Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 66<br />
der Regierungsrat als auch der Grosse Rat müssen und dürfen zum Zwecke ihrer Aufsicht<br />
und Oberaufsicht gar nicht Einblicke in bankkundenrelevante Daten haben.<br />
Beim Geschäftsgeheimnis geht es um Informationen über die Bank selber und nicht über<br />
deren Kunden. Es stehen unternehmerische oder wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel,<br />
an welchen ein hohes Geheimhaltungsinteresse bestehen kann. Dieses darf aus<br />
Wettbewerbs- und Konkurrenzgründen nicht preisgegeben werden. Das<br />
Geschäftsgeheimnis bedarf – auch das Bankgeheimnis - zu seinem Schutz der<br />
legislatorischen Normierung.<br />
Das Bankgeheimnis ist die Schweigepflicht der Banken, ihrer Vertreter und Mitarbeiter<br />
betreffend die geschäftlichen Angelegenheiten ihrer Kunden oder Dritter, von denen Sie bei<br />
der Ausübung ihres Berufs Kenntnis erhalten haben. An das Bankgeheimnis gebunden sind<br />
auch die Revisoren und die von der Bank beauftragten Personen. Die Prüfgesellschaft<br />
(bisher Revisionsstelle) gehört zu den Organen der Bank und muss deshalb nicht explizit<br />
genannt werden. Der Geheimnisherr ist der Bankkunde. Der Bankkunde kann die Bank von<br />
ihrer Schweigepflicht entbinden und ihr gestatten oder sie sogar verpflichten, vom<br />
Bankgeheimnis erfasste Angaben zu offenbaren. Der Beschluss zur Aufhebung des<br />
Bankgeheimnisses kann nicht von der Bank selbst getroffen werden.<br />
Auf den Hinweis auf die Strafbarkeitsbestimmungen des Eidgenössisches Bankengesetzes<br />
wird verzichtet, da diese auch ohne Erwähnung gelten.<br />
Für die vorgesehene Schweigepflicht gilt keine Zeitlimite, sie ist zeitlich unbegrenzt (Abs. 2).<br />
Sie gilt somit auch nach Beendigung beispielsweise eines Bankratsmandats oder einer<br />
Anstellung weiter.<br />
§ 23. Meldung von Missständen (Whistleblowing)<br />
1<br />
Angestellte der <strong>Kantonalbank</strong> sind berechtigt, Missstände einer interne Meldestelle zu<br />
melden. Zulässig sind nur Meldungen, die in gutem Glauben erfolgen.<br />
2 Zulässige Meldungen an die interne Meldestelle verstossen nicht gegen das Geschäfts- und<br />
Bankgeheimnis.<br />
3<br />
Angestellte dürfen aufgrund von zulässigen Meldungen im Anstellungsverhältnis nicht<br />
benachteiligt werden.<br />
4<br />
Der Bankrat regelt in seinem Geschäfts- und Organisationsregelement die Einzelheiten.<br />
Mit diesem Paragraphen wird das Vorgehen zur Meldung von Missständen in groben Zügen<br />
festgeschrieben. Mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehen wird der einzuhaltende<br />
Ablauf bzw. die Vorgehensweise, in deren Rahmen die Meldung von Missständen zulässig<br />
ist, vorgegeben. Mitarbeitende der BKB, welche Kenntnis über einen Missstand erlangen,<br />
können sich jederzeit an eine interne Meldestelle wenden (Abs. 1).<br />
Im Weiteren soll es der internen Meldestelle überlassen werden, ob sie auch anonyme<br />
Meldungen über Missstände entgegen nimmt. Die Meldung an die interne Meldestelle stellt