Ratschlag - Basler Kantonalbank
Ratschlag - Basler Kantonalbank
Ratschlag - Basler Kantonalbank
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 16<br />
<strong>Kantonalbank</strong>en sind juristische Personen des kantonalen Rechts. Die Errichtung, Organisation,<br />
Struktur, Aufhebung und Liquidation sowie die Änderung all dieser Verhältnisse unterliegt<br />
kantonalem Recht. Aber seit der vollumfänglichen Unterstellung der <strong>Kantonalbank</strong>en<br />
unter das eidgenössische Bankengesetz und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht<br />
(ehemals Eidgenössische Bankenkommission) ist der Spielraum der Kantone erheblich beschränkt:<br />
− So brauchen <strong>Kantonalbank</strong>en von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht eine Bewilligung<br />
für ihre Geschäftstätigkeit, die ihnen von ebendieser auch wieder entzogen werden<br />
kann. Die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 3 des Eidgenössischen Bankengesetzes<br />
gelten auch für <strong>Kantonalbank</strong>en.<br />
− Die Grundstrukturen der Organisation sind im kantonalen Erlass (Gesetz) zu verankern.<br />
In den Bundesbestimmungen ist die Genehmigung des kantonalen Gesetzes durch die<br />
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht zwar nicht explizit vorgesehen, doch wird faktisch<br />
eine formelle Genehmigung vorausgesetzt. So verlangt Art. 3 Abs. 3 des eidgenössischen<br />
Bankengesetztes die Genehmigung der Statuten durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.<br />
− Das Organisations- und Geschäftsreglement sowie alle späteren Änderungen daran bedürfen<br />
einer Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.<br />
− Die <strong>Kantonalbank</strong>en haben sich – unabhängig von der gewählten Rechtsform – in Bezug<br />
auf ihre Organstruktur am aktienrechtlichen Modell zu orientieren.<br />
− Neben einem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle ist gemäss Art. 3 Abs. 2<br />
Bst. a des Eidgenössischen Bankengesetzes auch ein Organ für die Geschäftsführung<br />
auszuscheiden. Die Befugnisse zwischen diesen beiden Organen sind strikt so abzugrenzen,<br />
dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist<br />
(Funktions- und Gewaltentrennung).<br />
− Die Beauftragung einer Prüfgesellschaft (ehemals Revisionsstelle) mit einer jährlichen<br />
Prüfung der Bank wird in Art. 18 Abs. 1 des Eidgenössischen Bankengesetzes<br />
vorgeschrieben. Diese nimmt einerseits eine Rechnungsprüfung vor (analog zur<br />
obligationenrechtlichen Revisionsstelle) und hat andererseits als „verlängerter Arm“ der<br />
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zu prüfen, ob die Bank die aufsichtsrechtlichen<br />
Vorschriften einhält (Aufsichtsprüfung).<br />
− Die <strong>Kantonalbank</strong> sorgt gemäss Art. 9 Abs. 4 der eidgenössischen Bankenverordnung<br />
und nach dem einschlägigen Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />
(2008/24 „Überwachung und interne Kontrolle“) für ein wirksames internes<br />
Kontrollsystem. Sie bestellt insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige<br />
interne Revision (Inspektorat).<br />
− Das Bankengesetz regelt die bundesrechtliche Aufsicht abschliessend, womit keine<br />
konkurrenzierende kantonale Zuständigkeit besteht. Eine zusätzliche kantonale Aufsicht<br />
ist möglich, sollte sich aber vorwiegend auf die Aspekte der Staatsgarantie und des<br />
Leistungsauftrags beschränken.<br />
Die Aufsicht über die BKB wird aufgrund der jeweiligen Kompetenzen der Eidgenössischen<br />
Finanzmarktaufsicht und dem Kanton wahrgenommen. Die Eidgenössische