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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 49<br />

eine Art Risikoversicherungsprämie für die subsidiäre Haftung des Kantons für die Verbindlichkeiten<br />

der BKB, die nicht erst im Rahmen der Gewinnverteilung abgegolten wird, sondern<br />

als normaler Betriebsaufwand der Bank zu betrachten ist. Damit wird die geltende Praxis gesetzlich<br />

verankert (Abs. 3). Die Höhe der Entschädigung soll nicht im Gesetz, sondern in der<br />

Eignerstrategie des Regierungsrats für die BKB festgeschrieben werden.<br />

Von der Staatsgarantie zu unterscheiden ist auch der gesetzliche Einlegerschutz gemäss<br />

Art. 37a des eidgenössischen Bankengesetzes. Dieser Einlegerschutz gilt für alle in der<br />

Schweiz niedergelassenen Banken und Effektenhändler, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />

unterstellt sind, und damit auch für die BKB. Der Einlegerschutz umfasst Einlagen<br />

und Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei einer Bank hinterlegt sind,<br />

bis maximal 100'000 Franken pro Kundin und Kunde (nicht pro Konto). Dieser Maximalbetrag<br />

wird von der Einlageversicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler garantiert<br />

und bald möglichst nach der Zahlungsunfähigkeit einer Bank ausbezahlt. Die Schweizer<br />

Banken müssen die Gelder für die Einlagensicherung erst zum benötigten Zeitpunkt aufbringen;<br />

es gibt keinen geäufneten Fonds. Die Einlagensicherung hat eine Gesamtlimite von<br />

sechs Milliarden Franken.<br />

IV.<br />

Organisation<br />

§ 9. Organe<br />

1<br />

Die Organe der <strong>Kantonalbank</strong> sind:<br />

a) der Bankrat,<br />

b) die Geschäftsleitung,<br />

c) die Prüfgesellschaft.<br />

Während der Bankrat und die Geschäftsleitung weiterhin Organfunktion haben, entfällt bei<br />

den Organen der Bankratsausschuss (bisher Paragraph 9 und 12). Er wird ersetzt durch die<br />

Möglichkeit bzw. die aufsichtsrechtliche Pflicht, mindestens bestimmte Ausschüsse (Prüfungsausschuss<br />

und Entschädigungsausschuss) zu bilden (neu Paragraph 13). Dem Inspektorat<br />

(interne Revision), das gemäss Art. 9 Abs. 4 der Eidgenössischen Bankenverordnung<br />

für die BKB zwingend ist, kommt wie bisher keine Organfunktion zu. Demgegenüber<br />

hat die vom Eidgenössischen Bankengesetz vorgegebene Prüfgesellschaft (bisher Bankengesetzliche<br />

Revisionsstelle) Organfunktion.<br />

§ 10. Bankrat<br />

1<br />

Der Bankrat besteht aus der Bankratspräsidentin oder dem Bankratspräsidenten und sechs<br />

bis acht weiteren Mitgliedern. Der Bankrat konstituiert sich im Übrigen selbst.<br />

2 Die Amtsdauer beträgt vorbehältlich einer Abberufung durch den Regierungsrat vier Jahre.<br />

Die gesamte Amtszeit eines Mitglieds darf 16 Jahre nicht überschreiten.<br />

3<br />

Der Bankrat ist ausgewogen zusammen zu setzen, so dass er in seiner Gesamtheit alle für<br />

die Bank wesentlichen Kompetenzen abdeckt. Die Mitglieder des Bankrats müssen für ihre<br />

Tätigkeit bei der Bank qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten der Bank selbständig zu

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