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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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Größe des Pro-bandenkreises, die in ein charakteristisches Vergleichsmaterial Eingang finden“ müssten. Diese Erwägung<br />

ist schon für sich genommen ohne nähere Erläute-rung, welche fehlt, kaum verständlich. Die vorgenommene<br />

Gegenüberstellung lässt zudem besorgen, das Landgericht könnte nicht hinreichend bedacht ha-ben, dass es sich bei<br />

seiner Beweiswürdigung über gesicherte wissenschaftli-che Erkenntnisse nicht hinwegsetzen darf (vgl. BGHR StPO<br />

§ 261 Erfahrungs-satz 3 bis 5).<br />

III.<br />

Auf diesen Beweiswürdigungsmängeln kann das Urteil beruhen. Der Se-nat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht<br />

bei ihrer Vermeidung die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte. Jedenfalls in<br />

ihrer Gesamtheit führen sie deshalb dazu, dass die Sache erneut verhandelt und entschieden werden muss.<br />

Dabei wird das für die Bestimmung des Beweiswertes der mitochondria-len DNA-Analyse maßgebliche Vergleichsmaterial<br />

einer sorgfältigen Bewertung bedürfen. Insofern wird sich die Beauftragung eines biostatistischen<br />

Sachver-ständigen empfehlen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107; s. auch BGHSt 38, 320, 322 f.). Sollte dieser auf der<br />

Basis des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnis-standes keine statistisch verlässlich abgesicherte Quantifizierung<br />

vornehmen können, würde dies nicht dazu führen, dass dem Ergebnis der mitochondrialen Untersuchung jeglicher<br />

Beweiswert abzusprechen wäre. Dieses wäre vielmehr mit der ihm zukommenden Ungewissheit in die Gesamtwürdigung<br />

einzustellen (vgl. BGH StV 1996, 251 zu untersuchten Faserspuren).<br />

Ferner wird zu bedenken sein, dass - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - eines der beiden Schamhaare ursprünglich<br />

eine Wurzel hatte, die vom Bayerischen Landeskriminalamt zur Untersuchung der Kern-DNA verwendet, hierbei<br />

allerdings verbraucht wurde. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob das dabei erzielte<br />

Ergebnis noch mit der Kern-DNA des Angeklagten verglichen werden kann, auch wenn das damals genutzte D1S80-<br />

System seit mehr als elf Jahren nicht mehr verwendet und produziert wird. Inso-fern wird es nahe liegen, sich der<br />

Hilfe des Bundeskriminalamtes zu bedienen.<br />

Sollte der genannte Vergleich durchgeführt werden können, wird der Fra-ge nachzugehen sein, ob die Untersuchungsergebnisse<br />

der Kern-DNA einer-seits und der mitochondrialen DNA andererseits im Sinne der Produktregel<br />

der-gestalt voneinander unabhängig sind (vgl. hierzu BGHSt 38, 320, 323; BGH NStZ 1992, 601, 602), dass sie als<br />

Faktoren - mit der Folge eines ggf. deutlich gesteigerten Beweiswertes - miteinander kombiniert werden können.<br />

StPO § 261, § 267; AO Beweiswürdigung bei Freispruch - Steuerhinterziehung<br />

BGH, Urt. v. 17.03.<strong>2009</strong> – 1 StR 479/08<br />

Dem Umstand, dass das Steueraufkommen mangels ausreichender finanzieller Mittel zur Abführung<br />

der geschuldeten Steuern auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten<br />

des Angeklagten geschädigt worden wäre, kann für die Bestimmung des Schuldgehalts der<br />

Tat kein erhebliches Gewicht im Sinne eines bestimmenden Straf<strong>zum</strong>essungsumstandes (§ 267 Abs.<br />

3 Satz 1 StPO) zukommen. Dies gilt im besonderen Maße, wenn es sich bei den hinterzogenen Steuern<br />

um solche handelt, die der Steuerschuldner - wie hier bei der Umsatzsteuer - wie ein Treuhänder<br />

für den Fiskus verwaltet.<br />

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. März 2008 mit<br />

den Festsstellungen aufgehoben,<br />

a) soweit der Angeklagte freigesprochen wurde und<br />

b) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte verurteilt wurde.<br />

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des<br />

Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu ei-ner Geldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt.<br />

Im Übrigen hat es ihn freige-sprochen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom<br />

Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Teilfreispruch und, soweit der<br />

Angeklagte verurteilt wurde, gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.<br />

I.<br />

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