Ratschlag - Basler Kantonalbank
Ratschlag - Basler Kantonalbank
Ratschlag - Basler Kantonalbank
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 48<br />
Festsetzung des Dividendensatzes massgebend, um der Bank weiterhin die grösstmögliche<br />
Flexibilität bezüglich der Festlegung dieses Satzes einzuräumen. Regelungen des Aktienrechts<br />
werden dort, wo sie mit diesem Gesetz und dem Recht der öffentlich-rechtlichen Anstalt<br />
kompatibel sind sowie unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat,<br />
sinngemäss in das Reglement über die Partizipationsscheine der BKB aufgenommen (vgl.<br />
§ 17 Abs.1 lit. k).<br />
In Abs. 4 wird eine angemessene Eigenmittelausstattung auch auf kantonaler Ebene gesetzlich<br />
vorgeschrieben. Die BKB soll zur Erhaltung ihrer Handlungsfähigkeit und zur Risikoreduktion<br />
über eine angemessene Eigenmittelausstattung verfügen. Der Regierungsrat regelt<br />
in der Eignerstrategie präziser, was unter einer angemessenen Eigenmittelausstattung zu<br />
verstehen ist.<br />
§ 7. Fremdmittel<br />
1<br />
Die <strong>Kantonalbank</strong> beschafft sich die übrigen Betriebsmittel durch Aufnahme von<br />
Fremdgeldern in allen banküblichen Formen.<br />
Hier wurde lediglich die Überschrift angepasst: Anstelle von „Weitere Betriebsmittel“ wird der<br />
Begriff „Fremdmittel“ verwendet. Fremdmittel sind Mittel, die die BKB am Geld- und Kapitalmarkt<br />
sowie bei ihren Kundinnen und Kunden aufnimmt, um Bankgeschäfte zu tätigen, insbesondere<br />
um Geldausleihungen vorzunehmen oder Kredite zu sprechen.<br />
§ 8. Staatsgarantie<br />
1<br />
Für die Verbindlichkeiten der <strong>Kantonalbank</strong> haften in erster Linie ihre eigenen Mittel, in<br />
zweiter Linie der Kanton Basel-Stadt.<br />
2 Keine Staatsgarantie besteht für das Partizipationskapital, für Tochtergesellschaften und<br />
nachrangige Verbindlichkeiten der <strong>Kantonalbank</strong>.<br />
3 Die <strong>Kantonalbank</strong> entschädigt den Kanton für die Staatsgarantie.<br />
Wie bisher gewährt der Kanton der BKB eine subsidiäre Staatsgarantie (Abs. 1).<br />
Wie in der heutigen Regelung besteht die Staatsgarantie nicht für das Partizipationskapital.<br />
Im Gesetz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Staatsgarantie auch nicht für<br />
Tochtergesellschaften und nachrangige Verbindlichkeiten der <strong>Kantonalbank</strong> gilt (Abs. 2). Bereits<br />
heute umfasst die Staatsgarantie die Verpflichtungen von Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften<br />
der BKB nicht, weil es sich hierbei um selbständige juristische Personen mit<br />
jeweils eigenem Sondervermögen und Gläubigerkreis handelt. Ebenso gilt bereits heute die<br />
Staatsgarantie nicht für nachrangige Verbindlichkeiten. Es handelt sich dabei um Verbindlichkeiten,<br />
die im Konkursfall erst dann zurückerstattet werden, wenn die Forderungen der<br />
nicht nachrangigen Gläubiger getilgt worden sind.<br />
Weil es sich bei der Staatsgarantie um ein Privileg der <strong>Kantonalbank</strong>en handelt, das ihnen<br />
gewisse Wettbewerbsvorteile verschafft, entschädigt die BKB aus wettbewerbspolitischen<br />
und finanzwirtschaftlichen Gründen den Kanton für die Staatsgarantie. Die Entschädigung ist