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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 58<br />

als Bankorgan nicht nur als verlängerter Arm der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht eine<br />

bedeutende Kontrollfunktion wahrnimmt, sondern auch im Interesse des Kantons als Eigner.<br />

§ 15. Inspektorat<br />

1<br />

Das Inspektorat ist eine von der Geschäftsleitung unabhängige, interne Revisionsstelle.<br />

2<br />

Es ist direkt dem Bankrat verantwortlich. Es untersteht der Bankratspräsidentin oder dem<br />

Bankratspräsidenten.<br />

3 Einzelheiten bestimmt das Geschäfts- und Organisationsreglement.<br />

Dieser Paragraph wurde lediglich redaktionell überarbeitet und in drei anstatt wie bisher in<br />

zwei Absätze gegliedert. Er ist aber inhaltlich unverändert. Das Inspektorat ist wie bisher<br />

eine von der Geschäftsleitung unabhängige interne Revisionsstelle (Abs. 1). Die Eidgenössische<br />

Bankenverordnung gibt für ein wirksames internes Kontrollsystem vor, dass die BKB<br />

eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision (Inspektorat) bestellt. Aufgrund<br />

ihrer Unabhängigkeit von der Geschäftsleitung ist sie direkt dem Bankrat verantwortlich<br />

und untersteht dem Präsidium des Bankrats (Abs. 2). Neu regelt das Geschäfts- und<br />

Organisationsreglement, durch wen das Inspektorat geleitet wird. Wie bisher werden alle<br />

weiteren Einzelheiten zum Inspektorat ausschliesslich im Geschäfts- und Organisationsreglement<br />

bestimmt (Abs. 3).<br />

V. Aufsicht und Oberaufsicht<br />

§ 16. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht<br />

1<br />

Die <strong>Kantonalbank</strong> untersteht der umfassenden Aufsicht der Eidgenössischen<br />

Finanzmarktaufsicht gemäss den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.<br />

Neben formellen Anpassungen (neu „Eidgenössische Finanzmarktaufsicht“ statt „Eidgenössische<br />

Bankenkommission“ vgl. Kapitel 5.1) wird der Verweis auf das „Bundesgesetz über<br />

die Banken und Sparkassen“ gestrichen. Die prudentielle Aufsicht erfolgt nebst den Regeln<br />

nach Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen und dem Bundesgesetz über die<br />

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht auch nach den Bestimmungen der übrigen<br />

Finanzmarktaufsichtsgesetze, insbesondere Bundesgesetz über die Börsen und den<br />

Effektenhandel, Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen und Bundesgesetz über<br />

die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor.<br />

Anstelle einer Aufzählung wird auch aufgrund der Stellungnahme der Eidgenössischen<br />

Finanzmarktaufsicht lediglich auf die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verwiesen. Zudem<br />

wird die bisherige Einschränkung der Aufsichtkompetenz der Eidgenössischen<br />

Bankenkommission mit dem „Vorbehalt der Aufsichtskompetenz des Regierungsrates“<br />

gestrichen und die Aufsichtskompetenz ausdrücklich zu einer umfassenden<br />

Aufsichtskompetenz der Finanzmarktaufsicht gewandelt, um den geänderten<br />

bundesrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen.

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