Ratschlag - Basler Kantonalbank
Ratschlag - Basler Kantonalbank
Ratschlag - Basler Kantonalbank
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 103<br />
PCG-Richtlinien: Erfüllungsgrad bei der BKB (Detailbetrachtung)<br />
Richtlinien Bisheriger Erfüllungsgrad Zukünftiger Ort und Art der Erfüllung<br />
rige Berichtserstattung anfordern.<br />
Berichterstattung an den Grossen Rat (Beteiligungsbericht)<br />
§ 19 Der Regierungsrat orientiert den Grossen Rat<br />
jährlich im Rahmen des Jahresberichts mit dem darin<br />
enthaltenen Beteiligungsspiegel und Beteiligungsbericht<br />
über die wichtigsten Fakten und Entwicklungen.<br />
Revision und Finanzkontrolle<br />
§ 20 Die Anforderungen an die Revision sind in Anlehnung<br />
an die Revisionspflichten gemäss Obligationenrecht<br />
für Aktiengesellschaften festzulegen.<br />
2<br />
Der Regierungsrat, bestimmt, welche Beteiligungen<br />
die Anforderungen der ordentlichen Revision erfüllen<br />
müssen.<br />
Die Bestimmung wird nicht erfüllt.<br />
Den Beteiligungsbericht gibt es als solches noch<br />
nicht.<br />
Diese Bestimmung muss nicht im Gesetz über die<br />
BKB geregelt werden. Die Festlegung in den PCG-<br />
Richtlinien ist ausreichend.<br />
Frühestens ab Rechnung 2013 wird es im Jahresbericht<br />
neben dem Beteiligungsspiegel im Anhang zu<br />
Rechnung ein separates Kapitel geben, das kurz und<br />
bündig über die Beteiligungen des Kantons informiert.<br />
Diese Bestimmung muss nicht im Gesetz über die BKB geregelt werden. Die Bundesgesetze regeln diese<br />
beiden Bestimmungen abschliessend.<br />
3<br />
Der Regierungsrat wählt die Revisionsstelle aus. Die Bestimmung wird im Gesetz erfüllt. Neu auch im Gesetz<br />
„Aufsichts- und Mitwirkungsrechte des Regierungsrates<br />
§ 17. 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die<br />
<strong>Kantonalbank</strong> aus, soweit sie nicht der eidgenössischen<br />
Finanzmarktaufsicht untersteht. Er hat folgende<br />
Befugnisse:<br />
d) Wahl und Abberufung der Prüfgesellschaft auf<br />
Antrag des Bankrates;“<br />
4<br />
Bei interkantonalen Beteiligungen ist darauf hinzuwirken,<br />
dass die Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt<br />
Prüf- und Einsichtsrechte hat.<br />
Die Bestimmung ist nicht relevant.