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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 66<br />

der Regierungsrat als auch der Grosse Rat müssen und dürfen zum Zwecke ihrer Aufsicht<br />

und Oberaufsicht gar nicht Einblicke in bankkundenrelevante Daten haben.<br />

Beim Geschäftsgeheimnis geht es um Informationen über die Bank selber und nicht über<br />

deren Kunden. Es stehen unternehmerische oder wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel,<br />

an welchen ein hohes Geheimhaltungsinteresse bestehen kann. Dieses darf aus<br />

Wettbewerbs- und Konkurrenzgründen nicht preisgegeben werden. Das<br />

Geschäftsgeheimnis bedarf – auch das Bankgeheimnis - zu seinem Schutz der<br />

legislatorischen Normierung.<br />

Das Bankgeheimnis ist die Schweigepflicht der Banken, ihrer Vertreter und Mitarbeiter<br />

betreffend die geschäftlichen Angelegenheiten ihrer Kunden oder Dritter, von denen Sie bei<br />

der Ausübung ihres Berufs Kenntnis erhalten haben. An das Bankgeheimnis gebunden sind<br />

auch die Revisoren und die von der Bank beauftragten Personen. Die Prüfgesellschaft<br />

(bisher Revisionsstelle) gehört zu den Organen der Bank und muss deshalb nicht explizit<br />

genannt werden. Der Geheimnisherr ist der Bankkunde. Der Bankkunde kann die Bank von<br />

ihrer Schweigepflicht entbinden und ihr gestatten oder sie sogar verpflichten, vom<br />

Bankgeheimnis erfasste Angaben zu offenbaren. Der Beschluss zur Aufhebung des<br />

Bankgeheimnisses kann nicht von der Bank selbst getroffen werden.<br />

Auf den Hinweis auf die Strafbarkeitsbestimmungen des Eidgenössisches Bankengesetzes<br />

wird verzichtet, da diese auch ohne Erwähnung gelten.<br />

Für die vorgesehene Schweigepflicht gilt keine Zeitlimite, sie ist zeitlich unbegrenzt (Abs. 2).<br />

Sie gilt somit auch nach Beendigung beispielsweise eines Bankratsmandats oder einer<br />

Anstellung weiter.<br />

§ 23. Meldung von Missständen (Whistleblowing)<br />

1<br />

Angestellte der <strong>Kantonalbank</strong> sind berechtigt, Missstände einer interne Meldestelle zu<br />

melden. Zulässig sind nur Meldungen, die in gutem Glauben erfolgen.<br />

2 Zulässige Meldungen an die interne Meldestelle verstossen nicht gegen das Geschäfts- und<br />

Bankgeheimnis.<br />

3<br />

Angestellte dürfen aufgrund von zulässigen Meldungen im Anstellungsverhältnis nicht<br />

benachteiligt werden.<br />

4<br />

Der Bankrat regelt in seinem Geschäfts- und Organisationsregelement die Einzelheiten.<br />

Mit diesem Paragraphen wird das Vorgehen zur Meldung von Missständen in groben Zügen<br />

festgeschrieben. Mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehen wird der einzuhaltende<br />

Ablauf bzw. die Vorgehensweise, in deren Rahmen die Meldung von Missständen zulässig<br />

ist, vorgegeben. Mitarbeitende der BKB, welche Kenntnis über einen Missstand erlangen,<br />

können sich jederzeit an eine interne Meldestelle wenden (Abs. 1).<br />

Im Weiteren soll es der internen Meldestelle überlassen werden, ob sie auch anonyme<br />

Meldungen über Missstände entgegen nimmt. Die Meldung an die interne Meldestelle stellt

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