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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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Ein solcher Grund kann nicht in dem Zweifel an einer Verursachung der Verletzungen durch Mitschüler gesehen<br />

werden, den die am Tag nach dem behaupteten Übergriff hinzugezogene Ärztin geäußert hatte. Denn es ergibt sich<br />

nicht, worauf sich diese Zweifel gründen. Würden sie sich an dem Verletzungsbild festmachen, wären sie möglicherweise<br />

geeignet, die aktuelle Darstellung des Nebenklägers zu stützen. Es ist aber auch möglich und auf der<br />

Grundlage der Feststellungen hierzu keinesfalls fern liegend, dass die Duldung der beschriebenen Handlung bei<br />

gleichaltrigen Tätern der Ärztin lediglich ungewöhnlich erschien.<br />

Zu einer Erörterung dieser Verursachungsvariante hätte auch deswe-gen Anlass bestanden, weil sich den Urteilsgründen<br />

nicht entnehmen lässt, ob der Nebenkläger in der Hauptverhandlung die Anschuldigungen gegen-über seinen<br />

Mitschülern – kumulativ – aufrecht erhalten oder sie als unwahr dargestellt hat. Wäre das Landgericht von Letzterem<br />

ausgegangen, hätte es die Fähigkeit des Nebenklägers zur Aufrechterhaltung einer unzutreffenden Belastung<br />

namentlich benannter Personen im Rahmen eines Handlungs-strangs über zwei Tage und gegenüber mehreren Personen<br />

bei der Würdi-gung der Aussage berücksichtigen müssen, woran es jedoch fehlt.<br />

3. Im Falle eines erneuten Schuldspruchs wird das neue Tatgericht den Zeitabstand zwischen der Eröffnung des<br />

Vorwurfs gegenüber dem An-geklagten und der Anklage einerseits sowie dem Beginn der Hauptverhand-lung andererseits<br />

zu beachten und unter dem Gesichtspunkt einer Verlet-zung des Gebots der zügigen Verfahrenserledigung zu<br />

würdigen haben (vgl. hierzu BGHSt 52, 124). Jenseits dessen bemerkt der Senat ergänzend, dass<br />

im Hinblick auf die von der psychologischen Sachverständigen hervorgeho-bene kritische Auswirkung des Zeitablaufs<br />

für die Aussagequalität gerade kindlicher Zeugen eine zügigere Behandlung sachdienlich gewesen wäre.<br />

StPO § 261 DNA Beweiswert<br />

BGH, Urt. v. 26.05.<strong>2009</strong> – 1StR 597/08<br />

LS: Zum Beweiswert einer mitochondrialen DNA-Analyse, ggf. in Kombination mit dem Ergebnis<br />

der Analyse von Kern-DNA.<br />

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Landshut vom 20. Juni 2008 mit den Feststellungen<br />

auf-gehoben.<br />

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als<br />

Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des tateinheitlich mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung<br />

begangenen versuchten Mordes freigesprochen, weil es sich von seiner Täterschaft nicht hat überzeu-gen<br />

können. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt<br />

vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.<br />

I.<br />

1. Nach den Feststellungen wurde die <strong>zum</strong> Tatzeitpunkt 75 Jahre alte M. K. am 24. Februar 1990 zwischen<br />

5.15 Uhr und 5.30 Uhr (oder aber eine Stunde später) in der D. straße von einem Mann von hinten<br />

gepackt und auf dem Parkplatz der dortigen Firma Minimal in eine Ni-sche zwischen Eingang und Einkaufswagenunterstand<br />

gezogen. Dort führte der die Geschädigte mit dem Tode bedrohende Mann gegen deren Willen stehend<br />

von hinten etwa fünf Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr aus, ohne <strong>zum</strong> Samenerguss zu kommen. Im<br />

Anschluss schlug er der Geschädigten, die daraufhin stark blutend zu Boden ging, mehrfach mit einer Eisenstange<br />

auf den Kopf, da er sie töten wollte, damit die zuvor begangene Vergewaltigung nicht entdeckt werde. Die bewusstlos<br />

gewordene M. K. erlitt durch die Tat eine offene Schädelimpressionsfraktur, mehrere Frakturen der<br />

rechten Hand sowie multiple Stich- und Schnittverletzungen. Sie erwachte erst drei Tage spä-ter im Krankenhaus, in<br />

dem sie noch etwa einen Monat stationär behandelt werden musste, und litt bis zu ihrem Tod am 12. Juni 2003 unter<br />

erheblichen Tatfolgen.<br />

Die D. straße kreuzt die Straßen, in denen zur Tatzeit der Angeklagte und seine Freundin G. M. ihre<br />

jeweilige Wohnung hatten. Nach der Einschätzung der Geschädigten fühlte sich die Jacke des Täters nach Le-der an.<br />

Dieser hatte sie „ziemlich sicher“ bereits kurz zuvor mit niederbayeri-schem Dialekt angesprochen, nachdem er an<br />

der nahe gelegenen Deltin-Tankstelle aus einem „vermutlich roten Auto mit flachem Heck“ ausgestiegen war. Der<br />

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