Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 44<br />
§ 3. Sachlicher Geschäftskreis<br />
1<br />
Die <strong>Kantonalbank</strong> betreibt im Rahmen ihres Zwecks alle Bankgeschäfte.<br />
2 Sie beachtet die anerkannten Regeln des Risikomanagements und betreibt eine der Grösse<br />
der Bank, insbesondere ihrer Ertragskraft, ihrem Eigenkapital und ihren liquiden Mitteln angepasste<br />
Risikopolitik.<br />
3 Besonders riskante Geschäftsarten sind der <strong>Kantonalbank</strong> untersagt. Der Handel im eigenen<br />
Namen und auf eigene Rechnung ist zulässig, wenn er primär für die Befriedigung von<br />
Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden notwendig ist. Die <strong>Kantonalbank</strong> verfolgt eine<br />
vorsichtige Kreditvergabe.<br />
4<br />
Die <strong>Kantonalbank</strong> trifft die erforderlichen angemessenen Vorkehrungen, um die<br />
Entgegennahme von unversteuerten Geldern zu verhindern.<br />
Der sachliche Geschäftsbereich deckt sich grundsätzlich mit der bestehenden Regelung respektive<br />
der bestehenden Praxis. Wie bereits im Zweckartikel festgehalten, wird auch beim<br />
sachlichen Geschäftskreis noch einmal betont, dass die BKB grundsätzlich alle Bankgeschäfte<br />
tätigt, die der Betrieb einer Universalbank üblicherweise mit sich bringen kann (Abs.<br />
1).<br />
Explizit wird aber festgehalten, dass die BKB im Rahmen ihrer Tätigkeit die anerkannten Regeln<br />
des Risikomanagements beachtet. Sie wird des Weiteren darauf verpflichtet, eine angemessene<br />
Risikopolitik zu betreiben (Abs. 2). Damit wird die bestehende Praxis bei der<br />
BKB auch auf kantonaler Gesetzesebene verankert. Die BKB regelt die Grundzüge des Risikomanagements<br />
sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten<br />
Geschäften in internen Richtlinien und in einem Reglement, wie das bereits Art. 9<br />
Abs. 2 der eidgenössischen Bankenverordnung vorgibt. Sie erfasst, überwacht und begrenzt<br />
analog zu dieser bundesgesetzlichen Bestimmung insbesondere die Markt-, Kredit-, Ausfall-,<br />
Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken.<br />
Mit Absatz 3 wird es der BKB auch in Zukunft weiterhin verboten sein, besonders riskante<br />
Geschäftsarten zu tätigen. Es wird wie bisher aufgrund des sich stetig wandelnden Bankenumfelds<br />
nicht gesetzlich festgeschrieben, welche Geschäftsarten dazu gehören. Die BKB ist<br />
aber in Zukunft gesetzlich dazu verpflichtet, den Handel in eigenem Namen und auf eigene<br />
Rechnung, also den so genannten Eigenhandel, zu begrenzen. Der spekulative Eigenhandel<br />
war gerade in der jüngsten Finanzmarktkrise bei vielen Banken für grosse Verluste oder gar<br />
Konkurse verantwortlich. Die BKB war augrund einer adäquaten Risikopolitik davon nicht betroffen,<br />
weil sie derartig spekulativen Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung<br />
nicht betrieb. Dennoch soll im Gesetz als präventive Massnahme klargestellt werden, dass<br />
die Befriedigung der Bedürfnisse von Kundinnen und Kunden die Handelsaktivitäten<br />
bestimmen muss. Das bedeutet, dass die BKB einerseits nicht strikt auf den Kundenhandel<br />
im engeren Sinn beschränkt sein soll, dass aber andererseits die weiter gehenden Handelsaktivitäten<br />
(das heisst diejenigen, bei denen die Bank Positionen auf eigene Rechnung und<br />
eigenes Risiko übernimmt und wieder veräussert) primär auf die Kundenbedürfnisse ausgerichtet<br />
sein sollen. Es soll der BKB also erlaubt sein, Positionen (z.B. Devisenbestände oder<br />
Wertpapiere etc.) auf eigene Rechnung zu übernehmen und zu halten, aber dieser Handels-