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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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Sonnenbank, auf der Sandra K. lag, „zugedrückt bzw. mit einem Schließmechanismus verschlossen“ hatte (UA<br />

9/10, 37).<br />

Damit ist indes nicht belegt, dass der Angeklagte ein Werkzeug oder Mittel im Sinn des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB bei<br />

sich geführt hat. „Bei sich führen“ kann der Täter nämlich, wie beim Tatbestandsmerkmal „mit sich führen“ in § 30 a<br />

Abs. 2 Nr. 2 BtMG, nur bewegliche Tatmittel (vgl. BGHSt 52, 89). Um einen solchen – ergreifbaren – Gegenstand<br />

handelt es sich beim Deckel einer (Ganzkörper-)Sonnenbank jedoch nicht.<br />

Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 3<br />

StR 433/00) steht dem nicht entgegen. Dort ging es vielmehr um die Frage, ob der Täter ein schon vor der Tat einverständlich<br />

eingesetztes Fesselungswerkzeug bei sich führt, wenn er es zur Tatausführung weiterhin verwendet;<br />

auch die in dieser Entscheidung zitierten Fundstellen behandeln andere Fragen (BGHR StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2<br />

(i.d.F. d. 6. StrRG) Werkzeug 1: Beisichführen zu einem anderen Zweck; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b (i.d.F. d.<br />

6. StrRG) Werkzeug/Mittel 1: rechtliche Einordnung einer mitgeführten und verwendeten Spielzeugpistole bzw.<br />

Schusswaffenattrappe).<br />

2. Der Senat ändert den Schuldspruch selbst ab, da dem Landgericht bei vollständigen Feststellungen ein bloßer<br />

Subsumtionsfehler unterlaufen ist. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es hierfür nicht (vgl. Meyer-<br />

Goßner StPO 51. Aufl. § 265 Rdn. 9 m.w.N.).<br />

3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Trotz der nicht unangemessenen<br />

Strafe ist wegen der höheren Strafrahmenuntergrenze des § 177 Abs. 3 StGB nicht auszuschließen, dass sie sie<br />

vom Landgericht im Fall der Verurteilung „nur“ wegen Vergewaltigung geringer zugemessen worden wäre. Einer<br />

Aufhebung der Feststellungen bedarf es jedoch nicht (vgl. Meyer-Goßner aaO § 353 Rdn. 16).<br />

StGB § 177 IV Nr. 1 Hund als gefährliches Werkzeug<br />

BGH, Urt.v. 30.09.2008 – 5 StR 227/08 - NStZ-RR 2008, 370<br />

Ein Wach- und Zwingerhund kann je nach der konkreten Art seines Einsatzes ein gefährliches<br />

Werkzeug i.S.d. § 174 Abs. 4 Nr. 1 StGB sein.<br />

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. November 2007 wird verworfen.<br />

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin Be. entstandenen<br />

not-wendigen Auslagen zu tragen.<br />

G r ü n d e<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schwerer Vergewaltigung<br />

zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die gegen die Verurteilung mit Verfahrensrügen und der Sachrüge<br />

geführte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.<br />

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin Be. zunächst gezwungen, sich von<br />

einem Wach- und Zwingerhund penetrieren zu lassen, und danach selbst mit der Nebenklägerin gegen deren Willen<br />

den Beischlaf vollzogen.<br />

1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes keinen Erfolg.<br />

2. Auch die Ausführungen zur Sachrüge zeigen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat,<br />

Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht auf.<br />

a) Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.<br />

Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht die Einlassung des Angeklagten<br />

für widerlegt hält, es habe sich um einverständlichen Geschlechtsverkehr gehandelt. In einem Fall, in dem –<br />

wie hier – Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht<br />

glaubt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen<br />

können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1,<br />

14; StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 3, 5). Diesen besonderen Anforderungen wird das angefochtene Urteil<br />

gerecht: Widersprüche, Lücken und sonstige Mängel, wie sie die Revision behauptet, enthalten die Urteilsgründe<br />

nicht. Die Schlüsse, die das Tatgericht aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, müssen nicht unbedingt zwingend<br />

sein; es genügt vielmehr, dass sie möglich und nachvollziehbar sind (BGHSt 36, 1, 14 m.w.N.) sowie dem Gebot<br />

rational begründeter und tatsachengestützter Beweisführung noch entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September<br />

2008 – 5 StR 224/08 Rdn. 16 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.<br />

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