Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 97<br />
PCG-Richtlinien: Erfüllungsgrad bei der BKB (Detailbetrachtung)<br />
Richtlinien Bisheriger Erfüllungsgrad Zukünftiger Ort und Art der Erfüllung<br />
schen Finanzmarktaufsicht untersteht. Er hat folgende<br />
Befugnisse:<br />
a) Genehmigung des Geschäfts- und Organisationsreglements<br />
der <strong>Kantonalbank</strong>; (…)<br />
k) Genehmigung der Entschädigungen des Bankrates;“<br />
7 Er befindet jährlich über die Entlastung des obersten<br />
Leitungs- und Verwaltungsorgans.<br />
Die Bestimmung wird nicht erfüllt.<br />
Neu im Gesetz<br />
„Aufsichts- und Mitwirkungsrechte des Regierungsrates<br />
§ 17. 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die<br />
<strong>Kantonalbank</strong> aus, soweit sie nicht der eidgenössischen<br />
Finanzmarktaufsicht untersteht. Er hat folgende<br />
Befugnisse:<br />
i) Entlastung der Mitglieder des Bankrates und der<br />
Geschäftsleitung;“<br />
8<br />
Er verabschiedet sämtliche Steuerungsinstrumente,<br />
die den gesetzlichen Gewährleistungsauftrag<br />
konkretisieren. Dazu gehören die Beteiligungsstrategie,<br />
die Eignerstrategien, die Leistungsaufträge und<br />
Leistungsvereinbarungen.<br />
Fachdepartemente<br />
Die Bestimmung wird nicht erfüllt.<br />
Es gibt keine Konkretisierung des gesetzlichen Gewährleistungsauftrags.<br />
Neu im Gesetz<br />
„Eigentümerstrategie und Mandatierung<br />
§ 18. 1 Der Regierungsrat legt jeweils für vier Jahre<br />
fest, welche strategischen Ziele der Kanton als Eigner<br />
der <strong>Kantonalbank</strong> erreichen will.“<br />
§ 8 Der Regierungsrat bestimmt für jede Beteiligung<br />
ein Fachdepartement.<br />
2 Die Fachdepartemente bereiten die Geschäfte des<br />
Regierungsrates vor, setzen seine Vorgaben um und<br />
sind für den direkten Verkehr mit ihren Beteiligungen<br />
zuständig.<br />
Die Bestimmung wird im geltenden Gesetz erfüllt. FD<br />
Die Bestimmung wird im geltenden Gesetz erfüllt. FD<br />
Neu auch im Gesetz<br />
„Aufsichts- und Mitwirkungsrechte des Regierungsrates<br />
§ 17. 2 Das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnete<br />
Departement vermittelt den Verkehr zwischen<br />
Regierungsrat und Bankrat. Die zuständige<br />
Departementsvorsteherin oder der zuständige Departementsvorsteher<br />
hat das Recht, jederzeit über<br />
den Stand der Geschäfte im Allgemeinen oder in Bezug<br />
auf einzelne Angelegenheiten unter Beachtung<br />
des Bankkundengeheimnisses Auskunft zu verlangen.“