Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 53<br />
und Finanzplanung sowie für ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Risikomanagement<br />
und internes Kontrollsystem (IKS);<br />
h) die Festlegung des Entschädigungsmodells für den Bankrat unter Vorbehalt der<br />
Genehmigung durch den Regierungsrat;<br />
i) Verabschiedung des Geschäftsberichtes (Jahresbericht und -rechnung) unter Vorbehalt<br />
der Genehmigung durch den Regierungsrat;<br />
j) die Beschlussfassung über die Schaffung, Erhöhung und Reduktion des<br />
Partizipationskapitals und die Ausgabe von Partizipationsscheinen sowie Festsetzung<br />
der Dividende auf das Partizipationskapital unter Vorbehalt der Genehmigung durch<br />
den Regierungsrat.<br />
2 Der Bankrat hat zusätzlich die ihm im Geschäfts- und Organisationsreglement zugewiesenen<br />
weiteren Oberleitungs-, Aufsichts- und Kontrollaufgaben und Kompetenzen.<br />
In Absatz 1 wird die Funktion des Bankrates beschrieben. Unverändert gilt, dass der Bankrat<br />
das oberste Organ der Bank ist. Es wird explizit festgehalten, dass er in Übereinstimmung<br />
mit Art. 3 Abs. 2 Bst. a des eidgenössischen Bankengesetzes für die Oberleitung, Aufsicht<br />
und Kontrolle der Bank zuständig ist.<br />
In Absatz 2 sind die Kernaufgaben des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle<br />
sowie der Katalog der unentziehbaren und unübertragbaren Kompetenzen des Verwaltungsrates<br />
(Art. 716a des Obligationenrechts) aufgeführt.<br />
Im Vergleich zum bisherigen Recht entfallen zwei Aufgaben des Bankrates:<br />
Erstens: Da die Organisation des Bankrats neu im Geschäfts- und Organisationsreglement<br />
der BKB definiert wird und es den Bankratsausschuss als Organ nicht mehr gibt, wird die<br />
Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Bankrats und der Mitglieder des<br />
Bankratsausschusses nicht mehr ausdrücklich als Aufgabe des Bankrats aufgeführt (bisher<br />
§ 11 Abs. 1 Bst. a). Gemäss § 10, wonach sich der Bankrat selber konstituiert, liegt die Wahl<br />
der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Bankrats indessen nach wie vor in der<br />
Kompetenz des Bankrates.<br />
Zweitens: Der in Art. 3 Abs. 2 Bst. a geforderte Gewaltenteilung zwischen dem Bankrat und<br />
der Geschäftsführung wird Rechnung getragen, indem dem Bankrat als Organ der Oberleitung,<br />
Aufsicht und Kontrolle keine operativen Befugnisse zugestanden werden. Entsprechend<br />
ist die Festsetzung der Basiszinssätze der Hypotheken im 1. Rang für Wohnbauten<br />
und der gewöhnlichen Sparhefte und Sparkonten nicht mehr eine Aufgabe des Bankrats<br />
(bisher § 11 Abs. 1 Bst. i).<br />
Der Inhalt oder die Reihenfolge der übrigen bisherigen Aufgaben des Bankrats wurde wie<br />
folgt geändert:<br />
Bst. a): Es wird weiterhin auf den Erlass einer Verordnung zum Gesetz über die BKB verzichtet.<br />
Dafür soll das bisherige Geschäftsreglement zu einem Geschäfts- und Organisationsreglement<br />
erweitert und komplett überarbeitet werden. Dieses Reglement ist gemäss Pa-