweiten Vertrieb von<br />

Entenprodukten. In den Produktionsgesellschaften fungierten sie ebenfalls - <strong>zum</strong>indest teilweise - als Geschäftsführer<br />

bzw. Prokuristin. Nachdem sich die Unternehmensgruppe der Angeklagten bis in das Jahr 2002 bei jeweils deutlichen<br />

Jahresgewinnen <strong>zum</strong> Marktführer in Deutschland entwickelt hatte, kam es im Jahr 2003 zu einem Umsatzein-<br />

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