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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Senat verweist insoweit auch auf seine Ausführungen in<br />

dem Beschluss vom 8. September 2008. Die zu erwartende Strafe begründet einen erheblichen Fluchtanreiz. Der<br />

Angeschuldigte besitzt die Staatsangehörigkeit der Seychellen und verfügt dort über ein beträchtliches Grund- und<br />

sonstiges Vermögen. Dies und die weiteren, in den genannten Entscheidungen aufgeführten Umstände machen es<br />

wahrscheinlich, dass der Angeschuldigte sich, in Freiheit belassen, dem Verfahren entziehen wird. Weniger einschneidende<br />

Maßnahmen i. S. d. § 116 StPO kommen nicht in Betracht.<br />

7. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs.<br />

1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch<br />

nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten<br />

waren zahlreiche, <strong>zum</strong> Teil aufwändige und zeitintensive Ermittlungsmaßnahmen wie etwa die Auswertung eines<br />

großen Teils der Datenverarbeitung der C. GmbH und Maßnahmen der internationalen Rechtshilfe durchzuführen.<br />

Entgegen der Auffassung der Verteidigung gebot der Beschleunigungsgrundsatz es nicht, vorab eine Teilanklage<br />

bezüglich der Taten II. 1. b und c zu erheben. Die von der Verteidigung insoweit angeführten Entscheidungen des<br />

Bundesverfassungsgerichts und verschiedener Oberlandesgerichte betreffen durchweg andere, mit dem vorliegenden<br />

Verfahren nicht vergleichbare Sachverhalte. Die weiteren Ermittlungsmaßnahmen betrafen hier insbesondere nicht<br />

nur Randbereiche; sie waren auch nicht lediglich geeignet, die bisherigen Ermittlungsergebnisse abzurunden. Sie<br />

bezogen sich vielmehr auf die gewerbsmäßig durchgeführten Lieferungen von Graphit in den Iran und damit auf<br />

Straftaten von erheblichem Gewicht, die für das Verfahren zentrale Bedeutung haben. Mit der zwischenzeitlichen<br />

Erhebung der Anklage bezüglich aller ermittelten Straftaten des Angeschuldigten ist das Verfahren insgesamt mit der<br />

in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.<br />

8. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorwürfen, die<br />

teilweise mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht sind, nicht außer Verhältnis (§<br />

120 Abs. 1 Satz 1 StPO).<br />

BtmG § 29 a Handeltreiben Mittäterschaft<br />

BGH, Beschl. v. 21.04.<strong>2009</strong> – 3 StR 107/09<br />

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt nicht voraus, dass die <strong>zum</strong> Umsatz bestimmten Betäubungsmittel<br />

vorhanden sind, objektiv zur Verfügung stehen oder gar sich schon im Besitz des Täters<br />

befinden. Sieht der Täter eine reelle Chance, sich die Drogen beschaffen zu können, so ist die<br />

Tat vielmehr bereits mit der ernsthaft getroffenen Abrede vollendet, die Betäubungsmittel sodann<br />

gewinnbringend weiter zu veräußern; hieran ändert es nichts, wenn die Erwartung des Täters später<br />

fehlschlägt.<br />

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts<br />

- zu 2. auf dessen Antrag - am 21. April <strong>2009</strong> gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:<br />

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Juli 2008<br />

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in<br />

nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe <strong>zum</strong> unerlaubten Handeltreiben<br />

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig ist;<br />

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III. 2. a) der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben;<br />

jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.<br />

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des<br />

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer<br />

Menge in zwei Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von<br />

fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die<br />

Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel<br />

ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.<br />

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