Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 104<br />
PCG-Richtlinien: Erfüllungsgrad bei der BKB (Detailbetrachtung)<br />
Richtlinien Bisheriger Erfüllungsgrad Zukünftiger Ort und Art der Erfüllung<br />
Abgeordnete<br />
§ 21 Abgeordnete werden vom Regierungsrat auf<br />
Antrag des Fachdepartements bestimmt und instruiert.<br />
2<br />
Der Regierungsrat kann die Kompetenz zur Bestimmung<br />
und Instruktion der Abgeordneten an die<br />
Fachdepartemente delegieren.<br />
Die Bestimmung ist nicht relevant.<br />
Es gibt keine Abgeordneten.<br />
Mandatierung bei Aushandlung von Leistungsvereinbarungen bzw. Leistungsaufträgen und Staatsverträgen<br />
§ 22 Die Aufnahme von Verhandlungen über Leistungsvereinbarungen<br />
bzw. Leistungsaufträge und<br />
Staatsverträge setzt ein Verhandlungsmandat des<br />
Regierungsrates voraus.<br />
Grundsätze<br />
Die Bestimmung ist nicht relevant.<br />
§ 23 Die Vertretung des Kantons durch Mitarbeitende<br />
der kantonalen Verwaltung oder durch Mitglieder<br />
des Regierungsrates in obersten Leitungs- und<br />
Verwaltungsorganen von Beteiligungen soll nur in<br />
begründeten Fällen vorgenommen werden. Mögliche<br />
Gründe sind unter anderem:<br />
a) bei Beteiligungen von grösserem politischem<br />
oder strategischem Interesse für den Kanton,<br />
Die Bestimmung wird nicht erfüllt.<br />
trifft nicht zu<br />
Neu im Gesetz<br />
„Bankrat<br />
§ 10. 5 In den Bankrat nicht wählbar sind:<br />
a) Mitglieder des Regierungsrates und Grossen<br />
Rates;<br />
b) Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung mit in<br />
Bezug auf die <strong>Kantonalbank</strong> Gesetz vollziehenden<br />
oder regulatorischen Aufgaben.“<br />
b) wenn sich die Interessen des Kantons ohne diese<br />
Vertretung nicht im erforderlichen Mass<br />
wahrnehmen lassen,<br />
trifft nicht zu<br />
c) wenn das Anforderungsprofil des obersten Leitungs-<br />
und Verwaltungsrates dies nahelegt,<br />
trifft nicht zu<br />
d) bei obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane, trifft nicht zu