Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 10<br />
Die Führung des Private Banking Zürich habe ihre Aufsichts- und Kontrollverantwortung gegenüber<br />
dem für die ASE zuständigen Kundenbetreuer zu wenig wahrgenommen. Ferner<br />
stellt der Bericht fest, dass die von der BKB insbesondere im 2010 getroffenen Massnahmen<br />
zur Steuerung der Rechts- und Reputationsrisiken aus ihrer Geschäftsbeziehung zur ASE<br />
aus bankregulatorischer Sicht ungenügend waren. Die BKB hat beschlossen, sich von drei<br />
Mitarbeitenden der Zürcher Niederlassung zu trennen. Gegen vier weitere Mitarbeitende<br />
wurden schriftliche Verwarnungen ausgesprochen. Die BKB hat indessen keine Anzeichen,<br />
dass ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der ASE gegen Strafbestimmungen verstossen<br />
haben. Des Weiteren ist der CEO der BKB zurückgetreten, weil er als CEO letztlich<br />
die Gesamtverantwortung für das operative Geschäft der Bank trägt.<br />
Voraussichtlich werden weder die ASE noch ihre Organe in der Lage sein, die von ihnen<br />
verursachten Verluste zu decken. Als Ausdruck des Prinzips, ein fairer Geschäftspartner zu<br />
sein, wird sich die BKB deshalb gegenüber Ersatzbegehren von Kunden der ASE kulant zeigen.<br />
Die für eine allfällige Schadensbeteiligung der BKB anfallenden Kosten werden aus den<br />
Reserven für allgemeine Bankrisiken gedeckt und das Jahresergebnis 2012 nicht belasten.<br />
Die BKB hat im Rahmen der Neuausrichtung ihres Private Banking Geschäfts bereits ab<br />
2011 umfangreiche Massnahmen getroffen: Für externe Vermögensverwalter führte sie ein<br />
verschärftes Aufnahme- und Prüfverfahren ein. Dies hatte zur Folge, dass sich die Bank inzwischen<br />
von mehreren externen Vermögensverwaltern trennte. Im Branchenvergleich setzte<br />
die BKB die strengsten Auflagen für die Zusammenarbeit mit externen Vermögensverwaltern<br />
um. Das Vergütungssystem des Private Banking Zürich wurde neu geordnet und<br />
auf dasjenige der Gesamtbank abgestimmt. Die Leitung des Private Banking Zürich wurde<br />
neu besetzt.<br />
4. Gründe für die Revision des Gesetzes über die <strong>Basler</strong> <strong>Kantonalbank</strong><br />
4.1 Anpassung an die Public Corporate Governance-Richtlinien<br />
Der Regierungsrat hat am 7. September 2010 PCG-Richtlinien für die Beteiligungen des<br />
Kantons erlassen. Die Richtlinien legen die Grundsätze des Regierungsrates in Bezug auf<br />
die Führung, Steuerung und Überwachung von Beteiligungen dar und gelten für die Departemente<br />
und ihre Dienststellen als interne Weisungen. Die Richtlinien sind bindend, unhängig<br />
davon wie hoch die Beteiligung des Kantons ist. Sie sind entsprechend von den zuständigen<br />
Departementen und Dienststellen bei der Ausarbeitung von Vorlagen und Verträgen<br />
anzuwenden. Schon damals ergab eine Bestandsaufnahme des Erfüllungsgrads der PCG-<br />
Richtlinien bei den gewichtigen Beteiligungen des Kantons, dass bei der BKB Handlungsbedarf<br />
besteht. In folgenden Bereichen wurde dieser vor allem geortet:<br />
Rollenteilung zwischen dem Regierungsrat und dem Grossen Rat:<br />
− Gemäss den Richtlinien soll der Regierungsrat und nicht der Grosse Rat die Eigentümerrechte<br />
des Kantons wahrnehmen.<br />
− Ebenso soll der Regierungsrat und nicht der Grosse Rat den Bankrat wählen.