Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 58<br />
als Bankorgan nicht nur als verlängerter Arm der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht eine<br />
bedeutende Kontrollfunktion wahrnimmt, sondern auch im Interesse des Kantons als Eigner.<br />
§ 15. Inspektorat<br />
1<br />
Das Inspektorat ist eine von der Geschäftsleitung unabhängige, interne Revisionsstelle.<br />
2<br />
Es ist direkt dem Bankrat verantwortlich. Es untersteht der Bankratspräsidentin oder dem<br />
Bankratspräsidenten.<br />
3 Einzelheiten bestimmt das Geschäfts- und Organisationsreglement.<br />
Dieser Paragraph wurde lediglich redaktionell überarbeitet und in drei anstatt wie bisher in<br />
zwei Absätze gegliedert. Er ist aber inhaltlich unverändert. Das Inspektorat ist wie bisher<br />
eine von der Geschäftsleitung unabhängige interne Revisionsstelle (Abs. 1). Die Eidgenössische<br />
Bankenverordnung gibt für ein wirksames internes Kontrollsystem vor, dass die BKB<br />
eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision (Inspektorat) bestellt. Aufgrund<br />
ihrer Unabhängigkeit von der Geschäftsleitung ist sie direkt dem Bankrat verantwortlich<br />
und untersteht dem Präsidium des Bankrats (Abs. 2). Neu regelt das Geschäfts- und<br />
Organisationsreglement, durch wen das Inspektorat geleitet wird. Wie bisher werden alle<br />
weiteren Einzelheiten zum Inspektorat ausschliesslich im Geschäfts- und Organisationsreglement<br />
bestimmt (Abs. 3).<br />
V. Aufsicht und Oberaufsicht<br />
§ 16. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht<br />
1<br />
Die <strong>Kantonalbank</strong> untersteht der umfassenden Aufsicht der Eidgenössischen<br />
Finanzmarktaufsicht gemäss den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.<br />
Neben formellen Anpassungen (neu „Eidgenössische Finanzmarktaufsicht“ statt „Eidgenössische<br />
Bankenkommission“ vgl. Kapitel 5.1) wird der Verweis auf das „Bundesgesetz über<br />
die Banken und Sparkassen“ gestrichen. Die prudentielle Aufsicht erfolgt nebst den Regeln<br />
nach Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen und dem Bundesgesetz über die<br />
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht auch nach den Bestimmungen der übrigen<br />
Finanzmarktaufsichtsgesetze, insbesondere Bundesgesetz über die Börsen und den<br />
Effektenhandel, Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen und Bundesgesetz über<br />
die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor.<br />
Anstelle einer Aufzählung wird auch aufgrund der Stellungnahme der Eidgenössischen<br />
Finanzmarktaufsicht lediglich auf die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verwiesen. Zudem<br />
wird die bisherige Einschränkung der Aufsichtkompetenz der Eidgenössischen<br />
Bankenkommission mit dem „Vorbehalt der Aufsichtskompetenz des Regierungsrates“<br />
gestrichen und die Aufsichtskompetenz ausdrücklich zu einer umfassenden<br />
Aufsichtskompetenz der Finanzmarktaufsicht gewandelt, um den geänderten<br />
bundesrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen.