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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 44<br />

§ 3. Sachlicher Geschäftskreis<br />

1<br />

Die <strong>Kantonalbank</strong> betreibt im Rahmen ihres Zwecks alle Bankgeschäfte.<br />

2 Sie beachtet die anerkannten Regeln des Risikomanagements und betreibt eine der Grösse<br />

der Bank, insbesondere ihrer Ertragskraft, ihrem Eigenkapital und ihren liquiden Mitteln angepasste<br />

Risikopolitik.<br />

3 Besonders riskante Geschäftsarten sind der <strong>Kantonalbank</strong> untersagt. Der Handel im eigenen<br />

Namen und auf eigene Rechnung ist zulässig, wenn er primär für die Befriedigung von<br />

Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden notwendig ist. Die <strong>Kantonalbank</strong> verfolgt eine<br />

vorsichtige Kreditvergabe.<br />

4<br />

Die <strong>Kantonalbank</strong> trifft die erforderlichen angemessenen Vorkehrungen, um die<br />

Entgegennahme von unversteuerten Geldern zu verhindern.<br />

Der sachliche Geschäftsbereich deckt sich grundsätzlich mit der bestehenden Regelung respektive<br />

der bestehenden Praxis. Wie bereits im Zweckartikel festgehalten, wird auch beim<br />

sachlichen Geschäftskreis noch einmal betont, dass die BKB grundsätzlich alle Bankgeschäfte<br />

tätigt, die der Betrieb einer Universalbank üblicherweise mit sich bringen kann (Abs.<br />

1).<br />

Explizit wird aber festgehalten, dass die BKB im Rahmen ihrer Tätigkeit die anerkannten Regeln<br />

des Risikomanagements beachtet. Sie wird des Weiteren darauf verpflichtet, eine angemessene<br />

Risikopolitik zu betreiben (Abs. 2). Damit wird die bestehende Praxis bei der<br />

BKB auch auf kantonaler Gesetzesebene verankert. Die BKB regelt die Grundzüge des Risikomanagements<br />

sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten<br />

Geschäften in internen Richtlinien und in einem Reglement, wie das bereits Art. 9<br />

Abs. 2 der eidgenössischen Bankenverordnung vorgibt. Sie erfasst, überwacht und begrenzt<br />

analog zu dieser bundesgesetzlichen Bestimmung insbesondere die Markt-, Kredit-, Ausfall-,<br />

Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken.<br />

Mit Absatz 3 wird es der BKB auch in Zukunft weiterhin verboten sein, besonders riskante<br />

Geschäftsarten zu tätigen. Es wird wie bisher aufgrund des sich stetig wandelnden Bankenumfelds<br />

nicht gesetzlich festgeschrieben, welche Geschäftsarten dazu gehören. Die BKB ist<br />

aber in Zukunft gesetzlich dazu verpflichtet, den Handel in eigenem Namen und auf eigene<br />

Rechnung, also den so genannten Eigenhandel, zu begrenzen. Der spekulative Eigenhandel<br />

war gerade in der jüngsten Finanzmarktkrise bei vielen Banken für grosse Verluste oder gar<br />

Konkurse verantwortlich. Die BKB war augrund einer adäquaten Risikopolitik davon nicht betroffen,<br />

weil sie derartig spekulativen Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung<br />

nicht betrieb. Dennoch soll im Gesetz als präventive Massnahme klargestellt werden, dass<br />

die Befriedigung der Bedürfnisse von Kundinnen und Kunden die Handelsaktivitäten<br />

bestimmen muss. Das bedeutet, dass die BKB einerseits nicht strikt auf den Kundenhandel<br />

im engeren Sinn beschränkt sein soll, dass aber andererseits die weiter gehenden Handelsaktivitäten<br />

(das heisst diejenigen, bei denen die Bank Positionen auf eigene Rechnung und<br />

eigenes Risiko übernimmt und wieder veräussert) primär auf die Kundenbedürfnisse ausgerichtet<br />

sein sollen. Es soll der BKB also erlaubt sein, Positionen (z.B. Devisenbestände oder<br />

Wertpapiere etc.) auf eigene Rechnung zu übernehmen und zu halten, aber dieser Handels-

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