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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 103<br />

PCG-Richtlinien: Erfüllungsgrad bei der BKB (Detailbetrachtung)<br />

Richtlinien Bisheriger Erfüllungsgrad Zukünftiger Ort und Art der Erfüllung<br />

rige Berichtserstattung anfordern.<br />

Berichterstattung an den Grossen Rat (Beteiligungsbericht)<br />

§ 19 Der Regierungsrat orientiert den Grossen Rat<br />

jährlich im Rahmen des Jahresberichts mit dem darin<br />

enthaltenen Beteiligungsspiegel und Beteiligungsbericht<br />

über die wichtigsten Fakten und Entwicklungen.<br />

Revision und Finanzkontrolle<br />

§ 20 Die Anforderungen an die Revision sind in Anlehnung<br />

an die Revisionspflichten gemäss Obligationenrecht<br />

für Aktiengesellschaften festzulegen.<br />

2<br />

Der Regierungsrat, bestimmt, welche Beteiligungen<br />

die Anforderungen der ordentlichen Revision erfüllen<br />

müssen.<br />

Die Bestimmung wird nicht erfüllt.<br />

Den Beteiligungsbericht gibt es als solches noch<br />

nicht.<br />

Diese Bestimmung muss nicht im Gesetz über die<br />

BKB geregelt werden. Die Festlegung in den PCG-<br />

Richtlinien ist ausreichend.<br />

Frühestens ab Rechnung 2013 wird es im Jahresbericht<br />

neben dem Beteiligungsspiegel im Anhang zu<br />

Rechnung ein separates Kapitel geben, das kurz und<br />

bündig über die Beteiligungen des Kantons informiert.<br />

Diese Bestimmung muss nicht im Gesetz über die BKB geregelt werden. Die Bundesgesetze regeln diese<br />

beiden Bestimmungen abschliessend.<br />

3<br />

Der Regierungsrat wählt die Revisionsstelle aus. Die Bestimmung wird im Gesetz erfüllt. Neu auch im Gesetz<br />

„Aufsichts- und Mitwirkungsrechte des Regierungsrates<br />

§ 17. 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die<br />

<strong>Kantonalbank</strong> aus, soweit sie nicht der eidgenössischen<br />

Finanzmarktaufsicht untersteht. Er hat folgende<br />

Befugnisse:<br />

d) Wahl und Abberufung der Prüfgesellschaft auf<br />

Antrag des Bankrates;“<br />

4<br />

Bei interkantonalen Beteiligungen ist darauf hinzuwirken,<br />

dass die Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt<br />

Prüf- und Einsichtsrechte hat.<br />

Die Bestimmung ist nicht relevant.

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