Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 28<br />
Um den nötigen Handlungsspielraum bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung aber<br />
auch in Zukunft zu garantieren, soll auf eine gesetzliche Festlegung der Höhe verzichtet<br />
werden. Die Frage nach einer angemessenen Höhe der Entschädigung kann nicht befriedigend<br />
beantwortet werden. Weder der aus der Staatsgarantie resultierende Nutzen noch die<br />
effektiven Risikokosten für den Kanton oder der Wert der im Rahmen des Leistungsauftrags<br />
erbrachten Leistungen können exakt beziffert werden. Die Festsetzung der Entschädigungshöhe<br />
muss so ausgestaltet werden, dass die wirtschaftlichen Bedürfnisse der BKB angemessen<br />
berücksichtigt werden und die Entschädigung muss auch in wirtschaftlich schlechten<br />
Zeiten durch die BKB tragfähig sein. Aus den genannten Gründen soll die<br />
Entschädigungshöhe wie bisher zwischen dem Regierungsrat und dem Bankrat der BKB<br />
vereinbart und neu auch in der Eignerstrategie festgeschrieben werden.<br />
Folgende Vereinbarung gilt zurzeit in Bezug auf die Gesamtablieferung, aus der sich die<br />
Höhe der Gewährsträgerabgeltung ergibt, solange der Eigenmitteldeckungsgrad unter<br />
200 % liegt:<br />
1. Die Gesamtablieferung beträgt in der Regel 30 % des Bruttogewinns.<br />
2. Im Falle von ausserordentlichen Aufwendungen, die das Betriebsergebnis (aber nicht<br />
den Bruttogewinn) belasten, soll die Gesamtablieferung maximal 40 % des Betriebsergebnisses<br />
betragen.<br />
3. In jedem Fall soll die Gesamtablieferung aber mindestens 50 Millionen Franken betragen.<br />
Die aktuelle Regelung steht unter dem Vorbehalt, dass der Eigenmitteldeckungsgrad über<br />
160 % liegt. Ab einem Eigenmitteldeckungsgrad über 200 % sollte die Gesamtablieferung<br />
der BKB deutlich erhöht und die geltende Regelung dementsprechend neu verhandelt werden.<br />
5.7 Anpassung bei der Bankorganisation<br />
Die bundesgesetzlichen Bestimmungen und geltenden Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />
(Rundschreiben 2008/24) einerseits und eine konsequente Umsetzung<br />
der PCG-Richtlinien andererseits bedingen eine Anpassung der bisher gesetzlich festgelegten<br />
Bankenorganisation.<br />
Wie bisher im Gesetz berücksichtigt, verlangen das eidgenössische Bankengesetz (Art. 3<br />
Abs. 2 Bst. a) und die PCG-Richtlinien (§ 5 Abs. 1) je ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht<br />
und Kontrolle einerseits sowie für die Geschäftsführung andererseits. Die Aufgaben<br />
zwischen diesen Organen müssen so aufgeteilt sein, dass eine sachgemässe Überwachung<br />
der Geschäftsführung gewährleistet ist (Funktions- und Gewaltentrennung), was im<br />
geltenden Recht noch nicht konsequent umgesetzt ist. Das geltende Gesetz enthält zum Teil<br />
starre Zuständigkeitsregeln (z.B. die zwingende Zuständigkeit des Bankrats zur Festlegung<br />
von Hypothekar- und Sparheftzinssätzen), die der sachgerechten Trennung zwischen<br />
Oberleitungsaufgaben und operativen Aufgaben nicht immer gerecht werden. Auf solche<br />
starren Regeln soll im neuen Gesetz verzichtet werden. Des Weiteren schreiben das