Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 37<br />
der sachliche und geografische Geschäftskreis gemäss den Vorschriften der Eidgenössischen<br />
Finanzmarktaufsicht den Gesellschaftszweck konkretisiert und daher aufsichtsrechtlich<br />
eine zentrale Bedeutung hat, weil sich daran die Organisationsvorgaben, denen<br />
die Bank zu genügen hat, ausrichten (Schreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />
vom 25. Februar 2013). Deshalb verlangt Art. 3 Abs. 2 des eidgenössischen Bankengesetzes<br />
in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der eidgenössischen Bankenverordnung eine<br />
entsprechend genaue Umschreibung davon. Eine Verankerung in der Eignerstrategie<br />
wäre demzufolge nicht zulässig, weil diese nicht durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht<br />
genehmigt wird.<br />
7.3 Regierungsrat in der Rolle des Eigners<br />
Nebst der CVP sprechen sich nur die Gebäudeversicherung des Kantons und die Handelskammer<br />
beider Basel für eine vollständige Umsetzung der Public Corporate Governance<br />
aus. Alle anderen Vernehmlassungsteilnehmenden sind grundsätzlich gegen eine Änderung<br />
der Zuständigkeit oder lehnen eine alleinige Wahl des Bankrats durch den Regierungsrat ab.<br />
BastA!, die FDP und die Grüne Partei sind gegen eine Verschiebung des Wahlrechts zum<br />
Regierungsrat. Die FDP und die Grüne Partei ziehen die Vorbereitung der Wahl durch die<br />
Wahlkommission des Grossen Rates in Erwägung.<br />
Die Grünliberalen, die LDP und die SP schlagen vor, dass sowohl der Grosse Rat als auch<br />
der Regierungsrat für die Wahl des Bankrats zuständig sind. Die Grünliberalen und die LDP<br />
fordern, dass die durch den Regierungsrat zu erfolgende Wahl des Bankrats durch den<br />
Grossen Rat oder eine Grossratskommission genehmigt oder bestätigt wird. Sie SP demgegenüber<br />
schlägt vor, dass der Grosse Rat auf Vorschlag des Regierungsrats den Bankrat<br />
wählt.<br />
Die SVP kann sich sowohl eine ausschliessliche Wahl durch den Regierungsrat als auch eine<br />
grossrätliche Genehmigung der Wahl des Bankrats durch den Regierungsrat vorstellen.<br />
Allerdings bevorzugt sie die erste Variante.<br />
Da der Regierungsrat nur von einer kleinen Minderheit bei der konsequenten Umsetzung der<br />
Public Corporate Governance unterstützt wird, schlägt der Regierungsrat als Kompromiss<br />
vor:<br />
- Der Regierungsrat sucht die Mitglieder des Bankrats aus und schlägt sie dem Grossen<br />
Rat zur Wahl vor. Der Grosse Rat wiederum wählt die Mitglieder des Bankrates, wobei er<br />
an den Vorschlag des Regierungsrates gebunden ist.<br />
Der Regierungsrat ist aber entschieden dagegen, dass der heutige gesetzliche Status Quo<br />
beibehalten wird. Wenn er bei die Wahl des Bankrats nicht mitbestimmen darf, indem er die<br />
Auswahl der Mitglieder des Bankrats trifft und bei einem allfälligen Fehlverhalten diese nicht<br />
abberufen kann, verbessert sich die unklare Kompetenzverteilung zwischen Grossem Rat<br />
und Regierungsrat sowie die Steuerung der BKB nicht im geringsten.