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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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Materielles Strafrecht StGB<br />

StGB § 009 II, § 263 Tatort Deutschland auch bei Betrug im Ausland, wenn hier der Anfang lag<br />

BGH, Beschl. v. 20.01.<strong>2009</strong> – 1 StR 705/08 - StraFo <strong>2009</strong>, 161<br />

Der gemeinschaftliche Angriff auf das geschützte Rechtsgut i.S.d. § 9 StGB geht von jedem Ort aus,<br />

an dem ein Mittäter seinen Tatbeitrag leistete. Dies gilt auch dann, wenn sich das Handeln des einen<br />

Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt, die für sich gesehen nur Vorbereitungshandlungen sind.<br />

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Juni 2008 wird als unbegründet<br />

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler <strong>zum</strong> Nachteil<br />

des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).<br />

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.<br />

Ergänzend bemerkt der Senat:<br />

Auch hinsichtlich der rechtsfehlerfrei festgestellten Betrugstaten in den Fällen 3, 5 und 6 des Urteils ist ein Tatort im<br />

Sinne von § 9 StGB in Deutschland gegeben, so dass auch insoweit das deutsche Strafrecht Anwendung findet (§ 3<br />

StGB).<br />

Zwar sind in diesen Fällen die Fahrzeuge nicht in Deutschland, sondern in Italien oder Spanien in betrügerischer<br />

Absicht an gutgläubige Käufer veräußert worden. Diese Verkäufe wurden indes nach dem gemeinsamen Tatplan des<br />

Angeklagten und des Mitangeklagten R. dadurch vorbereitet, dass der Mitangeklagte die Fahrzeuge unter Vorlage<br />

gefälschter Papiere in Deutschland zuließ, was nach der Vorstellung des Angeklagten für den späteren Verkauf ein<br />

wesentlicher Gesichtspunkt für die Höhe des Kaufpreises war.<br />

Diesen für die Verwirklichung der Betrugstaten geleisteten Tatbeitrag des insoweit mittäterschaftlich handelnden<br />

Mitangeklagten muss sich der Angeklagte zurechnen lassen. Der gemeinschaftliche Angriff auf das geschützte<br />

Rechtsgut im Sinne des § 9 StGB ging daher von jedem Ort aus, an dem ein Mittäter seinen Tatbeitrag leistete. Dies<br />

gilt auch dann, wenn sich das Handeln des einen Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt, die für sich gesehen nur Vorbereitungshandlungen<br />

sind (BGHSt 39, 88, 91).<br />

Die Entscheidung 4 StR 402/00 - nicht 01 - bezieht sich nicht auf diese Fallgestaltung.<br />

StGB § 011 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334 „Bahnbeamte“ ?<br />

BGH, Urt. v. 19.06.2008 – 3 StR 490/07 - BGHSt 52, 290; NJW 2008, 3724; NStZ 2008, 560; StV <strong>2009</strong>, 71; BGHR<br />

StGB § 11 I Nr. 2 Amtsträger 15<br />

LS: Zur Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs, der aufgrund eines Dienstvertrages<br />

langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der <strong>Deutsche</strong> Bahn AG im Konzernbereich Fahrweg<br />

(jetzt: DB Netz AG) beim Um- oder Ausbau des Streckennetzes tätig ist (Fortführung von BGHSt<br />

49, 214).<br />

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. April 2007 mit den<br />

Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten P. und D. betrifft.<br />

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen<br />

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.<br />

Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten<br />

R. fallen der Staatskasse zur Last.<br />

Gründe:<br />

3

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