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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 96<br />

PCG-Richtlinien: Erfüllungsgrad bei der BKB (Detailbetrachtung)<br />

Richtlinien Bisheriger Erfüllungsgrad Zukünftiger Ort und Art der Erfüllung<br />

Verwaltungsorgan ausgerichtet ist. Er sorgt für eine<br />

angemessene Vertretung der Interessen des Kantons<br />

im obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan<br />

der Beteiligung.<br />

setzen, so dass er in seiner Gesamtheit alle für die<br />

Bank wesentlichen Kompetenzen abdeckt. Die Mitglieder<br />

des Bankrats müssen für ihre Tätigkeit bei<br />

der Bank qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten<br />

der Bank selbständig zu beurteilen. Sie müssen<br />

berufliche Qualifikationen aufweisen oder Erfahrung<br />

haben vor allem in folgenden Bereichen:<br />

a) abgeschlossenes Studium zweckmässigerweise<br />

in Wirtschaftswissenschaften, Jurisprudenz oder<br />

Revision bzw. entsprechend tiefe und breite berufliche<br />

Erfahrung in diesen Disziplinen oder<br />

b) mehrjährige Erfahrung in der Unternehmensführung<br />

(mindestens höhere Kaderstelle) oder<br />

c) mehrjährige berufliche Erfahrung im Finanzsektor<br />

oder in der Revision.<br />

4<br />

Die Mehrheit der Mitglieder muss im Kanton Basel-<br />

Stadt wohnhaft sein. Jedes Geschlecht ist mindestens<br />

zu einem Drittel vertreten.“<br />

Eine Konkretisierung des Anforderungsprofils erfolgt<br />

in der Eignerstrategie.<br />

5<br />

Er kann Mitglieder des obersten Leitungs- und<br />

Verwaltungsorgans während der Amtsdauer abberufen.<br />

6<br />

Er genehmigt das Geschäfts- und Organisationsreglement<br />

sowie die Entschädigung der Mitglieder<br />

des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans.<br />

Die Bestimmung wird nur teilweise im Gesetz erfüllt.<br />

Mitglieder können auf Antrag des Regierungsrates<br />

vom Grossen Rat abberufen werden.<br />

Die Bestimmung wird nur teilweise im Gesetz erfüllt:<br />

In Bezug auf Entschädigung der Mitglieder des<br />

obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans wird sie<br />

erfüllt, in Bezug auf das Geschäftsreglement wird sie<br />

nicht erfüllt.<br />

Neu im Gesetz<br />

§ 17. 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die<br />

<strong>Kantonalbank</strong> aus, soweit sie nicht der eidgenössischen<br />

Finanzmarktaufsicht untersteht. Er hat folgende<br />

Befugnisse:<br />

b) Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten<br />

sowie der übrigen Mitglieder des Bankrates;<br />

c) Allfällige Abberufung von Mitgliedern des Bankrates;“<br />

Neu im Gesetz<br />

„Aufsichts- und Mitwirkungsrechte des Regierungsrates<br />

§ 17. 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die<br />

<strong>Kantonalbank</strong> aus, soweit sie nicht der eidgenössi-

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