Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 94<br />
PCG-Richtlinien: Erfüllungsgrad bei der BKB (Detailbetrachtung)<br />
Richtlinien Bisheriger Erfüllungsgrad Zukünftiger Ort und Art der Erfüllung<br />
6<br />
Das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan unterzieht<br />
seine Leistung jährlich einer Selbstevaluation<br />
und gibt über die Durchführung im Jahresbericht<br />
Auskunft.<br />
7<br />
Die Beteiligung verfügt über ein den Unternehmensrisiken<br />
angemessenes internes Kontrollsystem.<br />
Die Bestimmung wird nur teilweise erfüllt. Sie ist weder<br />
im Gesetz noch im Geschäftsreglement der BKB<br />
festgeschrieben. Der Bankrat macht in der Praxis<br />
jährlich eine Selbstevaluation, berichtet aber im Geschäftsbericht<br />
nicht darüber.<br />
Die Bestimmung wird teilweise erfüllt. Die BKB verfügt<br />
über ein angemessenes Risikomanagement. Es<br />
ist aber nicht im Gesetz oder im Geschäftsreglement<br />
der BKB geregelt. Bundesgesetzliche Beistimmungen<br />
geben allerdings ein Internes Kontrollsystem<br />
vor.<br />
ausschuss.“<br />
Neu im Geschäfts- und Organisationsreglement der<br />
BKB:<br />
Über die Art der Erfüllung muss der Bankrat bestimmen.<br />
Neu im Gesetz:<br />
„Aufgaben und Befugnisse des Bankrates<br />
§ 11. 2 Dem Bankrat obliegen folgende unübertragbare<br />
und unentziehbaren Oberleitungs-, Aufsichtsund<br />
Kontrollaufgaben:<br />
g) Verantwortung für die Errichtung und Aufrechterhaltung<br />
einer den Erfordernissen der <strong>Kantonalbank</strong><br />
und den gesetzlichen Bestimmungen genügende<br />
Rechnungslegung und Finanzplanung<br />
sowie für ein den gesetzlichen Anforderungen<br />
genügendes Risikomanagement und internes<br />
Kontrollsystem (IKS);“<br />
8 Sie ermöglicht internen Hinweisgebern von Gesetzes-<br />
oder Regelverletzungen, namentlich Korruption<br />
den direkten Zugang zum Prüfungsausschuss des<br />
obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans. Im Geschäftsbericht<br />
wird über den Verfahrensablauf und<br />
über die Häufigkeit der Hinweise Auskunft gegeben.<br />
Die Bestimmung wird nicht erfüllt.<br />
Es ist keine entsprechende Regelung bekannt.<br />
Neu im Gesetz:<br />
„Meldung von Missständen (Whistleblowing)<br />
§ 23. 1 Angestellte der <strong>Kantonalbank</strong> sind berechtigt,<br />
einer internen Meldestelle Missstände zu melden.<br />
Zulässig sind nur Meldungen, die in guten Glauben<br />
erfolgen.<br />
2 Zulässige Meldungen an die interne Meldestelle<br />
verstossen nicht gegen das Geschäfts- und<br />
Bankgeheimnis.<br />
3<br />
Angestellte dürfen aufgrund von zulässigen<br />
Meldungen im Anstellungsverhältnis nicht<br />
benachteiligt werden.<br />
4<br />
Der Bankrat regelt in seinem Geschäfts- und Organisationsregelement<br />
die Einzelheiten.