Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 43<br />
In Bezug auf die betriebsinterne Chancengleichheit bekennt sich die BKB zur Umsetzung<br />
der Chancengleichheit auf allen Ebenen und in der Ausgestaltung aller Prozesse, insbesondere<br />
den Führungsprozessen. Sie versteht darunter einerseits die offene und respektvolle<br />
Haltung gegenüber Unterschieden und andererseits die positive und wertschöpfende Nutzung<br />
dieser Vielfalt. Ihre Massnahmen richtet sie auf die äusserlich wahrnehmbaren Unterschiede<br />
(Geschlecht, Ethnie, Alter, Behinderung), die subjektiven Kriterien (sexuelle Orientierung,<br />
Religion, Lebensstil) und auf die unbewussten und unausgesprochenen Prozesse<br />
und Wertvorstellungen (Rollenbilder, Stereotypen, Führungskultur) aus. Dabei schafft die<br />
<strong>Basler</strong> <strong>Kantonalbank</strong> attraktive Arbeitsbedingungen, welche die Vereinbarkeit von Beruf und<br />
Privatleben fördern und leistet einen Beitrag zur stetigen persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung<br />
ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />
Schliesslich hat die BKB ausdrücklich auch einen gesetzlich verankerten Gewinnbeteiligungsauftrag.<br />
Die BKB ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessenen<br />
Gewinn anzustreben, damit sie mit ihrer Gewinnausschüttung finanzielle Beiträge<br />
an den Kanton Basel-Stadt leistet zur Lösung seiner öffentlichen Aufgaben (Abs. 5).<br />
Das Streben nach einem Gewinn ist das allgemeine Ziel einer Bank. Nur so kann sie Reserven<br />
anlegen, die für den Gläubigerschutz unabdingbar sind. Die Bank muss dazu nach (betriebs-)wirtschaftlichen<br />
Grundsätzen geführt werden. Es ist der permanente Auftrag aller Stufen<br />
einer Bank, die Banktätigkeit so zu optimieren, dass ein Gewinn erzielt werden kann. Im<br />
Gegensatz zu klassischen privaten Banken ist der Gewinnanspruch aber kein maximaler, da<br />
die BKB einen öffentlichen Leistungsauftrag zu erfüllen hat. In bestimmten Situationen muss<br />
sich die <strong>Kantonalbank</strong> im Gegensatz zu privaten Banken nicht immer nur nach (betriebs-<br />
)wirtschaftlichen Grundsätzen verhalten, sondern nach gesetzlich respektive reglementarisch<br />
vorgesehenen Kriterien, die im öffentlichen Interesse liegen. Die Erfüllung des<br />
Leistungsauftrags (Absätze 1 bis 4) kann den Gewinn minimieren. Als Anbieter von Bankdienstleistungen<br />
und Bankprodukten auf Nischenmärkten bietet die BKB Leistungen an, die<br />
von Grossbanken nicht wahrgenommen werden. Zum Beispiel spielt sie eine wichtige Rolle<br />
bei der Finanzierung von KMU mit ihrer Kreditvergabepolitik und stellt für besondere Finanzierungsanforderungen<br />
in den Unternehmungslebensphasen Start-up, Wachstum und Nachfolgeregelung<br />
das Förderprogramm BKB-KMUimpuls mit einem Gesamtbudget von 50 Millionen<br />
Franken zur Verfugung. Deshalb hat die BKB jenen Gewinn zu erzielen, den sie unter<br />
Berücksichtigung des Leistungsauftrags erreichen kann. Das bedeutet aber natürlich nicht,<br />
dass der Leistungsauftrag als Argument für Misswirtschaft herangezogen werden kann.<br />
II.<br />
Geschäftskreis<br />
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a des eidgenössischen Bankengesetzes und Art. 7 der eidgenössischen<br />
Bankenverordnung muss der Geschäftsbereich sachlich und in geografisch genau<br />
definiert sein. Aus diesem Grund erfolgt neu in den Paragraphen 3 und 4 eine entsprechende<br />
Unterscheidung.