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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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d) Die Befangenheitsanträge sind nach allem unbegründet.<br />

StPO § 024 II, § 136a, StPO § 337, StPO § 345 I, EMRK Art 6 I 1 Keine Ablehnungsrüge nach Dealgesprächen<br />

BGH, Beschl. v. 28.10.2008 – 3 StR 431/08 - StV <strong>2009</strong>, 171<br />

Eine allgemein auf die Verletzung des fairen Verfahrens gestützte Rüge kommt nicht in Betracht,<br />

wenn der Richter, der bei den Gesprächen über die einvernehmliche Verfahrensbeendigung unzulässigen<br />

Druck ausübte, bereits in der Tatsacheninstanz wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt<br />

werden und nach Zurückweisung des Ablehnungsantrags der absolute Revisionsgrund des §<br />

338 Nr. 3 StPO geltend gemacht oder gegebenenfalls die Unverwertbarkeit seines unter Druck zustande<br />

gekommenen Geständnisses gerügt werden konnte.<br />

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. Juni 2008 werden als unbegründet<br />

ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler<br />

<strong>zum</strong> Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines<br />

Rechtsmittels zu tragen.<br />

Ergänzend bemerkt der Senat:<br />

Die - nicht zulässig ausgeführte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen<br />

Verfahrens im Rahmen der verfah-rensbeendenden Absprache könnte auch in der Sache keinen Erfolg haben. Auf<br />

der Grundlage des von ihm behaupteten Verfahrensgeschehens konnte der Revisionsführer nach deutschem Strafprozessrecht<br />

entweder den Richter, der bei den Gesprächen über die einvernehmliche Verfahrensbeendigung unzulässigen<br />

Druck ausübte, bereits in der Tatsacheninstanz wegen Besorgnis der Be-fangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) ablehnen<br />

(vgl. BGH NStZ 2005, 526; BVerfG, Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05) und nach Zurückweisung<br />

des Ablehnungsantrags den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO gel-tend machen oder gegebenenfalls<br />

die Unverwertbarkeit seines unter Druck zu-stande gekommenen Geständnisses rügen (§§ 136 a, 337 StPO).<br />

Daneben kommt eine allgemein auf die Verletzung des fairen Verfahrens gestützte Rüge nicht in Betracht.<br />

Die beiden weiteren von dem Angeklagten G.<br />

erhobenen Ver-fahrensrügen sind ebenfalls nicht in der<br />

Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig. Soweit sein Verteidiger mit der Gegenerklärung<br />

nach § 349 Abs. 3 StPO und damit nach Ablauf der Revisionsbegrün-dungsfrist - teilweise - den Formerfordernissen<br />

genügt hat, ändert das an der Unzulässigkeit der Rügen nichts. Denn die gesamte Revisionsbegründung ist<br />

innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO anzubringen; ein Nachschieben von Vortrag zur Begründung bereits erhobener<br />

Verfahrensbeanstandungen ist nicht möglich (Kuckein in KK 6. Aufl. § 344 Rdn. 66).<br />

StPO § 024, § 26a I Nr. 1, StPO § 27 Unverzügliches Ablehnungsgesuch<br />

BGH, Beschl. v. 27.08.2008 – 2 StR 261/08 - wistra 2008, 473; NStZ <strong>2009</strong>, 223<br />

Die Erwägung des Gerichts, ein Ablehnungsgesuch sei nicht unverzüglich, weil der Angeklagte nach<br />

Kenntnis von dem Ablehnungsgrund vor weiteren Beweiserhebungen eine Unterbrechung der<br />

Hauptverhandlung hätte beantragen müssen, um sich sein weiteres Vorgehen zu überlegen und sich<br />

mit seinem Verteidiger zu beraten, ist durchaus erwägenswert und keinesfalls grob fehlerhaft.<br />

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2007 wird als unbegründet<br />

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler <strong>zum</strong> Nachteil<br />

des Angeklagten ergeben hat.<br />

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer<br />

Menge unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus dem Urteil der Kammer vom 11. Mai 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe<br />

von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte<br />

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