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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 67<br />

keine Verletzung des Geschäfts- und Bankgeheimnisses dar (Abs. 2, vgl. auch Art. 29 des<br />

Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht). Einzige Voraussetzung ist,<br />

dass die Meldung von Missständen im guten Glauben erfolgt.<br />

Mitarbeitende, welche auf Missstände aufmerksam machen oder eine Strafanzeige<br />

einreichen, laufen Gefahr, Opfer von Vergeltungsmassnahmen zu werden. Am häufigsten ist<br />

das Risiko einer Kündigung, es kommt jedoch auch zu anderen Vergeltungsmassnahmen,<br />

wie z.B. Versetzung, Verweigerung einer Beförderung oder Mobbing. Daher wird in Abs. 3<br />

geregelt, dass Mitarbeitende aufgrund von zulässigen Meldungen im Anstellungsverhältnis<br />

nicht benachteiligt werden dürfen. Jedoch stellen unzulässige Meldungen, d.h. solche,<br />

welche nicht gutgläubig erfolgt sind, eine Verletzung der Treue- sowie der<br />

Verschwiegenheitspflicht dar und können damit immer noch arbeitsrechtliche Massnahmen<br />

bis hin zu einer Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung nach sich ziehen.<br />

Die Einzelheiten soll der Bankrat in seinem Geschäfts- und Organisationsreglement regeln<br />

(Abs. 4).<br />

Aufgrund der Stellungnahme der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht soll nicht – wie<br />

ursprünglich vorgesehen – die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht selber als erste<br />

Anlaufstelle für Angestellte dienen, die Missstände melden. Vielmehr sollte in erster Linie ein<br />

interner Prozess in Gang gesetzt werden. Allerdings soll die BKB im Geschäfts- und<br />

Organisationsreglement vorsehen, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht als letzte<br />

Anlaufstelle den Mitarbeitenden dienen kann, wenn die internen Bemühungen nicht fruchten<br />

und ihre Meldungen in gutem Glauben erfolgen. Für unerwünschtes Whistleblowing, d.h.<br />

offensichtlich unhaltbare Anschuldigungen, werden Sanktionen im Organisationsreglement<br />

formuliert.<br />

§ 24. Haftung<br />

1<br />

Die Haftung der <strong>Kantonalbank</strong>, ihrer Organe und Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen<br />

des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen und des übrigen Bundesrechts.<br />

Mit dem Wegfall des Vorbehalts zugunsten der <strong>Kantonalbank</strong>en im Jahre 1999 gelten die für<br />

die übrigen Banken massgebenden Verantwortlichkeitsbestimmungen auch für diese Kategorie<br />

von Banken. Nach Art. 39 des eidgenössischen Bankengesetzes richtet sich die Verantwortlichkeit<br />

der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung,<br />

Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren und Prüfgesellschaften<br />

nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752–760 des Obligationenrechts). Eine<br />

abweichende oder eigenständige kantonale Regelung ist somit obsolet. Solche Ansprüche<br />

sind bei den Zivilgerichten geltend zu machen. Die Haftung des Personals richtet sich – wie<br />

bisher – nach Arbeitsvertragsrecht, weshalb auf das übrige Bundesrecht verwiesen wird.

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