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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 42<br />

Der Zweck des Versorgungsauftrags kommt in den ersten beiden vom bisherigen Recht unverändert<br />

übernommenen Absätzen dieser Bestimmung zum Ausdruck. Die BKB soll als<br />

Universalbank alle Geschäfte betreiben. Dabei soll sie die Anlage- und Finanzierungsbedürfnisse<br />

ihrer Kundinnen und Kunden wie bisher auf sichere Weise befriedigen (Abs. 1).<br />

Nach wie vor wird im Sinne einer Prioritätsordnung daran festgehalten, dass sie als Bank<br />

des Kantons nach Massgabe der eigenen Mittel und der Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt<br />

zunächst die Kredit- und Geldbedürfnisse der Bevölkerung und der Volkswirtschaft<br />

des Kantons Basel-Stadt zu befriedigen hat (Abs. 2).<br />

Neben dem Versorgungsauftrag erhält die BKB in Überstimmung mit der Kantonsverfassung,<br />

Art. 15 Abs. 2 zu den Leitlinien staatlichen Handelns, einen Nachhaltigkeitsauftrag<br />

(Abs. 3). Damit wird eine schon seit fast über zehn Jahren bestehende Praxis der BKB auch<br />

gesetzlich verankert. Die BKB bekennt sich schon seit längerem zu einer an den Nachhaltigkeitsprinzipien<br />

ausgerichteten Unternehmensführung, da letztlich eine konsistente Nachhaltigkeitspolitik<br />

für das langfristige wirtschaftliche Wohlergehen unabdingbar ist. Neu soll die<br />

BKB auch gesetzlich verpflichtet werden, ihr erfolgreiches Wirtschaften in Einklang mit einem<br />

verantwortungsvollen Umgang mit Umwelt und Gesellschaft zu bringen, dass auch<br />

künftige Generationen ihre Lebensweise wählen können und dafür noch eigene Optionen offen<br />

haben. Dabei geht es hier nicht nur um die betriebliche Nachhaltigkeit, sondern vielmehr<br />

auch um die Beachtung der Nachhaltigkeit insbesondere beim Produkt- und Dienstleistungsangebot,<br />

beim Umgang mit den finanziellen Mittel und mit den immer damit verbundenen<br />

Risiken. Wie dieser Nachhaltigkeitsauftrag konkret umgesetzt wird, wird im Gesetz<br />

nicht festgeschrieben. Eine weitere Konkretisierung soll in Zusammenarbeit mit der BKB in<br />

der Eignerstrategie des Regierungsrats vorgenommen werden. Zum einen soll ein Ausbau<br />

der bereits bestehenden nachhaltigen Produkte im Anlage- und Kreditgeschäft in Betracht<br />

gezogen werden. Zum anderen bindet dieser Nachhaltigkeitsauftrag nebst der neu auch auf<br />

kantonaler Ebene verankerten gesetzlichen Verpflichtung zur Beachtung des Risikomanagements<br />

(§ 3 Abs. 2 des revidierten Gesetzes über die BKB) die BKB erneut, Risikoüberlegungen<br />

in Vordergrund zu stellen und kurzfristige Gewinne auf Kosten zukünftiger Generation<br />

nicht zu realisieren.<br />

Der dritte Teilauftrag beinhaltet den Chancengleichheitsauftrag (Abs. 4). Dieser Auftrag ist<br />

zum einen wiederum aus der Kantonsverfassung ableitbar (§ 15 Abs. 3). Zum anderen wird<br />

erneut die bestehende Praxis gesetzlich verankert. Die BKB fördert bereits seit 1997 mit ihrem<br />

Programm BKB-Lady-Consult Finanzdienstleistungen von Frau zu Frau. Neben der individuellen,<br />

auf die Besonderheit der Lebensplanung von Frauen eingehenden Beratung von<br />

Kundinnen durch Fachfrauen der BKB umfasst dieses Nischenprodukt der BKB auch einen<br />

elektronischen Newsletter sowie Fachveranstaltungen und Networking-Anlässe für Frauen.<br />

Des Weiteren geht sie mit dem Programm BKB-Seniorenberatung spezifisch auf die Bedürfnisse<br />

der Seniorinnen und Senioren ein. Der gesetzliche Auftrag beschränkt sich aber nicht<br />

nur auf die Förderung der Chancengleichheit nach Geschlecht und Alter. Vielmehr soll die<br />

BKB dafür sorgen, dass alle Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft und Religion<br />

gleiche Zugangschancen zu Bankdienstleistungen erhalten. Der Regierungsrat konkretisiert<br />

in Zusammenarbeit mit der BKB in der Eignerstrategie, wie der Chancengleichheitsauftrag<br />

umgesetzt werden soll.

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