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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 15<br />

Risikomanagements und für die Risikopolitik der BKB klar festgeschrieben. Auch die<br />

Abgrenzung des Geschäftskreises erfolgt ausdrücklich anhand von Risikoüberlegungen.<br />

Eine sachliche und geografische Diversifikation wird zugelassen, aber die Diversifikation<br />

wird davon abhängig gemacht, dass der BKB und dem Kanton dadurch keine übermässigen<br />

Risiken entstehen. Ein gutes Risikomanagement der BKB erfordert auch, dass die Bank internen<br />

Hinweisgebern von Gesetzes- oder Regelverletzungen, namentlich Korruption, die<br />

Meldung solcher Missstände ermöglicht (§ 5 Abs. 8 der PCG-Richtlinien). Im Gesetz wird<br />

deshalb neu dieses so genannte Whistleblowing geregelt.<br />

5.2 Anpassung an neue bundesgesetzliche Bestimmungen<br />

Gemäss Art 98 Abs. 1 der Bundesverfassung erlässt der Bund Vorschriften über das Banken-<br />

und Börsenwesen. Er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der <strong>Kantonalbank</strong>en<br />

Rechnung. Damit verfügen die <strong>Kantonalbank</strong>en in der Bundesverfassung nach wie<br />

vor über einen Sonderstatus. Demgegenüber wurde der Sonderstatus, der den <strong>Kantonalbank</strong>en<br />

früher im eidgenössischen Bankengesetz zugestanden wurde, seit den 1990er-Jahren<br />

schrittweise abgebaut. So befreite das frühere eidgenössische Bankengesetz in Anwendung<br />

von Art. 98 der Bundesverfassung die <strong>Kantonalbank</strong>en von der Einhaltung diverser<br />

Bestimmungen, wie dem Einholen einer Bewilligung, der dauernden Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen<br />

und der Möglichkeit der Revision durch eine externe bankengesetzliche<br />

Revisionsstelle. Dieser Sonderstatus der <strong>Kantonalbank</strong>en wurde erst in den 1990er-<br />

Jahren in zwei Etappen, und zwar 1994 und 1999 deutlich abgebaut. Die letzte<br />

Sonderreglung, nämlich der Eigenmittelrabatt für <strong>Kantonalbank</strong>en, wurde im Jahre 2010<br />

aufgegeben, womit die <strong>Kantonalbank</strong>en heute im Verhältnis zu den privaten<br />

Geschäftsbanken faktisch keinen Sonderstatus mehr haben.<br />

Seit 1995 unterstehen die <strong>Kantonalbank</strong>en vollumfänglich dem eidgenössischen Bankengesetz.<br />

Die durch diese Revision erforderlichen Anpassungen des Gesetzes über die BKB<br />

hatte der Kanton Basel-Stadt bereits im Jahre 1994 umgesetzt. Das hatte zur Folge, dass<br />

damals vor allem die Rolle des Regierungsrats stark zurückgebunden wurde, indem zum<br />

Beispiel die regierungsrätliche Kontrollstelle abgeschafft wurde.<br />

Seit der Revision des eidgenössischen Bankengesetzes im Jahre 1999 gilt eine Bank definitionsgemäss<br />

dann als <strong>Kantonalbank</strong>,<br />

− wenn sie aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses als Anstalt oder Aktiengesellschaft<br />

errichtet wurde und<br />

− wenn der Kanton an der Bank eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals<br />

hält und über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügt.<br />

− Dabei kann der Kanton, er muss aber nicht, für die Verbindlichkeiten der <strong>Kantonalbank</strong><br />

die vollumfängliche oder teilweise Haftung übernehmen.<br />

Seit 1999 ist somit die Staatsgarantie kein konstitutives Merkmal einer <strong>Kantonalbank</strong> mehr.

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