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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 43<br />

In Bezug auf die betriebsinterne Chancengleichheit bekennt sich die BKB zur Umsetzung<br />

der Chancengleichheit auf allen Ebenen und in der Ausgestaltung aller Prozesse, insbesondere<br />

den Führungsprozessen. Sie versteht darunter einerseits die offene und respektvolle<br />

Haltung gegenüber Unterschieden und andererseits die positive und wertschöpfende Nutzung<br />

dieser Vielfalt. Ihre Massnahmen richtet sie auf die äusserlich wahrnehmbaren Unterschiede<br />

(Geschlecht, Ethnie, Alter, Behinderung), die subjektiven Kriterien (sexuelle Orientierung,<br />

Religion, Lebensstil) und auf die unbewussten und unausgesprochenen Prozesse<br />

und Wertvorstellungen (Rollenbilder, Stereotypen, Führungskultur) aus. Dabei schafft die<br />

<strong>Basler</strong> <strong>Kantonalbank</strong> attraktive Arbeitsbedingungen, welche die Vereinbarkeit von Beruf und<br />

Privatleben fördern und leistet einen Beitrag zur stetigen persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung<br />

ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />

Schliesslich hat die BKB ausdrücklich auch einen gesetzlich verankerten Gewinnbeteiligungsauftrag.<br />

Die BKB ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessenen<br />

Gewinn anzustreben, damit sie mit ihrer Gewinnausschüttung finanzielle Beiträge<br />

an den Kanton Basel-Stadt leistet zur Lösung seiner öffentlichen Aufgaben (Abs. 5).<br />

Das Streben nach einem Gewinn ist das allgemeine Ziel einer Bank. Nur so kann sie Reserven<br />

anlegen, die für den Gläubigerschutz unabdingbar sind. Die Bank muss dazu nach (betriebs-)wirtschaftlichen<br />

Grundsätzen geführt werden. Es ist der permanente Auftrag aller Stufen<br />

einer Bank, die Banktätigkeit so zu optimieren, dass ein Gewinn erzielt werden kann. Im<br />

Gegensatz zu klassischen privaten Banken ist der Gewinnanspruch aber kein maximaler, da<br />

die BKB einen öffentlichen Leistungsauftrag zu erfüllen hat. In bestimmten Situationen muss<br />

sich die <strong>Kantonalbank</strong> im Gegensatz zu privaten Banken nicht immer nur nach (betriebs-<br />

)wirtschaftlichen Grundsätzen verhalten, sondern nach gesetzlich respektive reglementarisch<br />

vorgesehenen Kriterien, die im öffentlichen Interesse liegen. Die Erfüllung des<br />

Leistungsauftrags (Absätze 1 bis 4) kann den Gewinn minimieren. Als Anbieter von Bankdienstleistungen<br />

und Bankprodukten auf Nischenmärkten bietet die BKB Leistungen an, die<br />

von Grossbanken nicht wahrgenommen werden. Zum Beispiel spielt sie eine wichtige Rolle<br />

bei der Finanzierung von KMU mit ihrer Kreditvergabepolitik und stellt für besondere Finanzierungsanforderungen<br />

in den Unternehmungslebensphasen Start-up, Wachstum und Nachfolgeregelung<br />

das Förderprogramm BKB-KMUimpuls mit einem Gesamtbudget von 50 Millionen<br />

Franken zur Verfugung. Deshalb hat die BKB jenen Gewinn zu erzielen, den sie unter<br />

Berücksichtigung des Leistungsauftrags erreichen kann. Das bedeutet aber natürlich nicht,<br />

dass der Leistungsauftrag als Argument für Misswirtschaft herangezogen werden kann.<br />

II.<br />

Geschäftskreis<br />

Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a des eidgenössischen Bankengesetzes und Art. 7 der eidgenössischen<br />

Bankenverordnung muss der Geschäftsbereich sachlich und in geografisch genau<br />

definiert sein. Aus diesem Grund erfolgt neu in den Paragraphen 3 und 4 eine entsprechende<br />

Unterscheidung.

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