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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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Die Ansicht des Generalbundesanwalts, es habe dem Antrag schon die Qualität eines Beweisantrags gefehlt, weil die<br />

Beweisbehauptung aufs Gerate-wohl aus der Luft gegriffen gewesen sei, teilt der Senat nicht. Eine Darlegung in dem<br />

Antrag, wann und wie sonst - außer durch die angeklagte Tat - die Zeugin jene "alte" Verletzung erlitten haben sollte,<br />

war nicht erforderlich.<br />

3. Die Verfahrensfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 16, 23 und 25 der Urteilsgründe mit<br />

den jeweiligen Einzelstrafaussprü-chen.<br />

Die weitere Verfahrensrüge der fehlerhaften Zurückweisung eines Be-fangenheitsantrags ist aus den vom Generalbundesanwalt<br />

zutreffend ausge-führten Gründen unbegründet.<br />

Die Aufhebung der Verurteilung in den genannten Einzelfällen führt nicht zur Aufhebung in den übrigen Fällen. Der<br />

Senat schließt im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe aus, dass die Glaubhaftigkeit der Aussage<br />

der Zeugin B. vom Landgericht insgesamt anders beurteilt worden wäre, wenn sie in den Fällen 16, 23 und 25<br />

keine zur Verurteilung hinreichende Bestätigung gefunden hätte.<br />

4. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler <strong>zum</strong> Nachteil des Angeklagten<br />

ergeben. Dass hinsichtlich einzelner Taten die rechtliche Würdigung in dem entsprechenden Urteilsab-schnitt<br />

ganz fehlt oder unzureichend ist, ist letztlich unschädlich, weil die Würdi-gung teilweise im Rahmen der Straf<strong>zum</strong>essung<br />

nachgeholt wird, teilweise sich jedenfalls aus dem Urteilstenor ergibt. Hinsichtlich der Fälle 17 und 21 der Urteilsgründe<br />

hat der Senat den Schuldspruch berichtigt, da die Qualifikationen nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB im Tenor<br />

als "besonders schwere Vergewalti-gung" zu bezeichnen sind (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 173; Fischer StGB 55.<br />

Aufl. § 177 Rdn. 78 m.w.N.).<br />

Die Einzelstrafen in den von den Verfahrensfehlern nicht berührten Fäl-len sind rechtsfehlerfrei und können bestehen<br />

bleiben. Dagegen waren die bei-den Gesamtfreiheitsstrafen aufzuheben. Trotz der - rechtlich hier nicht gebotenen<br />

- erheblichen Herabsetzung im Wege eines "Härteausgleichs" im Hinblick auf das Gesamtstrafübel kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass die Gesamt-strafen bei Wegfall der aufgehobenen Einzelstrafen noch milder ausgefallen<br />

wären.<br />

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann dagegen bestehen blei-ben. Die rechtsfehlerfrei abgeurteilten Taten<br />

begründen ohne Weiteres die for-mellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB. Die materiel-len<br />

Voraussetzungen der Maßregelanordnung sind rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter<br />

das ihm eingeräumte Ermessen anders ausgeübt hätte, wenn die Verurteilung in den drei aufgehobenen Fällen entfallen<br />

wäre.<br />

StPO § 246 Abs. 1; StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag Hilfsbeweisantrag Fristenlösung Verschleppungsabsicht<br />

BGH, Beschl. v. 23.09.2008 - 1 StR 484/08 - BGHSt 52, 355; NJW <strong>2009</strong>, 605; NStZ <strong>2009</strong>, 169; StV <strong>2009</strong>, 64Krit.<br />

Anm. Fezer HRRS <strong>2009</strong>, 17 ff.; König, StV <strong>2009</strong>, 171; Gaede, NJW <strong>2009</strong>, 605; vgl. auch Beulke in: Rechtsprechung,<br />

Gesetzgebung, Lehre: Wer regelt das Strafrecht? Tagungsband 2. Karlsruher Strafrechtsdialog. Erscheint in Kürze;<br />

Vorabdruck jetzt in StV <strong>2009</strong>, 554 ff., 555 ff. gegen Pfister StV <strong>2009</strong>, 550; kritisch auch Meyer-GoßnerStPO, 52.<br />

Aufl.§ 244 Rn. 69b<br />

LS: 1. Aus dem Recht und der Pflicht des Vorsitzenden zur Sachleitung des Verfah-rens folgt die<br />

Befugnis, den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu setzen. § 246<br />

Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.<br />

2. Wird nach der gesetzten Frist ein Beweisantrag gestellt, kann dies ein Indiz für die innere Tatsache<br />

der Verschleppungsabsicht darstellen, wenn der An-tragsteller die Gründe für die verspätete<br />

Antragstellung nicht nachvollziehbar und substantiiert darlegen kann und auch die Aufklärungspflicht<br />

nach § 244 Abs. 2 StPO nicht zur Beweiserhebung drängt.<br />

3. Macht der Vorsitzende von der Möglichkeit der Fristsetzung Gebrauch, ist die Anordnung nach §<br />

273 Abs. 3 Satz 1 StPO zu protokollieren. Die Verfah-rensbeteiligten sind darauf hinzuweisen, dass<br />

eine Ablehnung der Beweisan-träge, die nach Fristablauf gestellt wurden, wegen Verschleppungsabsicht<br />

bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich ist.<br />

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