Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 68<br />
VIII.<br />
Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
§ 25. Bankrat<br />
1<br />
Nach Wirksamwerden dieses Gesetzes endet die Amtsdauer des Bankrats auf einen vom<br />
Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt; der Grosse Rat wählt auf den gebundenen<br />
Vorschlag des Regierungsrates auf diesen Zeitpunkt den Bankrat neu nach den<br />
Bestimmungen dieses Gesetzes.<br />
Es ist angezeigt, dass die Amtsdauer des Bankrats ab Wirksamwerden des revidierten Gesetzes<br />
vorzeitig beendet werden kann.<br />
Der erste Grund betrifft die Grösse und Zusammensetzung des Bankrates. So wird zur Steigerung<br />
der Leistungsfähigkeit des Bankrats die Anzahl Mitglieder von heute 13 auf 7 bis 9<br />
Mitglieder verkleinert werden, wobei der Regierungsrat unter Einhaltung gewisser Vorgaben<br />
über die Anzahl Mitglieder entscheiden wird. Des Weiteren beabsichtigt das neue Gesetz die<br />
Entpolitisierung des Bankrats und strikte Trennung zwischen der kantonalen Aufsicht und<br />
Oberaufsicht zum einen und dem Bankrat zum anderen zu erreichen. Neu sind deshalb Mitglieder<br />
des Gross- und Regierungsrates sowie Mitarbeitende der basel-städtischen Verwaltung<br />
mit in Bezug auf die <strong>Kantonalbank</strong> Gesetz vollziehenden oder regulatorischen Aufgaben<br />
nicht mehr in den Bankrat wählbar. Vielmehr soll Professionalität und Erfahrung das<br />
wichtigste Wahlkriterium sein. Im neuen Gesetz ist deswegen und in Umsetzung der PCG-<br />
Richtlinien ein grobes Anforderungsprofil verankert, welches die Bankratmitglieder zu erfüllen<br />
haben.<br />
Da es einerseits ein besonderes Anliegen ist, den Bankrat so rasch als möglich zu entpolitisieren<br />
und zu professionalisieren und andererseits der Regierungsrat neu die Mitglieder des<br />
Bankrats aussucht und der Grosse Rat auf den gebundenen Vorschlag des Regierungsrats<br />
den Bankrat wählt, soll die Möglichkeit bestehen, die Amtsperiode mit Inkrafttreten des revidierten<br />
Gesetzes vorzeitig beenden zu können. Indem die Regelung festlegt, dass der Regierungsrat<br />
das Ende der Amtsdauer bestimmt, wird ihm zudem der notwendige Ermessensspielraum<br />
zugestanden, den optimalen Zeitpunkt zu bestimmen. Bis dahin sind allfällige<br />
Rücktritte solange nicht zu ersetzen, bis sie die vorgesehene Grösse des Bankrats nicht unterschreiten.<br />
Schlussbestimmung<br />
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft<br />
am [Datum] wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die <strong>Basler</strong> <strong>Kantonalbank</strong> vom<br />
30. Juni 1994 aufgehoben.<br />
Das bisherige Gesetz über die BKB ist aufzuheben.<br />
Das revidierte Gesetz über die BKB soll nach der Genehmigung durch die Finanzmarktaufsicht<br />
und nach der Annahme durch den Grossen Rat publiziert werden und unterliegt dem