Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 42<br />
Der Zweck des Versorgungsauftrags kommt in den ersten beiden vom bisherigen Recht unverändert<br />
übernommenen Absätzen dieser Bestimmung zum Ausdruck. Die BKB soll als<br />
Universalbank alle Geschäfte betreiben. Dabei soll sie die Anlage- und Finanzierungsbedürfnisse<br />
ihrer Kundinnen und Kunden wie bisher auf sichere Weise befriedigen (Abs. 1).<br />
Nach wie vor wird im Sinne einer Prioritätsordnung daran festgehalten, dass sie als Bank<br />
des Kantons nach Massgabe der eigenen Mittel und der Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt<br />
zunächst die Kredit- und Geldbedürfnisse der Bevölkerung und der Volkswirtschaft<br />
des Kantons Basel-Stadt zu befriedigen hat (Abs. 2).<br />
Neben dem Versorgungsauftrag erhält die BKB in Überstimmung mit der Kantonsverfassung,<br />
Art. 15 Abs. 2 zu den Leitlinien staatlichen Handelns, einen Nachhaltigkeitsauftrag<br />
(Abs. 3). Damit wird eine schon seit fast über zehn Jahren bestehende Praxis der BKB auch<br />
gesetzlich verankert. Die BKB bekennt sich schon seit längerem zu einer an den Nachhaltigkeitsprinzipien<br />
ausgerichteten Unternehmensführung, da letztlich eine konsistente Nachhaltigkeitspolitik<br />
für das langfristige wirtschaftliche Wohlergehen unabdingbar ist. Neu soll die<br />
BKB auch gesetzlich verpflichtet werden, ihr erfolgreiches Wirtschaften in Einklang mit einem<br />
verantwortungsvollen Umgang mit Umwelt und Gesellschaft zu bringen, dass auch<br />
künftige Generationen ihre Lebensweise wählen können und dafür noch eigene Optionen offen<br />
haben. Dabei geht es hier nicht nur um die betriebliche Nachhaltigkeit, sondern vielmehr<br />
auch um die Beachtung der Nachhaltigkeit insbesondere beim Produkt- und Dienstleistungsangebot,<br />
beim Umgang mit den finanziellen Mittel und mit den immer damit verbundenen<br />
Risiken. Wie dieser Nachhaltigkeitsauftrag konkret umgesetzt wird, wird im Gesetz<br />
nicht festgeschrieben. Eine weitere Konkretisierung soll in Zusammenarbeit mit der BKB in<br />
der Eignerstrategie des Regierungsrats vorgenommen werden. Zum einen soll ein Ausbau<br />
der bereits bestehenden nachhaltigen Produkte im Anlage- und Kreditgeschäft in Betracht<br />
gezogen werden. Zum anderen bindet dieser Nachhaltigkeitsauftrag nebst der neu auch auf<br />
kantonaler Ebene verankerten gesetzlichen Verpflichtung zur Beachtung des Risikomanagements<br />
(§ 3 Abs. 2 des revidierten Gesetzes über die BKB) die BKB erneut, Risikoüberlegungen<br />
in Vordergrund zu stellen und kurzfristige Gewinne auf Kosten zukünftiger Generation<br />
nicht zu realisieren.<br />
Der dritte Teilauftrag beinhaltet den Chancengleichheitsauftrag (Abs. 4). Dieser Auftrag ist<br />
zum einen wiederum aus der Kantonsverfassung ableitbar (§ 15 Abs. 3). Zum anderen wird<br />
erneut die bestehende Praxis gesetzlich verankert. Die BKB fördert bereits seit 1997 mit ihrem<br />
Programm BKB-Lady-Consult Finanzdienstleistungen von Frau zu Frau. Neben der individuellen,<br />
auf die Besonderheit der Lebensplanung von Frauen eingehenden Beratung von<br />
Kundinnen durch Fachfrauen der BKB umfasst dieses Nischenprodukt der BKB auch einen<br />
elektronischen Newsletter sowie Fachveranstaltungen und Networking-Anlässe für Frauen.<br />
Des Weiteren geht sie mit dem Programm BKB-Seniorenberatung spezifisch auf die Bedürfnisse<br />
der Seniorinnen und Senioren ein. Der gesetzliche Auftrag beschränkt sich aber nicht<br />
nur auf die Förderung der Chancengleichheit nach Geschlecht und Alter. Vielmehr soll die<br />
BKB dafür sorgen, dass alle Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft und Religion<br />
gleiche Zugangschancen zu Bankdienstleistungen erhalten. Der Regierungsrat konkretisiert<br />
in Zusammenarbeit mit der BKB in der Eignerstrategie, wie der Chancengleichheitsauftrag<br />
umgesetzt werden soll.