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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 17<br />

Finanzmarktaufsicht ist alleine zuständig für die bankenspezifische Aufsicht gemäss dem<br />

eidgenössischem Bankengesetz und dem Finanzmarktaufsichtgesetz. Sie erlaubt die<br />

Bankentätigkeit, übt also eine prudentielle Aufsicht aus. Sie kontrolliert die Erfüllung der<br />

umfassenden Bewilligungsvoraussetzungen vor der Erteilung der Bewilligung an eine Bank<br />

und über deren ganze Dauer. Zu den Bewilligungsvoraussetzungen, der<br />

Gewährserfordernis, gehört unter anderem auch eine zweckmässige Corporate<br />

Governance. Die Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht sind von der<br />

BKB zu beachten. Die bankenspezifische Kontrolle wird durch eine sogenannte dualistische<br />

Aufsicht wahrgenommen: Die Prüfgesellschaft erstellt – als “verlängerte Arm” der<br />

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht – die bankengesetzlichen Berichte mit Feststellungen<br />

und Empfehlungen. Dieser Berichte werden durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht<br />

ausgewertet. Die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Informationen über die<br />

Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Staatsgarantie gehören zu den Kompetenzen<br />

des Kantons und werden im Gesetz über die BKB festgehalten. Entsprechend nimmt auch<br />

der Kanton die Aufsicht über diese Bereiche wahr. Wer die kantonale Aufsicht ausübt – der<br />

Regierungsrat oder der Grosse Rat –, wird – analog zur Wahl des Bankrats – auf kantonaler<br />

Ebene bestimmt.<br />

Sowohl die bundesrechtliche Bestimmungen als auch die vom Regierungsrat erlassenen<br />

PCG-Richtlinien verlangen, dass selbständige Anstalten über eine der Aktiengesellschaft<br />

analoge Organstruktur verfügen. Die Anlehnung der Organstruktur an die Aktiengesellschaft<br />

stellt die Grundlage für die Umsetzung einer angemessenen Corporate Governance dar.<br />

Diese Orientierung am aktienrechtlichen Modell zusammen mit den übrigen Vorgaben des<br />

eidgenössischen Bankengesetzes hat folgende Konsequenzen:<br />

Aktiengesellschaft<br />

Gesetzesvorlage<br />

Normenordnung (notwendige Erlasse)<br />

−<br />

Statuten<br />

gemäss Art. 626 des Obligationenrechts<br />

−<br />

<strong>Kantonalbank</strong>gesetz<br />

gemäss Art. 3a und 3 des eidgenössischen<br />

Bankengesetzes<br />

− Organisationsreglement mit<br />

Geschäftsordnung<br />

gemäss Art. 716b Abs. 2 des<br />

Obligationenrechts<br />

−<br />

Geschäfts- und Organisationsreglement<br />

gemäss Art. 3 des eidgenössischen<br />

Bankengesetzes<br />

Oberstes Organ − Generalversammlung − Regierungsrat<br />

−<br />

Grosser Rat bei der Wahl des<br />

Bankrates auf den gebundenen<br />

Vorschlag des Regierungsrates<br />

Weitere Organe<br />

− Verwaltungsrat − Bankrat<br />

− Revisionsstelle − Prüfgesellschaft

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