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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 97<br />

PCG-Richtlinien: Erfüllungsgrad bei der BKB (Detailbetrachtung)<br />

Richtlinien Bisheriger Erfüllungsgrad Zukünftiger Ort und Art der Erfüllung<br />

schen Finanzmarktaufsicht untersteht. Er hat folgende<br />

Befugnisse:<br />

a) Genehmigung des Geschäfts- und Organisationsreglements<br />

der <strong>Kantonalbank</strong>; (…)<br />

k) Genehmigung der Entschädigungen des Bankrates;“<br />

7 Er befindet jährlich über die Entlastung des obersten<br />

Leitungs- und Verwaltungsorgans.<br />

Die Bestimmung wird nicht erfüllt.<br />

Neu im Gesetz<br />

„Aufsichts- und Mitwirkungsrechte des Regierungsrates<br />

§ 17. 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die<br />

<strong>Kantonalbank</strong> aus, soweit sie nicht der eidgenössischen<br />

Finanzmarktaufsicht untersteht. Er hat folgende<br />

Befugnisse:<br />

i) Entlastung der Mitglieder des Bankrates und der<br />

Geschäftsleitung;“<br />

8<br />

Er verabschiedet sämtliche Steuerungsinstrumente,<br />

die den gesetzlichen Gewährleistungsauftrag<br />

konkretisieren. Dazu gehören die Beteiligungsstrategie,<br />

die Eignerstrategien, die Leistungsaufträge und<br />

Leistungsvereinbarungen.<br />

Fachdepartemente<br />

Die Bestimmung wird nicht erfüllt.<br />

Es gibt keine Konkretisierung des gesetzlichen Gewährleistungsauftrags.<br />

Neu im Gesetz<br />

„Eigentümerstrategie und Mandatierung<br />

§ 18. 1 Der Regierungsrat legt jeweils für vier Jahre<br />

fest, welche strategischen Ziele der Kanton als Eigner<br />

der <strong>Kantonalbank</strong> erreichen will.“<br />

§ 8 Der Regierungsrat bestimmt für jede Beteiligung<br />

ein Fachdepartement.<br />

2 Die Fachdepartemente bereiten die Geschäfte des<br />

Regierungsrates vor, setzen seine Vorgaben um und<br />

sind für den direkten Verkehr mit ihren Beteiligungen<br />

zuständig.<br />

Die Bestimmung wird im geltenden Gesetz erfüllt. FD<br />

Die Bestimmung wird im geltenden Gesetz erfüllt. FD<br />

Neu auch im Gesetz<br />

„Aufsichts- und Mitwirkungsrechte des Regierungsrates<br />

§ 17. 2 Das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnete<br />

Departement vermittelt den Verkehr zwischen<br />

Regierungsrat und Bankrat. Die zuständige<br />

Departementsvorsteherin oder der zuständige Departementsvorsteher<br />

hat das Recht, jederzeit über<br />

den Stand der Geschäfte im Allgemeinen oder in Bezug<br />

auf einzelne Angelegenheiten unter Beachtung<br />

des Bankkundengeheimnisses Auskunft zu verlangen.“

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