Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 17<br />
Finanzmarktaufsicht ist alleine zuständig für die bankenspezifische Aufsicht gemäss dem<br />
eidgenössischem Bankengesetz und dem Finanzmarktaufsichtgesetz. Sie erlaubt die<br />
Bankentätigkeit, übt also eine prudentielle Aufsicht aus. Sie kontrolliert die Erfüllung der<br />
umfassenden Bewilligungsvoraussetzungen vor der Erteilung der Bewilligung an eine Bank<br />
und über deren ganze Dauer. Zu den Bewilligungsvoraussetzungen, der<br />
Gewährserfordernis, gehört unter anderem auch eine zweckmässige Corporate<br />
Governance. Die Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht sind von der<br />
BKB zu beachten. Die bankenspezifische Kontrolle wird durch eine sogenannte dualistische<br />
Aufsicht wahrgenommen: Die Prüfgesellschaft erstellt – als “verlängerte Arm” der<br />
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht – die bankengesetzlichen Berichte mit Feststellungen<br />
und Empfehlungen. Dieser Berichte werden durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht<br />
ausgewertet. Die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Informationen über die<br />
Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Staatsgarantie gehören zu den Kompetenzen<br />
des Kantons und werden im Gesetz über die BKB festgehalten. Entsprechend nimmt auch<br />
der Kanton die Aufsicht über diese Bereiche wahr. Wer die kantonale Aufsicht ausübt – der<br />
Regierungsrat oder der Grosse Rat –, wird – analog zur Wahl des Bankrats – auf kantonaler<br />
Ebene bestimmt.<br />
Sowohl die bundesrechtliche Bestimmungen als auch die vom Regierungsrat erlassenen<br />
PCG-Richtlinien verlangen, dass selbständige Anstalten über eine der Aktiengesellschaft<br />
analoge Organstruktur verfügen. Die Anlehnung der Organstruktur an die Aktiengesellschaft<br />
stellt die Grundlage für die Umsetzung einer angemessenen Corporate Governance dar.<br />
Diese Orientierung am aktienrechtlichen Modell zusammen mit den übrigen Vorgaben des<br />
eidgenössischen Bankengesetzes hat folgende Konsequenzen:<br />
Aktiengesellschaft<br />
Gesetzesvorlage<br />
Normenordnung (notwendige Erlasse)<br />
−<br />
Statuten<br />
gemäss Art. 626 des Obligationenrechts<br />
−<br />
<strong>Kantonalbank</strong>gesetz<br />
gemäss Art. 3a und 3 des eidgenössischen<br />
Bankengesetzes<br />
− Organisationsreglement mit<br />
Geschäftsordnung<br />
gemäss Art. 716b Abs. 2 des<br />
Obligationenrechts<br />
−<br />
Geschäfts- und Organisationsreglement<br />
gemäss Art. 3 des eidgenössischen<br />
Bankengesetzes<br />
Oberstes Organ − Generalversammlung − Regierungsrat<br />
−<br />
Grosser Rat bei der Wahl des<br />
Bankrates auf den gebundenen<br />
Vorschlag des Regierungsrates<br />
Weitere Organe<br />
− Verwaltungsrat − Bankrat<br />
− Revisionsstelle − Prüfgesellschaft