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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 75<br />

über die Banken und Sparkassen sowie dem Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht<br />

die umfassende Aufsicht über die BKB wahr. Dabei nimmt die<br />

Prüfgesellschaft als Bankorgan eine bedeutende Kontrollfunktion ein sowohl im Interesse<br />

des Kantons als Eigner als auch als verlängerter Arm der Finanzmarktaufsicht.<br />

Wenn das von den Anzugstellerinnen und -stellern vorgeschlagene Modell der Zürcher<br />

<strong>Kantonalbank</strong> übernommen würde, würde der Regierungsrat seiner ihm gemäss<br />

Gewaltenteilung zugewiesenen Vollzugsfunktion beraubt. Der Grosse Rat würde sowohl die<br />

Funktion der Oberaufsicht als auch diejenige des Vollzugs zusammen übernehmen. Die<br />

gleichen Personen, die den gesetzlichen Rahmen setzen und die Oberaufsicht ausüben,<br />

würden auch die strategischen Vorgaben erlassen.<br />

Der Regierungsrat lehnt dieses Modell ab, weil es nicht der in der Kantonsverfassung vorgesehenen<br />

Gewaltenteilung entspricht und eine Vermischung von Oberaufsichts-, Aufsichtsund<br />

Leitungsfunktionen zur Folge hätte. Um das Risiko von Missbrauch und Fehlern zu<br />

reduzieren, befürwortet der Regierungsrat das gewaltenteilige Regierungsmodell, das ein<br />

Sechs-Augen-Prinzip beinhaltet.<br />

In ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassungsvorlage hat die Eidgenössische<br />

Finanzmarktaufsicht das bei der Antwort zum Anzug Kerstin Wenk und Konsorten<br />

dargelegte Rollenverständnis aller Beteiligten begrüsst. “Dazu gehört im Speziellen die neu<br />

dem Regierungsrat zustehende Kompetenz, den Bankrat zu wählen. Dies dürfte ein<br />

wichtiger Schritt zur Entpolitisierung des Bankrats darstellen und flexiblere, sachbezogenere<br />

Entscheidfindungsprozesse ermöglichen.”<br />

Da vor allem die Auswahl der Mitglieder des Bankrats nach nicht vom politischen<br />

Machtgefüge beeinflussten Kriterien entscheidend ist, schlägt der Regierungsrat vor, dass er<br />

im Sinne eines politischen Kompromisses nur für die Auswahl der Bankratsmitglieder<br />

zuständig ist. Der Grosse Rat wählt die Bankratsmitglieder auf den Vorschlag des<br />

Regierungsrates und ist dabei an diesen Vorschlag gebunden.<br />

Klare Regelung der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den Behörden und der<br />

Öffentlichkeit<br />

Wenn das Regierungsmodell konsequent umgesetzt wird, ist die Informations- und Auskunftspflicht<br />

der BKB klar geregelt. Der Bankrat ist einzig gegenüber dem Regierungsrat direkt<br />

auskunftspflichtig. Im geltenden Recht (§17 Abs. 4) hat das vom Regierungsrat als zuständig<br />

bezeichnete Departement, das den Verkehr zwischen Regierungsrat und Bankrat<br />

vermittelt, das Recht, jederzeit über den Stand der Geschäfte im Allgemeinen oder in Bezug<br />

auf einzelne Angelegenheiten Auskunft zu verlangen. Diese Bestimmung wird auch in der<br />

vorliegenden Gesetzesvorlage übernommen (§17 Abs. 2). Es besteht weder heute noch in<br />

Zukunft eine direkte Auskunftspflicht des Bankrats gegenüber dem Grossen Rat. Der<br />

Grosse Rat kann via Interpellation oder Schriftliche Anfrage an den Regierungsrat<br />

Informationen einholen. Auch die Einsicht und Prüfung der Finanzkontrolle – als ein<br />

wichtiges Instrument der Oberaufsicht des Grossen Rates – hat über der Regierungsrat zu<br />

erfolgen.

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