06.01.2014 Aufrufe

Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2. Die Straf<strong>zum</strong>essungserwägungen des Landgerichts geben allerdings im Hinblick auf die von der neuen Strafkammer<br />

vorzunehmende Straf<strong>zum</strong>es-sung und den dabei zugrunde zu legenden Schuldumfang Anlass zu folgendem<br />

Hinweis:<br />

Die Steuerhinterziehung ist zwar Erfolgsdelikt, jedoch nicht notwendig Verletzungsdelikt. Wie die Vorschrift des §<br />

370 Abs. 4 Satz 1 AO zeigt, ist der Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO bereits erfüllt, wenn die gesetzlich geschulde-te<br />

Steuer nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Für eine Steuerverkürzung genügt deshalb<br />

eine konkrete Gefährdung des Steuer-anspruchs (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370<br />

AO Rdn. 15). Die Erfüllung der Steuerschuld ist demgegenüber erst Gegens-tand des dem Festsetzungsverfahren<br />

nachgelagerten Erhebungs- und Voll-streckungsverfahrens (vgl. §§ 218 ff., 249 ff. AO).<br />

Vor diesem Hintergrund kann dem Umstand, dass das Steueraufkom-men mangels ausreichender finanzieller Mittel<br />

zur Abführung der geschuldeten Steuern auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflich-ten<br />

des Angeklagten geschädigt worden wäre, entgegen der Auffassung der Strafkammer (UA S. 15/16) für die Bestimmung<br />

des Schuldgehalts der Tat kein erhebliches Gewicht im Sinne eines bestimmenden Straf<strong>zum</strong>essungsumstandes<br />

(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zukommen. Dies gilt im besonderen Maße, wenn es sich bei den hinterzogenen Steuern<br />

um solche handelt, die der Steu-erschuldner - wie hier bei der Umsatzsteuer - wie ein Treuhänder für den Fiskus<br />

verwaltet (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Straf<strong>zum</strong>essung 4. Aufl. Rdn. 1018; Kohlmann, Steuerstrafrecht<br />

Stand 39. Lfg. Oktober 2008, § 370 AO Rdn. 1033). Demgegenüber hat es erhebliche strafmildernde Bedeu-tung,<br />

wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Verkürzung von Steuern beim Fiskus nicht zu einem dauerhaften<br />

Steuerausfall geführt hat, weil etwa der Täter die geschuldeten Steuern nachgezahlt hat.<br />

StPO § 261, § 301 Beweiswürdigung und mathematische Gewissheit<br />

BGH, Urt. v. 26.06.2008 – 3 StR 159/08 - NStZ-RR 2008, 350; StraFo 2008, 434<br />

Für eine Verurteilung ist eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs<br />

ausschließende, von niemanden mehr anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich; die bloße<br />

gedankliche, abstrakt theoretische Möglichkeit, dass der Tathergang auch anders gewesen sein<br />

könnte, darf die Verurteilung nicht hindern.<br />

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 2008 für Recht erkannt:<br />

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. November 2007 mit<br />

den Feststellungen aufgehoben.<br />

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere<br />

Strafkam-mer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die<br />

Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.<br />

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.<br />

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen<br />

Auslagen zu tragen.<br />

3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird auf<br />

seine Kosten verworfen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von sechs<br />

Monaten verurteilt und deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten<br />

ein-gelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwalt-schaft die tatrichterliche Beweiswürdigung.<br />

Das vom Generalbundesanwalt ver-tretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten, mit<br />

der er eine Verfahrens- und die Sachrüge erhebt, führt lediglich <strong>zum</strong> Wegfall der Strafaus-setzung zur Bewährung.<br />

I. Nach den Feststellungen waren der erheblich alkoholisierte Angeklagte und die ebenfalls stark angetrunkene und<br />

zusätzlich unter dem Einfluss ver-schiedener Medikamente stehende Geschädigte in der gemeinsamen Wohnung in<br />

einen längeren Streit geraten. Schließlich begab sich die Geschädigte in das Schlafzimmer und legte sich ins Bett.<br />

Nachdem der Angeklagte ihr gefolgt war, kam es nunmehr auch zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Angeklagte<br />

der Geschädigten mehrere Büschel Haare ausriss. Außerdem drückte er das Gesicht der auf dem Bauch liegenden,<br />

schimpfenden und schreienden Frau in der Absicht, sie zur Ruhe zu bringen, von hinten mindestens einige Sekunden,<br />

348

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!