06.01.2014 Aufrufe

Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Inhalte gegenüber gestellt. Wesentliche Erörterungsdefizite deckt die Revision der Staatsan-waltschaft insoweit nicht<br />

auf. Aus revisionsgerichtlicher Sicht ist es hinzu-nehmen, dass das Landgericht alleine auf der Grundlage eines einzigen<br />

überwachten Telefongesprächs mit stark auslegungsbedürftigem, teilweise nicht nachvollziehbarem und an<br />

manchen Stellen lückenhaftem Inhalt keine für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung von der angeklagten Tat<br />

gewinnen konnte. Angesichts der Kargheit der Beweisgrundlage stellt es ins-besondere keine Überspannung der<br />

Beweisanforderungen <strong>zum</strong> Tatnachweis dar, wenn das Landgericht ein höheres Maß an Gewissheit über den Gesprächsgegenstand<br />

verlangt.<br />

3. Es führt auch nicht zur Aufhebung des Urteils, dass das Landgericht eine Verurteilung des Angeklagten wegen<br />

Geldwäsche gemäß § 261 StGB mit rechtsfehlerhafter Begründung unter Hinweis auf eine nicht sicher auszuschließende<br />

Beteiligung des Angeklagten an einer möglichen Vortat mit Rücksicht auf § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB<br />

verneint hat. Insoweit weist die Re-vision zu Recht darauf hin, dass bei unklarer Täterschaft im Wege der Postpendenzfeststellung<br />

jedenfalls wegen Geldwäsche verurteilt werden kann, wenn <strong>zum</strong>indest deren Tatbestandsvoraussetzungen<br />

vorliegen (vgl. BGH NStZ 1995, 500; StV 1998, 25, 26). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indes<br />

nicht. Vielmehr lässt es insgesamt hinreichend deutlich erken-nen, dass sich das Landgericht – insoweit rechtsfehlerfrei<br />

– schon nicht zu gesicherten Feststellungen zu einer unter dem Gesichtspunkt der Geldwä-sche relevanten Vortat<br />

in der Lage gesehen hat (vgl. BGH StV 2000, 67).<br />

StPO § 261 Beweiswürdigung zu Wiedererkennen<br />

BGH, Beschl. v. 01.10.2008 – 5 StR 439/08 - NStZ <strong>2009</strong>, 283; StV 2008, 622; BGHR StPO § 261 Identifizierung 17<br />

Zu den Anforderungen an eine vornehmlich auf Wiedererkennungsleistungen beruhende Beweiswürdigung.<br />

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2008 gemäß § 349 Abs.<br />

4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.<br />

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere<br />

Straf-kammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

G r ü n d e<br />

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Kör-perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf<br />

Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich die Ange-klagten mit<br />

ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.<br />

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:<br />

Am 13. Februar 2004 gegen 19.40 Uhr befanden sich die Angeklagten gemeinsam mit dem Geschädigten F. in<br />

dessen an einer Straße in Ber-lin-Neukölln parkenden Fahrzeug. Der Angeklagte H. stieg mit einem taschenartigen<br />

Gegenstand aus und entfernte sich einige Meter. Er kam zu-rück, als es zwischen dem Angeklagten B.<br />

und dem Geschädigten zu Handgreiflichkeiten kam, die sich auf die Straße verlagerten. Die Angeklag-ten schlugen<br />

sodann auf den Kopf des Geschädigten ein; nachdem dieser zu Boden gegangen war, traten sie gegen sein Gesicht.<br />

Als sich ein das Ge-schehen beobachtender Passant, der Zeuge Bi. , schreiend näherte, flüchteten beide Angeklagten.<br />

2. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der beiden zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten<br />

maßgeblich auf die Wiedererkennung durch den Geschädigten und den Zeugen Bi. anhand von Lichtbildern<br />

gestützt. Dies hält jedoch revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Denn durch die Urteilsgründe wird schon<br />

eine Identifizierung des An-geklagten B. durch die Zeugen nicht belegt. Zudem ist die Beweis-würdigung lückenhaft,<br />

da sie sich mit zahlreichen, für den Beweiswert einer Wiedererkennungsleistung wesentlichen Gesichtspunkten<br />

nicht auseinander-setzt. Auch die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten sprechenden Umstände<br />

werden nicht ausreichend erörtert.<br />

a) Ein Wiedererkennen des Angeklagten B. als Täter durch den Ge-schädigten F. einerseits und den unbeteiligten<br />

Zeugen Bi. anderer-seits – wie vom Landgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt – lässt sich den<br />

Urteilsgründen nicht entnehmen. Anders als hinsichtlich des Ange-klagten H. war den beiden Zeugen eine sichere<br />

Identifizierung des Ange-klagten B. nicht möglich. Der Zeuge Bi. hat vielmehr die Wahrschein-lichkeit, dass<br />

auf dem diesen Angeklagten abbildenden Lichtbild einer der Täter zu sehen ist, nur mit 50 Prozent angegeben. Nach<br />

336

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!