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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 16<br />

<strong>Kantonalbank</strong>en sind juristische Personen des kantonalen Rechts. Die Errichtung, Organisation,<br />

Struktur, Aufhebung und Liquidation sowie die Änderung all dieser Verhältnisse unterliegt<br />

kantonalem Recht. Aber seit der vollumfänglichen Unterstellung der <strong>Kantonalbank</strong>en<br />

unter das eidgenössische Bankengesetz und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht<br />

(ehemals Eidgenössische Bankenkommission) ist der Spielraum der Kantone erheblich beschränkt:<br />

− So brauchen <strong>Kantonalbank</strong>en von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht eine Bewilligung<br />

für ihre Geschäftstätigkeit, die ihnen von ebendieser auch wieder entzogen werden<br />

kann. Die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 3 des Eidgenössischen Bankengesetzes<br />

gelten auch für <strong>Kantonalbank</strong>en.<br />

− Die Grundstrukturen der Organisation sind im kantonalen Erlass (Gesetz) zu verankern.<br />

In den Bundesbestimmungen ist die Genehmigung des kantonalen Gesetzes durch die<br />

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht zwar nicht explizit vorgesehen, doch wird faktisch<br />

eine formelle Genehmigung vorausgesetzt. So verlangt Art. 3 Abs. 3 des eidgenössischen<br />

Bankengesetztes die Genehmigung der Statuten durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.<br />

− Das Organisations- und Geschäftsreglement sowie alle späteren Änderungen daran bedürfen<br />

einer Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.<br />

− Die <strong>Kantonalbank</strong>en haben sich – unabhängig von der gewählten Rechtsform – in Bezug<br />

auf ihre Organstruktur am aktienrechtlichen Modell zu orientieren.<br />

− Neben einem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle ist gemäss Art. 3 Abs. 2<br />

Bst. a des Eidgenössischen Bankengesetzes auch ein Organ für die Geschäftsführung<br />

auszuscheiden. Die Befugnisse zwischen diesen beiden Organen sind strikt so abzugrenzen,<br />

dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist<br />

(Funktions- und Gewaltentrennung).<br />

− Die Beauftragung einer Prüfgesellschaft (ehemals Revisionsstelle) mit einer jährlichen<br />

Prüfung der Bank wird in Art. 18 Abs. 1 des Eidgenössischen Bankengesetzes<br />

vorgeschrieben. Diese nimmt einerseits eine Rechnungsprüfung vor (analog zur<br />

obligationenrechtlichen Revisionsstelle) und hat andererseits als „verlängerter Arm“ der<br />

Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zu prüfen, ob die Bank die aufsichtsrechtlichen<br />

Vorschriften einhält (Aufsichtsprüfung).<br />

− Die <strong>Kantonalbank</strong> sorgt gemäss Art. 9 Abs. 4 der eidgenössischen Bankenverordnung<br />

und nach dem einschlägigen Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />

(2008/24 „Überwachung und interne Kontrolle“) für ein wirksames internes<br />

Kontrollsystem. Sie bestellt insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige<br />

interne Revision (Inspektorat).<br />

− Das Bankengesetz regelt die bundesrechtliche Aufsicht abschliessend, womit keine<br />

konkurrenzierende kantonale Zuständigkeit besteht. Eine zusätzliche kantonale Aufsicht<br />

ist möglich, sollte sich aber vorwiegend auf die Aspekte der Staatsgarantie und des<br />

Leistungsauftrags beschränken.<br />

Die Aufsicht über die BKB wird aufgrund der jeweiligen Kompetenzen der Eidgenössischen<br />

Finanzmarktaufsicht und dem Kanton wahrgenommen. Die Eidgenössische

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