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Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrgang 2009 - Deutsche ...

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der Beweiswürdigung näher einzugehen. Zu derartigen Sachverhal-ten zählen unter anderem serielle Fälle aus dem<br />

Bereich des Sexualstraf-rechts, in denen Aussage gegen Aussage steht und damit die Überzeu-gungsbildung des<br />

Gerichts allein von der Einschätzung der Wertigkeit der Angaben des ‚Belastungszeugen’ abhängt. Verhält es sich so<br />

und besteht die Möglichkeit, dass Umstände der ausgeschiedenen Straftaten Einfluss auf die Überzeugungsbildung in<br />

den abgeurteilten Fällen haben können, muss sich das Gericht gedrängt sehen, hierauf im Urteil näher einzugehen<br />

(vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2008 – 5 StR 143/08 – [= StV 2008, 449]).<br />

So liegt der Fall hier.<br />

In dem abgeurteilten Fall hat sich das Landgericht mit der Glaubwür-digkeit der Belastungszeugin eingehend auseinandergesetzt<br />

(UA S. 27 – 51). Hierbei ist es rechtsfehlerfrei auf mehrere Glaubwürdigkeitsdefizite einge-gangen<br />

(UA S. 48 f.). Vergleichbare Inkonstanzen bestanden auch in dem nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fall 1 der<br />

Anklage der Staatsanwalt-schaft Berlin vom 25. Juli 2007. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem schrift-lichen Gutachten<br />

der Sachverständigen G. , S. 49 f. (Revisionsbegrün-dung S. 92 f.), welches auf die nach § 344 Abs. 4 Satz<br />

2 StPO zulässig er-hobene Verfahrensbeanstandung zur Kenntnis genommen werden kann. Vor diesem Hintergrund<br />

hätte Veranlassung bestanden, auch auf diese potenziell glaubwürdigkeitsrelevanten Aspekte im Urteil näher einzugehen,<br />

<strong>zum</strong>al da in den Beweiskonstellationen Aussage gegen Aussage, wo die Sachverhalts-hypothese allein von<br />

den Angaben einer Belastungszeugin und ihrem Be-weiswert abhängt, sämtliche Aspekte, die auf die Beweiswürdigung<br />

Einfluss gewinnen können, im Urteil abgehandelt werden müssen.“<br />

Dem schließt sich der Senat an. Er kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei Einhaltung der verfahrensrechtlich<br />

gebotenen Begründungsan-forderungen zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der verurteilungsbezogenen<br />

Angaben der Geschädigten gelangt wäre, für die die Beweislage in dem Parallelfall unbedingt bedeutsam<br />

ist.<br />

StPO § 267 IV 3 Situation nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und Gewährung<br />

von Wiedereinsetzung durch das Revisionsgericht<br />

BGH, Beschl. v. 10.09.2008 - 2 StR 134/08 - NJW 2008, 3509<br />

Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der<br />

Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten<br />

bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht.<br />

Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt<br />

die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen<br />

Gericht.<br />

Gründe:<br />

I. Das Amtsgericht Wiesbaden hat die Angeklagte wegen Untreue in 13 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von<br />

einem Jahr verurteilt. Die dagegen gerichtete - in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf<br />

das Strafmaß beschränkte - Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Wiesbaden nach eintägiger Hauptverhandlung<br />

mit in Anwesenheit der Angeklagten verkündetem Urteil vom 26. April 2007 verworfen. Anschließend hat<br />

es die gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe zu den Akten gebracht.<br />

Am 13. Juni 2007 hat die Angeklagte Revision eingelegt und zugleich gegen die Versäumung der Einlegungsfrist<br />

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die ihr mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main<br />

vom 26. Juli 2007 gewährt worden ist. Die tags darauf von der Geschäftsstelle veranlasste Zustellung dieses Beschlusses<br />

ist am 31. Juli 2007 erfolgt. Bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden in Wiesbaden sind die Akten<br />

am 10. August 2007 in Einlauf gekommen; die am 10. September 2007 ergänzten Urteilsgründe sind am 12. September<br />

2007 auf der Geschäftsstelle eingegangen.<br />

Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte die Urteilsgründe<br />

in ihrer ergänzten Fassung vom 10. September 2007 zur Grundlage seiner revisionsrechtlichen Überprüfung machen.<br />

Hieran sieht es sich durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. Oktober 1979 -<br />

RReg. I St 180/79 (BayObLGSt 1979, 148) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. September 1991 - 1 Ws<br />

799/91 (VRS 82, 38) gehindert. Nach deren Auffassung beginnt die Frist zur Urteilsergänzung mit dem Erlass des<br />

Wiedereinset-zungsbeschlusses.<br />

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