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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 28<br />

Um den nötigen Handlungsspielraum bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung aber<br />

auch in Zukunft zu garantieren, soll auf eine gesetzliche Festlegung der Höhe verzichtet<br />

werden. Die Frage nach einer angemessenen Höhe der Entschädigung kann nicht befriedigend<br />

beantwortet werden. Weder der aus der Staatsgarantie resultierende Nutzen noch die<br />

effektiven Risikokosten für den Kanton oder der Wert der im Rahmen des Leistungsauftrags<br />

erbrachten Leistungen können exakt beziffert werden. Die Festsetzung der Entschädigungshöhe<br />

muss so ausgestaltet werden, dass die wirtschaftlichen Bedürfnisse der BKB angemessen<br />

berücksichtigt werden und die Entschädigung muss auch in wirtschaftlich schlechten<br />

Zeiten durch die BKB tragfähig sein. Aus den genannten Gründen soll die<br />

Entschädigungshöhe wie bisher zwischen dem Regierungsrat und dem Bankrat der BKB<br />

vereinbart und neu auch in der Eignerstrategie festgeschrieben werden.<br />

Folgende Vereinbarung gilt zurzeit in Bezug auf die Gesamtablieferung, aus der sich die<br />

Höhe der Gewährsträgerabgeltung ergibt, solange der Eigenmitteldeckungsgrad unter<br />

200 % liegt:<br />

1. Die Gesamtablieferung beträgt in der Regel 30 % des Bruttogewinns.<br />

2. Im Falle von ausserordentlichen Aufwendungen, die das Betriebsergebnis (aber nicht<br />

den Bruttogewinn) belasten, soll die Gesamtablieferung maximal 40 % des Betriebsergebnisses<br />

betragen.<br />

3. In jedem Fall soll die Gesamtablieferung aber mindestens 50 Millionen Franken betragen.<br />

Die aktuelle Regelung steht unter dem Vorbehalt, dass der Eigenmitteldeckungsgrad über<br />

160 % liegt. Ab einem Eigenmitteldeckungsgrad über 200 % sollte die Gesamtablieferung<br />

der BKB deutlich erhöht und die geltende Regelung dementsprechend neu verhandelt werden.<br />

5.7 Anpassung bei der Bankorganisation<br />

Die bundesgesetzlichen Bestimmungen und geltenden Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />

(Rundschreiben 2008/24) einerseits und eine konsequente Umsetzung<br />

der PCG-Richtlinien andererseits bedingen eine Anpassung der bisher gesetzlich festgelegten<br />

Bankenorganisation.<br />

Wie bisher im Gesetz berücksichtigt, verlangen das eidgenössische Bankengesetz (Art. 3<br />

Abs. 2 Bst. a) und die PCG-Richtlinien (§ 5 Abs. 1) je ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht<br />

und Kontrolle einerseits sowie für die Geschäftsführung andererseits. Die Aufgaben<br />

zwischen diesen Organen müssen so aufgeteilt sein, dass eine sachgemässe Überwachung<br />

der Geschäftsführung gewährleistet ist (Funktions- und Gewaltentrennung), was im<br />

geltenden Recht noch nicht konsequent umgesetzt ist. Das geltende Gesetz enthält zum Teil<br />

starre Zuständigkeitsregeln (z.B. die zwingende Zuständigkeit des Bankrats zur Festlegung<br />

von Hypothekar- und Sparheftzinssätzen), die der sachgerechten Trennung zwischen<br />

Oberleitungsaufgaben und operativen Aufgaben nicht immer gerecht werden. Auf solche<br />

starren Regeln soll im neuen Gesetz verzichtet werden. Des Weiteren schreiben das

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