Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 105<br />
PCG-Richtlinien: Erfüllungsgrad bei der BKB (Detailbetrachtung)<br />
Richtlinien Bisheriger Erfüllungsgrad Zukünftiger Ort und Art der Erfüllung<br />
die überwiegend durch Regierungs- oder Verwaltungsvertreterinnen<br />
und -vertreter der Kantone<br />
besetzt sind sowie<br />
e) wenn der Informationsfluss gewährleistet werden<br />
soll.<br />
trifft nicht zu<br />
2<br />
Behördenmitglieder, die als Regulator oder als<br />
fachliches Aufsichtsorgan fungieren, sollten nicht direkt<br />
in obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen<br />
Einsitz nehmen.<br />
Ernennung und Ausscheiden<br />
Die Bestimmung wird in der Praxis erfüllt. Sie ist aber<br />
nicht im geltenden Gesetz oder Geschäftsreglement<br />
der BKB geregelt.<br />
Neu im Geschäfts- und Organisationsreglement der<br />
BKB<br />
Art der Erfüllung ist noch offen<br />
§ 24 Der Regierungsrat ist auf Antrag des Fachdepartements<br />
für die Ernennung zuständig.<br />
Die Bestimmung wird nicht erfüllt.<br />
Gesetz<br />
„Aufsichts- und Mitwirkungsrechte des Regierungsrates<br />
§ 17. 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die<br />
<strong>Kantonalbank</strong> aus, soweit sie nicht der eidgenössischen<br />
Finanzmarktaufsicht untersteht. Er hat folgende<br />
Befugnisse:<br />
b) Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten<br />
sowie der übrigen Mitglieder des Bankrates;<br />
c) Allfällige Abberufung von Mitgliedern des Bankrates;“<br />
2<br />
Personen, die aus dem Staatsdienst austreten,<br />
können in der Regel nicht mehr eine Kantonsvertretung<br />
innehaben. Der Regierungsrat kann Ausnahmen<br />
bewilligen.<br />
Die Bestimmung wird nicht erfüllt.<br />
Neu im Gesetz<br />
„Bankrat<br />
§ 10. 5 In den Bankrat nicht wählbar sind:<br />
a) Mitglieder des Regierungsrates und Grossen<br />
Rates sowie<br />
b) Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung mit in<br />
Bezug auf die <strong>Kantonalbank</strong> Gesetz vollziehenden<br />
oder regulatorischen Aufgaben.“<br />
3<br />
Die Fachdepartemente melden Ernennungen und<br />
Ausscheiden der Fachstelle Beteiligungen.<br />
Diese Bestimmung muss nicht im Gesetz über die BKB geregelt werden. Die Festlegung in den PCG-Richtlinien<br />
ist ausreichend.