Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 96<br />
PCG-Richtlinien: Erfüllungsgrad bei der BKB (Detailbetrachtung)<br />
Richtlinien Bisheriger Erfüllungsgrad Zukünftiger Ort und Art der Erfüllung<br />
Verwaltungsorgan ausgerichtet ist. Er sorgt für eine<br />
angemessene Vertretung der Interessen des Kantons<br />
im obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan<br />
der Beteiligung.<br />
setzen, so dass er in seiner Gesamtheit alle für die<br />
Bank wesentlichen Kompetenzen abdeckt. Die Mitglieder<br />
des Bankrats müssen für ihre Tätigkeit bei<br />
der Bank qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten<br />
der Bank selbständig zu beurteilen. Sie müssen<br />
berufliche Qualifikationen aufweisen oder Erfahrung<br />
haben vor allem in folgenden Bereichen:<br />
a) abgeschlossenes Studium zweckmässigerweise<br />
in Wirtschaftswissenschaften, Jurisprudenz oder<br />
Revision bzw. entsprechend tiefe und breite berufliche<br />
Erfahrung in diesen Disziplinen oder<br />
b) mehrjährige Erfahrung in der Unternehmensführung<br />
(mindestens höhere Kaderstelle) oder<br />
c) mehrjährige berufliche Erfahrung im Finanzsektor<br />
oder in der Revision.<br />
4<br />
Die Mehrheit der Mitglieder muss im Kanton Basel-<br />
Stadt wohnhaft sein. Jedes Geschlecht ist mindestens<br />
zu einem Drittel vertreten.“<br />
Eine Konkretisierung des Anforderungsprofils erfolgt<br />
in der Eignerstrategie.<br />
5<br />
Er kann Mitglieder des obersten Leitungs- und<br />
Verwaltungsorgans während der Amtsdauer abberufen.<br />
6<br />
Er genehmigt das Geschäfts- und Organisationsreglement<br />
sowie die Entschädigung der Mitglieder<br />
des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans.<br />
Die Bestimmung wird nur teilweise im Gesetz erfüllt.<br />
Mitglieder können auf Antrag des Regierungsrates<br />
vom Grossen Rat abberufen werden.<br />
Die Bestimmung wird nur teilweise im Gesetz erfüllt:<br />
In Bezug auf Entschädigung der Mitglieder des<br />
obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans wird sie<br />
erfüllt, in Bezug auf das Geschäftsreglement wird sie<br />
nicht erfüllt.<br />
Neu im Gesetz<br />
§ 17. 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die<br />
<strong>Kantonalbank</strong> aus, soweit sie nicht der eidgenössischen<br />
Finanzmarktaufsicht untersteht. Er hat folgende<br />
Befugnisse:<br />
b) Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten<br />
sowie der übrigen Mitglieder des Bankrates;<br />
c) Allfällige Abberufung von Mitgliedern des Bankrates;“<br />
Neu im Gesetz<br />
„Aufsichts- und Mitwirkungsrechte des Regierungsrates<br />
§ 17. 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die<br />
<strong>Kantonalbank</strong> aus, soweit sie nicht der eidgenössi-