Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 60<br />
- Erstens genehmigt der Regierungsrat das Geschäfts- und Organisationsreglement der<br />
BKB (Bst. a).<br />
- Zweitens sucht der Regierungsrat die Mitglieder des Bankrats aus und schlägt sie dem<br />
Grossen Rat zur Wahl vor (Bst. b).<br />
- Drittens ist auch gesetzlich festgehalten, dass er die Entschädigung für die gewährte<br />
Staatsgarantie festlegt (Bst. e).<br />
- Viertens wird ausdrücklich verankert, dass der Regierungsrat Mitglieder des Bankrates<br />
und der Geschäftsleitung entlastet (Bst. i).<br />
Neu ist der Regierungsrat nicht mehr für die Genehmigung der Wahl und Entlassung der<br />
Geschäftsleitungsmitglieder und ihrer Stellvertreter zuständig (ehemals § 17 Abs. 3 Bst. e).<br />
Im Sinne einer konsequenten Umsetzung der Corporate Governance wird diese Kompetenz<br />
vollständig dem Bankrat zugewiesen, der für die unternehmensinterne Führung und Steuerung<br />
verantwortlich ist. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 des Obligationenrechts gehört die<br />
Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen denn auch zu<br />
den unübertragbaren und unentziehbaren Kernkompetenzen des Verwaltungsrates und nicht<br />
der Generalversammlung. Die anderen Befugnisse entsprechen entweder unverändert oder<br />
redaktionell leicht überarbeitet den bisherigen Befugnissen. Überdies wurde die Reihenfolge<br />
der Kompetenzen geändert.<br />
Obwohl die Vernehmlassungsvorlage als wesentliche Neuerung, die Zuweisung des<br />
Wahlrechts an den Regierungsrat im Sinne einer konsequenten Umsetzung der PCG-<br />
Richtlinien vorsah und der Regierungsrat diese Regelung nach wie vor als beste Lösung befürwortet,<br />
schlägt er aufgrund des grossen Widerstands der politischen Parteien in der<br />
Vernehmlassung einen Kompromiss vor. Der Regierungsrat ist zwar nach wie vor der Meinung,<br />
dass er im Sinne der Corporate Governance die umfassende Rolle des Eigners einnehmen<br />
und folglich auch das Wahlrecht ausüben müsste. Er schlägt nun aber vor, dass er<br />
die Mitglieder des Bankrats aussucht und dem Grossen Rat vorschlägt. Der Grosse Rat wiederum<br />
wählt auf den gebundenen Vorschlag des Regierungsrats die Bankratsmitglieder.<br />
Gebunden bedeutet, dass der Grosse Rat den Vorschlag des Regierungsrates nur im Gesamten<br />
annehmen oder ablehnen kann und nicht einzelne vorgeschlagene Mitglieder wählen<br />
bzw. nicht wählen kann.<br />
Der Regierungsrat wollte mit seinem Vorschlag – mit der Wahl des Bankrates durch den<br />
Regierungsrat – die aktuell unbefriedigende Situation bei der BKB in Bezug auf die Aufsicht<br />
und Oberaufsicht aufheben: Mit der Wahl des Bankrats übernimmt im geltenden Recht der<br />
Grosse Rat eine wichtige Funktion der Eigentümerebene, während der Regierungsrat die<br />
übrigen Eigentümerfunktionen inne hat, was aufgrund der Vermischung der Verantwortlichkeiten<br />
eine unklare Rollenteilung zwischen dem Grossen Rat und dem<br />
Regierungsrat zur Folge hat. Indem der Regierungsrat für die Auswahl der Präsidentin oder<br />
des Präsidenten sowie der übrigen Mitglieder des Bankrates nach klaren Kriterien zuständig<br />
und der Grosse Rat an den Wahlvorschlag des Regierungsrats gebunden ist, wird der Public<br />
Corporate Governance fast entsprochen, jedenfalls viel stärker als heute. Der Bankrat wird<br />
entpolitisiert und professionalisiert. Die Unabhängigkeit des Grossen Rates bei der Ausübung<br />
der Oberaufsicht ist gewährleistet. Der Regierungsrat kann durch die Auswahl der<br />
Bankratsmitglieder die BKB besser als in der heute unklaren Situation steuern.