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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 104<br />

PCG-Richtlinien: Erfüllungsgrad bei der BKB (Detailbetrachtung)<br />

Richtlinien Bisheriger Erfüllungsgrad Zukünftiger Ort und Art der Erfüllung<br />

Abgeordnete<br />

§ 21 Abgeordnete werden vom Regierungsrat auf<br />

Antrag des Fachdepartements bestimmt und instruiert.<br />

2<br />

Der Regierungsrat kann die Kompetenz zur Bestimmung<br />

und Instruktion der Abgeordneten an die<br />

Fachdepartemente delegieren.<br />

Die Bestimmung ist nicht relevant.<br />

Es gibt keine Abgeordneten.<br />

Mandatierung bei Aushandlung von Leistungsvereinbarungen bzw. Leistungsaufträgen und Staatsverträgen<br />

§ 22 Die Aufnahme von Verhandlungen über Leistungsvereinbarungen<br />

bzw. Leistungsaufträge und<br />

Staatsverträge setzt ein Verhandlungsmandat des<br />

Regierungsrates voraus.<br />

Grundsätze<br />

Die Bestimmung ist nicht relevant.<br />

§ 23 Die Vertretung des Kantons durch Mitarbeitende<br />

der kantonalen Verwaltung oder durch Mitglieder<br />

des Regierungsrates in obersten Leitungs- und<br />

Verwaltungsorganen von Beteiligungen soll nur in<br />

begründeten Fällen vorgenommen werden. Mögliche<br />

Gründe sind unter anderem:<br />

a) bei Beteiligungen von grösserem politischem<br />

oder strategischem Interesse für den Kanton,<br />

Die Bestimmung wird nicht erfüllt.<br />

trifft nicht zu<br />

Neu im Gesetz<br />

„Bankrat<br />

§ 10. 5 In den Bankrat nicht wählbar sind:<br />

a) Mitglieder des Regierungsrates und Grossen<br />

Rates;<br />

b) Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung mit in<br />

Bezug auf die <strong>Kantonalbank</strong> Gesetz vollziehenden<br />

oder regulatorischen Aufgaben.“<br />

b) wenn sich die Interessen des Kantons ohne diese<br />

Vertretung nicht im erforderlichen Mass<br />

wahrnehmen lassen,<br />

trifft nicht zu<br />

c) wenn das Anforderungsprofil des obersten Leitungs-<br />

und Verwaltungsrates dies nahelegt,<br />

trifft nicht zu<br />

d) bei obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane, trifft nicht zu

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