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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 53<br />

und Finanzplanung sowie für ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Risikomanagement<br />

und internes Kontrollsystem (IKS);<br />

h) die Festlegung des Entschädigungsmodells für den Bankrat unter Vorbehalt der<br />

Genehmigung durch den Regierungsrat;<br />

i) Verabschiedung des Geschäftsberichtes (Jahresbericht und -rechnung) unter Vorbehalt<br />

der Genehmigung durch den Regierungsrat;<br />

j) die Beschlussfassung über die Schaffung, Erhöhung und Reduktion des<br />

Partizipationskapitals und die Ausgabe von Partizipationsscheinen sowie Festsetzung<br />

der Dividende auf das Partizipationskapital unter Vorbehalt der Genehmigung durch<br />

den Regierungsrat.<br />

2 Der Bankrat hat zusätzlich die ihm im Geschäfts- und Organisationsreglement zugewiesenen<br />

weiteren Oberleitungs-, Aufsichts- und Kontrollaufgaben und Kompetenzen.<br />

In Absatz 1 wird die Funktion des Bankrates beschrieben. Unverändert gilt, dass der Bankrat<br />

das oberste Organ der Bank ist. Es wird explizit festgehalten, dass er in Übereinstimmung<br />

mit Art. 3 Abs. 2 Bst. a des eidgenössischen Bankengesetzes für die Oberleitung, Aufsicht<br />

und Kontrolle der Bank zuständig ist.<br />

In Absatz 2 sind die Kernaufgaben des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle<br />

sowie der Katalog der unentziehbaren und unübertragbaren Kompetenzen des Verwaltungsrates<br />

(Art. 716a des Obligationenrechts) aufgeführt.<br />

Im Vergleich zum bisherigen Recht entfallen zwei Aufgaben des Bankrates:<br />

Erstens: Da die Organisation des Bankrats neu im Geschäfts- und Organisationsreglement<br />

der BKB definiert wird und es den Bankratsausschuss als Organ nicht mehr gibt, wird die<br />

Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Bankrats und der Mitglieder des<br />

Bankratsausschusses nicht mehr ausdrücklich als Aufgabe des Bankrats aufgeführt (bisher<br />

§ 11 Abs. 1 Bst. a). Gemäss § 10, wonach sich der Bankrat selber konstituiert, liegt die Wahl<br />

der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Bankrats indessen nach wie vor in der<br />

Kompetenz des Bankrates.<br />

Zweitens: Der in Art. 3 Abs. 2 Bst. a geforderte Gewaltenteilung zwischen dem Bankrat und<br />

der Geschäftsführung wird Rechnung getragen, indem dem Bankrat als Organ der Oberleitung,<br />

Aufsicht und Kontrolle keine operativen Befugnisse zugestanden werden. Entsprechend<br />

ist die Festsetzung der Basiszinssätze der Hypotheken im 1. Rang für Wohnbauten<br />

und der gewöhnlichen Sparhefte und Sparkonten nicht mehr eine Aufgabe des Bankrats<br />

(bisher § 11 Abs. 1 Bst. i).<br />

Der Inhalt oder die Reihenfolge der übrigen bisherigen Aufgaben des Bankrats wurde wie<br />

folgt geändert:<br />

Bst. a): Es wird weiterhin auf den Erlass einer Verordnung zum Gesetz über die BKB verzichtet.<br />

Dafür soll das bisherige Geschäftsreglement zu einem Geschäfts- und Organisationsreglement<br />

erweitert und komplett überarbeitet werden. Dieses Reglement ist gemäss Pa-

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