Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 57<br />
§ 14. Prüfgesellschaft<br />
1<br />
Als Prüfgesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen ist eine<br />
zugelassene Prüfgesellschaft zu bestimmen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />
zu genehmigen ist.<br />
2<br />
Die Amtsdauer der Prüfgesellschaft beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.<br />
3 Die Prüfgesellschaft arbeitet mit dem Inspektorat zusammen. Der Prüfungsausschuss des<br />
Bankrates koordiniert die Arbeiten zwischen Prüfgesellschaft und Inspektorat, um Doppelspurigkeiten<br />
bei der Prüfung zu vermeiden.<br />
4 Sie unterbreitet dem Bankrat Bericht zur Aufsichts- und Rechnungsprüfung; sie gibt zuhanden<br />
des Regierungsrats eine Empfehlung ab, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung<br />
zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.<br />
Gemäss den neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen wird die bisherige „Bankgesetzliche<br />
Revisionsstelle“ neu „Prüfgesellschaft“ genannt (vgl. Kapitel 5.1). Gemäss Art. 18 des eidgenössischen<br />
Bankengesetzes muss eine Bank eine zugelassene Prüfgesellschaft mit einer<br />
jährlichen Prüfung beauftragen. Diese nimmt nicht nur eine Rechnungsprüfung vor, sondern<br />
prüft als „verlängerter Arm“ der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht auch, ob die Bank die<br />
aufsichtsrechtlichen Vorschriften einhält (Aufsichtsprüfung). Die Wahl der Prüfgesellschaft<br />
wird nach Art. 25 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes von der Finanzmarktaufsicht genehmigt,<br />
was im Gesetz neu ausdrücklich festgeschrieben wird (Abs. 1).<br />
Es scheint zweckmässig, die Amtsdauer der Prüfgesellschaft im Gesetz festzulegen und<br />
diese auf ein Jahr mit der Möglichkeit zur Wiederwahl festzusetzen (Abs. 2). Gemäss Art.<br />
730a Abs. 1 des Obligationenrechts wäre eine Amtsdauer von einem bis drei Geschäftsjahren<br />
möglich. Bei der Wiederwahl werden die bundesgesetzlichen Bestimmungen im Obligationenrecht<br />
in Bezug auf die Person eingehalten, die die Revision leitet (vgl. Art. 730a Abs.<br />
2).<br />
Das eidgenössische Bankengesetz schreibt in Art. 18 Abs. 2 vor, dass Doppelspurigkeiten<br />
bei der Prüfung zu vermeiden sind, wenn eine Bank neben der Prüfgesellschaft, welche die<br />
externe Revision vornimmt, auch eine interne Revision – bei der BKB das Inspektorat – besitzt<br />
und dass die Bank die Berichte der internen Revision der Prüfgesellschaft vorzulegen<br />
hat. Die Verantwortung zur Koordination der Revisionsarbeiten liegt beim Prüfungsausschuss<br />
des Bankrates (Abs. 3).<br />
Die Berichterstattung bezieht sich neu richtigerweise nur auf die Jahresrechnung und nicht<br />
wie bisher gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes über die BKB auch auf den Jahresbericht<br />
(Abs. 4). Gemäss Art. 18 Abs. 1 des eidgenössischen Bankengesetzes prüft die Prüfgesellschaft,<br />
ob die Bank ihre Rechnung nach den anwendbaren Vorschriften ablegt (Rechnungsprüfung)<br />
und ob sie die aufsichtsrechtlichen Vorschriften einhält (Aufsichtsprüfung). Neu wird<br />
ausdrücklich im Gesetz festgehalten, dass die Prüfgesellschaft zuhanden des Regierungsrats<br />
eine Empfehlung abgibt, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen<br />
oder zurückzuweisen ist. Damit soll verdeutlicht werden, dass die Prüfgesellschaft