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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 57<br />

§ 14. Prüfgesellschaft<br />

1<br />

Als Prüfgesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen ist eine<br />

zugelassene Prüfgesellschaft zu bestimmen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />

zu genehmigen ist.<br />

2<br />

Die Amtsdauer der Prüfgesellschaft beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.<br />

3 Die Prüfgesellschaft arbeitet mit dem Inspektorat zusammen. Der Prüfungsausschuss des<br />

Bankrates koordiniert die Arbeiten zwischen Prüfgesellschaft und Inspektorat, um Doppelspurigkeiten<br />

bei der Prüfung zu vermeiden.<br />

4 Sie unterbreitet dem Bankrat Bericht zur Aufsichts- und Rechnungsprüfung; sie gibt zuhanden<br />

des Regierungsrats eine Empfehlung ab, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung<br />

zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.<br />

Gemäss den neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen wird die bisherige „Bankgesetzliche<br />

Revisionsstelle“ neu „Prüfgesellschaft“ genannt (vgl. Kapitel 5.1). Gemäss Art. 18 des eidgenössischen<br />

Bankengesetzes muss eine Bank eine zugelassene Prüfgesellschaft mit einer<br />

jährlichen Prüfung beauftragen. Diese nimmt nicht nur eine Rechnungsprüfung vor, sondern<br />

prüft als „verlängerter Arm“ der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht auch, ob die Bank die<br />

aufsichtsrechtlichen Vorschriften einhält (Aufsichtsprüfung). Die Wahl der Prüfgesellschaft<br />

wird nach Art. 25 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes von der Finanzmarktaufsicht genehmigt,<br />

was im Gesetz neu ausdrücklich festgeschrieben wird (Abs. 1).<br />

Es scheint zweckmässig, die Amtsdauer der Prüfgesellschaft im Gesetz festzulegen und<br />

diese auf ein Jahr mit der Möglichkeit zur Wiederwahl festzusetzen (Abs. 2). Gemäss Art.<br />

730a Abs. 1 des Obligationenrechts wäre eine Amtsdauer von einem bis drei Geschäftsjahren<br />

möglich. Bei der Wiederwahl werden die bundesgesetzlichen Bestimmungen im Obligationenrecht<br />

in Bezug auf die Person eingehalten, die die Revision leitet (vgl. Art. 730a Abs.<br />

2).<br />

Das eidgenössische Bankengesetz schreibt in Art. 18 Abs. 2 vor, dass Doppelspurigkeiten<br />

bei der Prüfung zu vermeiden sind, wenn eine Bank neben der Prüfgesellschaft, welche die<br />

externe Revision vornimmt, auch eine interne Revision – bei der BKB das Inspektorat – besitzt<br />

und dass die Bank die Berichte der internen Revision der Prüfgesellschaft vorzulegen<br />

hat. Die Verantwortung zur Koordination der Revisionsarbeiten liegt beim Prüfungsausschuss<br />

des Bankrates (Abs. 3).<br />

Die Berichterstattung bezieht sich neu richtigerweise nur auf die Jahresrechnung und nicht<br />

wie bisher gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes über die BKB auch auf den Jahresbericht<br />

(Abs. 4). Gemäss Art. 18 Abs. 1 des eidgenössischen Bankengesetzes prüft die Prüfgesellschaft,<br />

ob die Bank ihre Rechnung nach den anwendbaren Vorschriften ablegt (Rechnungsprüfung)<br />

und ob sie die aufsichtsrechtlichen Vorschriften einhält (Aufsichtsprüfung). Neu wird<br />

ausdrücklich im Gesetz festgehalten, dass die Prüfgesellschaft zuhanden des Regierungsrats<br />

eine Empfehlung abgibt, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen<br />

oder zurückzuweisen ist. Damit soll verdeutlicht werden, dass die Prüfgesellschaft

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