Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 45<br />
bestand soll in Bezug auf Umfang und Auswahl der Positionen so beschaffen sein, dass er<br />
auf die Befriedigung der Bedürfnisse von Kundinnen und Kunden ausgerichtet ist. Die Anhäufung<br />
erheblicher Risikopositionen, die von den anfallenden Kundenbedürfnissen völlig<br />
unabhängig sind, zum einzigen Zweck der Erzielung von Spekulationsgewinnen soll nicht zulässig<br />
sein. Die BKB regelt in ihrem Geschäfts- und Organisationsreglement, inwieweit der<br />
Eigenhandel zugelassen ist sowie welche qualitativen und quantitativen Limiten für die eigene<br />
Positionen der Bank und deren Risikohaftigkeit gelten. Des Weiteren soll die bereits bestehende<br />
Praxis einer vorsichtigen Kreditvergabe im neuen Gesetz verankert werden, um<br />
das Risiko von Ausfällen im Zinsgeschäft zu minimieren. Die BKB zeichnet sich bereits heute<br />
durch eine vorsichtige Tragbarkeitsberechnung und Belehnungspraxis aus.<br />
Schliesslich wird zur Risikoreduktion die von der BKB in Zusammenhang mit dem US-Steuerstreit<br />
beschlossene Weissgeldstrategie auch gesetzlich verankert. Die BKB soll sowohl bei<br />
den bestehenden als auch bei neuen Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz bzw. Sitz im Inund<br />
Ausland alle erforderlichen angemessenen Vorkehrungen treffen, um die Entgegennahme<br />
von unversteuerten Geldern zu verhindern (Abs. 3). Wie die Umsetzung genau erfolgt,<br />
soll wie in der bestehenden Praxis der BKB überlassen werden. Die BKB soll aber ihre<br />
beschlossene Weissgeldstrategie neu auch in ihrem Geschäfts- und Organisationsreglement<br />
genauer regeln.<br />
Für die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht spielt der Zweckartikel eine zentrale Rolle. „Der<br />
sachliche und geografische Geschäftskreis konkretisiert den Gesellschaftszweck und hat<br />
daher aufsichtsrechtlich eine zentrale Bedeutung, weil sich daran die Organisationsvorgaben,<br />
denen die Bank zu genügen hat, ausrichten (Schreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />
vom 25. Februar 2013).“ Deshalb verlangt Art. 3 Abs. 2 des eidgenössischen<br />
Bankengesetzes in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der eidgenössischen Bankenverordnung eine<br />
entsprechend genaue Umschreibung davon. Da der Anstaltszweck von § 2 sich unter<br />
dem Aspekt des Geschäftskreises vornehmlich auf die Umschreibung der Tätigkeit als „Universalbank“<br />
beschränkt und der sachliche Geschäftskreis nach § 3 nicht wesentlich darüber<br />
hinaus geht, erwartet die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht weitergehende Konkretisierungen<br />
im Geschäfts- und Organisationsreglement. Das geografische Tätigkeitsgebiet in § 4<br />
ist dagegen bereits genügend konkret formuliert.<br />
§ 4. Geografischer Geschäftskreis<br />
1<br />
Die <strong>Kantonalbank</strong> ist in erster Linie in der Wirtschaftsregion Nordwestschweiz tätig. Sie<br />
betreibt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt Geschäftsstellen und kann in der Schweiz<br />
Zweigstellen errichten.<br />
2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit sie dem Zweck entsprechen<br />
und der <strong>Kantonalbank</strong> daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen sowie<br />
dadurch die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird.<br />
Auch der geografische Geschäftskreis bleibt grundsätzlich gleich wie im bestehenden Gesetz<br />
oder in der bestehenden Praxis. Da es sich bei der BKB um ein Bankinstitut handelt,<br />
das mehrheitlich dem Kanton Basel-Stadt gehört und für welches der Kanton Basel-Stadt<br />
garantiert, soll sie auf dem basel-städtischen Kantonsgebiet Geschäftsstellen betreiben. Aus