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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 48<br />

Festsetzung des Dividendensatzes massgebend, um der Bank weiterhin die grösstmögliche<br />

Flexibilität bezüglich der Festlegung dieses Satzes einzuräumen. Regelungen des Aktienrechts<br />

werden dort, wo sie mit diesem Gesetz und dem Recht der öffentlich-rechtlichen Anstalt<br />

kompatibel sind sowie unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat,<br />

sinngemäss in das Reglement über die Partizipationsscheine der BKB aufgenommen (vgl.<br />

§ 17 Abs.1 lit. k).<br />

In Abs. 4 wird eine angemessene Eigenmittelausstattung auch auf kantonaler Ebene gesetzlich<br />

vorgeschrieben. Die BKB soll zur Erhaltung ihrer Handlungsfähigkeit und zur Risikoreduktion<br />

über eine angemessene Eigenmittelausstattung verfügen. Der Regierungsrat regelt<br />

in der Eignerstrategie präziser, was unter einer angemessenen Eigenmittelausstattung zu<br />

verstehen ist.<br />

§ 7. Fremdmittel<br />

1<br />

Die <strong>Kantonalbank</strong> beschafft sich die übrigen Betriebsmittel durch Aufnahme von<br />

Fremdgeldern in allen banküblichen Formen.<br />

Hier wurde lediglich die Überschrift angepasst: Anstelle von „Weitere Betriebsmittel“ wird der<br />

Begriff „Fremdmittel“ verwendet. Fremdmittel sind Mittel, die die BKB am Geld- und Kapitalmarkt<br />

sowie bei ihren Kundinnen und Kunden aufnimmt, um Bankgeschäfte zu tätigen, insbesondere<br />

um Geldausleihungen vorzunehmen oder Kredite zu sprechen.<br />

§ 8. Staatsgarantie<br />

1<br />

Für die Verbindlichkeiten der <strong>Kantonalbank</strong> haften in erster Linie ihre eigenen Mittel, in<br />

zweiter Linie der Kanton Basel-Stadt.<br />

2 Keine Staatsgarantie besteht für das Partizipationskapital, für Tochtergesellschaften und<br />

nachrangige Verbindlichkeiten der <strong>Kantonalbank</strong>.<br />

3 Die <strong>Kantonalbank</strong> entschädigt den Kanton für die Staatsgarantie.<br />

Wie bisher gewährt der Kanton der BKB eine subsidiäre Staatsgarantie (Abs. 1).<br />

Wie in der heutigen Regelung besteht die Staatsgarantie nicht für das Partizipationskapital.<br />

Im Gesetz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Staatsgarantie auch nicht für<br />

Tochtergesellschaften und nachrangige Verbindlichkeiten der <strong>Kantonalbank</strong> gilt (Abs. 2). Bereits<br />

heute umfasst die Staatsgarantie die Verpflichtungen von Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften<br />

der BKB nicht, weil es sich hierbei um selbständige juristische Personen mit<br />

jeweils eigenem Sondervermögen und Gläubigerkreis handelt. Ebenso gilt bereits heute die<br />

Staatsgarantie nicht für nachrangige Verbindlichkeiten. Es handelt sich dabei um Verbindlichkeiten,<br />

die im Konkursfall erst dann zurückerstattet werden, wenn die Forderungen der<br />

nicht nachrangigen Gläubiger getilgt worden sind.<br />

Weil es sich bei der Staatsgarantie um ein Privileg der <strong>Kantonalbank</strong>en handelt, das ihnen<br />

gewisse Wettbewerbsvorteile verschafft, entschädigt die BKB aus wettbewerbspolitischen<br />

und finanzwirtschaftlichen Gründen den Kanton für die Staatsgarantie. Die Entschädigung ist

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