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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 105<br />

PCG-Richtlinien: Erfüllungsgrad bei der BKB (Detailbetrachtung)<br />

Richtlinien Bisheriger Erfüllungsgrad Zukünftiger Ort und Art der Erfüllung<br />

die überwiegend durch Regierungs- oder Verwaltungsvertreterinnen<br />

und -vertreter der Kantone<br />

besetzt sind sowie<br />

e) wenn der Informationsfluss gewährleistet werden<br />

soll.<br />

trifft nicht zu<br />

2<br />

Behördenmitglieder, die als Regulator oder als<br />

fachliches Aufsichtsorgan fungieren, sollten nicht direkt<br />

in obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen<br />

Einsitz nehmen.<br />

Ernennung und Ausscheiden<br />

Die Bestimmung wird in der Praxis erfüllt. Sie ist aber<br />

nicht im geltenden Gesetz oder Geschäftsreglement<br />

der BKB geregelt.<br />

Neu im Geschäfts- und Organisationsreglement der<br />

BKB<br />

Art der Erfüllung ist noch offen<br />

§ 24 Der Regierungsrat ist auf Antrag des Fachdepartements<br />

für die Ernennung zuständig.<br />

Die Bestimmung wird nicht erfüllt.<br />

Gesetz<br />

„Aufsichts- und Mitwirkungsrechte des Regierungsrates<br />

§ 17. 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die<br />

<strong>Kantonalbank</strong> aus, soweit sie nicht der eidgenössischen<br />

Finanzmarktaufsicht untersteht. Er hat folgende<br />

Befugnisse:<br />

b) Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten<br />

sowie der übrigen Mitglieder des Bankrates;<br />

c) Allfällige Abberufung von Mitgliedern des Bankrates;“<br />

2<br />

Personen, die aus dem Staatsdienst austreten,<br />

können in der Regel nicht mehr eine Kantonsvertretung<br />

innehaben. Der Regierungsrat kann Ausnahmen<br />

bewilligen.<br />

Die Bestimmung wird nicht erfüllt.<br />

Neu im Gesetz<br />

„Bankrat<br />

§ 10. 5 In den Bankrat nicht wählbar sind:<br />

a) Mitglieder des Regierungsrates und Grossen<br />

Rates sowie<br />

b) Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung mit in<br />

Bezug auf die <strong>Kantonalbank</strong> Gesetz vollziehenden<br />

oder regulatorischen Aufgaben.“<br />

3<br />

Die Fachdepartemente melden Ernennungen und<br />

Ausscheiden der Fachstelle Beteiligungen.<br />

Diese Bestimmung muss nicht im Gesetz über die BKB geregelt werden. Die Festlegung in den PCG-Richtlinien<br />

ist ausreichend.

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