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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 37<br />

der sachliche und geografische Geschäftskreis gemäss den Vorschriften der Eidgenössischen<br />

Finanzmarktaufsicht den Gesellschaftszweck konkretisiert und daher aufsichtsrechtlich<br />

eine zentrale Bedeutung hat, weil sich daran die Organisationsvorgaben, denen<br />

die Bank zu genügen hat, ausrichten (Schreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />

vom 25. Februar 2013). Deshalb verlangt Art. 3 Abs. 2 des eidgenössischen Bankengesetzes<br />

in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der eidgenössischen Bankenverordnung eine<br />

entsprechend genaue Umschreibung davon. Eine Verankerung in der Eignerstrategie<br />

wäre demzufolge nicht zulässig, weil diese nicht durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht<br />

genehmigt wird.<br />

7.3 Regierungsrat in der Rolle des Eigners<br />

Nebst der CVP sprechen sich nur die Gebäudeversicherung des Kantons und die Handelskammer<br />

beider Basel für eine vollständige Umsetzung der Public Corporate Governance<br />

aus. Alle anderen Vernehmlassungsteilnehmenden sind grundsätzlich gegen eine Änderung<br />

der Zuständigkeit oder lehnen eine alleinige Wahl des Bankrats durch den Regierungsrat ab.<br />

BastA!, die FDP und die Grüne Partei sind gegen eine Verschiebung des Wahlrechts zum<br />

Regierungsrat. Die FDP und die Grüne Partei ziehen die Vorbereitung der Wahl durch die<br />

Wahlkommission des Grossen Rates in Erwägung.<br />

Die Grünliberalen, die LDP und die SP schlagen vor, dass sowohl der Grosse Rat als auch<br />

der Regierungsrat für die Wahl des Bankrats zuständig sind. Die Grünliberalen und die LDP<br />

fordern, dass die durch den Regierungsrat zu erfolgende Wahl des Bankrats durch den<br />

Grossen Rat oder eine Grossratskommission genehmigt oder bestätigt wird. Sie SP demgegenüber<br />

schlägt vor, dass der Grosse Rat auf Vorschlag des Regierungsrats den Bankrat<br />

wählt.<br />

Die SVP kann sich sowohl eine ausschliessliche Wahl durch den Regierungsrat als auch eine<br />

grossrätliche Genehmigung der Wahl des Bankrats durch den Regierungsrat vorstellen.<br />

Allerdings bevorzugt sie die erste Variante.<br />

Da der Regierungsrat nur von einer kleinen Minderheit bei der konsequenten Umsetzung der<br />

Public Corporate Governance unterstützt wird, schlägt der Regierungsrat als Kompromiss<br />

vor:<br />

- Der Regierungsrat sucht die Mitglieder des Bankrats aus und schlägt sie dem Grossen<br />

Rat zur Wahl vor. Der Grosse Rat wiederum wählt die Mitglieder des Bankrates, wobei er<br />

an den Vorschlag des Regierungsrates gebunden ist.<br />

Der Regierungsrat ist aber entschieden dagegen, dass der heutige gesetzliche Status Quo<br />

beibehalten wird. Wenn er bei die Wahl des Bankrats nicht mitbestimmen darf, indem er die<br />

Auswahl der Mitglieder des Bankrats trifft und bei einem allfälligen Fehlverhalten diese nicht<br />

abberufen kann, verbessert sich die unklare Kompetenzverteilung zwischen Grossem Rat<br />

und Regierungsrat sowie die Steuerung der BKB nicht im geringsten.

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