Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 67<br />
keine Verletzung des Geschäfts- und Bankgeheimnisses dar (Abs. 2, vgl. auch Art. 29 des<br />
Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht). Einzige Voraussetzung ist,<br />
dass die Meldung von Missständen im guten Glauben erfolgt.<br />
Mitarbeitende, welche auf Missstände aufmerksam machen oder eine Strafanzeige<br />
einreichen, laufen Gefahr, Opfer von Vergeltungsmassnahmen zu werden. Am häufigsten ist<br />
das Risiko einer Kündigung, es kommt jedoch auch zu anderen Vergeltungsmassnahmen,<br />
wie z.B. Versetzung, Verweigerung einer Beförderung oder Mobbing. Daher wird in Abs. 3<br />
geregelt, dass Mitarbeitende aufgrund von zulässigen Meldungen im Anstellungsverhältnis<br />
nicht benachteiligt werden dürfen. Jedoch stellen unzulässige Meldungen, d.h. solche,<br />
welche nicht gutgläubig erfolgt sind, eine Verletzung der Treue- sowie der<br />
Verschwiegenheitspflicht dar und können damit immer noch arbeitsrechtliche Massnahmen<br />
bis hin zu einer Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung nach sich ziehen.<br />
Die Einzelheiten soll der Bankrat in seinem Geschäfts- und Organisationsreglement regeln<br />
(Abs. 4).<br />
Aufgrund der Stellungnahme der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht soll nicht – wie<br />
ursprünglich vorgesehen – die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht selber als erste<br />
Anlaufstelle für Angestellte dienen, die Missstände melden. Vielmehr sollte in erster Linie ein<br />
interner Prozess in Gang gesetzt werden. Allerdings soll die BKB im Geschäfts- und<br />
Organisationsreglement vorsehen, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht als letzte<br />
Anlaufstelle den Mitarbeitenden dienen kann, wenn die internen Bemühungen nicht fruchten<br />
und ihre Meldungen in gutem Glauben erfolgen. Für unerwünschtes Whistleblowing, d.h.<br />
offensichtlich unhaltbare Anschuldigungen, werden Sanktionen im Organisationsreglement<br />
formuliert.<br />
§ 24. Haftung<br />
1<br />
Die Haftung der <strong>Kantonalbank</strong>, ihrer Organe und Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen<br />
des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen und des übrigen Bundesrechts.<br />
Mit dem Wegfall des Vorbehalts zugunsten der <strong>Kantonalbank</strong>en im Jahre 1999 gelten die für<br />
die übrigen Banken massgebenden Verantwortlichkeitsbestimmungen auch für diese Kategorie<br />
von Banken. Nach Art. 39 des eidgenössischen Bankengesetzes richtet sich die Verantwortlichkeit<br />
der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung,<br />
Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren und Prüfgesellschaften<br />
nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752–760 des Obligationenrechts). Eine<br />
abweichende oder eigenständige kantonale Regelung ist somit obsolet. Solche Ansprüche<br />
sind bei den Zivilgerichten geltend zu machen. Die Haftung des Personals richtet sich – wie<br />
bisher – nach Arbeitsvertragsrecht, weshalb auf das übrige Bundesrecht verwiesen wird.