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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 19<br />

5.3 Beibehaltung der Rechtsform und der Eigentümerstruktur<br />

Die PCG-Richtlinien sehen in § 4 vor, dass für verselbständigte Einheiten, die Kantonsaufgaben<br />

erfüllen, grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Organisationsform der selbständigen<br />

Anstalt vorzusehen ist. Die BKB ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Aufgrund<br />

dieser Rechtsform ist sie dadurch gekennzeichnet, dass die Errichtung, Struktur, Organisation<br />

und Geschäftstätigkeit durch das kantonale Recht bestimmt sind. Die Erfüllung einer<br />

staatlichen Aufgabe lässt sich mit dieser Organisationsform am besten gewährleisten, weil<br />

die Trägerschaft der öffentlich-rechtlichen Anstalt, die durch die politischen Behörden des<br />

Kantons gewählt wird, von diesen auch beeinflusst werden kann. Die Anstalt erfüllt als öffentlich-rechtlicher<br />

Betrieb stets auch Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen. Mit der<br />

Wahl der Anstalt als Unternehmensform ausserhalb der Zentralverwaltung des Kantons wird<br />

der selbständigen Staatsanstalt zwar eine gewisse unternehmerische Freiheit und Flexibilität<br />

gewährt. Dennoch hat sich ihre Tätigkeit am öffentlichen Interesse zu orientieren. Überträgt<br />

die öffentliche Hand eine stark von staatlichen Interessen geprägte wirtschaftliche Leistungserstellung<br />

auf einen ausgegliederten Rechtsträger, so eignet sich dafür die Rechtsform<br />

der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt am besten; sie sichert dem Staat den Einfluss<br />

und die Kontrolle, die der öffentlichen Zweckbestimmung seiner Beteiligung entspricht.<br />

Da die BKB mit ihrem Leistungsauftrag nach wie vor eine öffentliche Aufgabe erfüllt, ist die<br />

Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt am besten auf sie zugeschnitten.<br />

Die Rechtsform kann des Weiteren auch danach beurteilt werden, ob sie den zukünftigen<br />

Anforderungen, die der Markt bestimmt, gerecht werden kann. Die BKB kann heute als öffentlich-rechtliche<br />

Anstalt die Anforderungen des Marktes erfüllen, weshalb zurzeit diesbezüglich<br />

kein Anlass für eine Abweichung vom Grundsatz der öffentlich-rechtlichen Organisationsform<br />

der selbständigen Anstalt gemäss PCG-Richtlinien besteht.<br />

Im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten im <strong>Kantonalbank</strong>ensektor zu Beginn der<br />

1990er-Jahre entbrannte eine Grundsatzdiskussion über Sinn und Zweck der kantonalen Institute.<br />

Die Diskussion führte schliesslich 1999 zur Revision des Bankengesetzes: Neben der<br />

bereits erwähnten Abschaffung des Obligatoriums der Staatsgarantie ist seither auch der<br />

mehrheitliche Staatsbesitz nicht mehr notwendig. Von der bundesgesetzlichen Möglichkeit<br />

der Reduktion der Beteiligungshöhe auf über ein Drittel hat bisher aber kein Kantone<br />

Gebrauch gemacht. So müssen die Kantone seit der Gesetzesrevision lediglich eine Beteiligung<br />

von mehr als einem Drittel des Kapitals halten und über mehr als einen Drittel der<br />

Stimmen verfügen. Nur der Kanton St. Gallen hatte im Sommer 2012 eine Vorlage in Vernehmlassung,<br />

die genau diese Reduktion der Beteiligungshöhe des Kantons auf ein Drittel<br />

zusammen mit einer Reduktion der Staatsgarantie als Option vorsieht. Die Ergebnisse der<br />

Vernehmlassung wurden bisher noch nicht öffentlich gemacht. Der Luzerner Kantonsrat hält<br />

demgegenüber nichts von der Idee eines parlamentarischen Vorstosses, dass der Kanton<br />

seine Mehrheitsbeteiligung an der <strong>Kantonalbank</strong> verkaufe und hat das Postulat deutlich abgelehnt.<br />

Da die BKB mit ihrem Leistungsauftrag nach wie vor eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt,<br />

soll die Eigentümerstruktur mit einem mehrheitlichen kantonalen Besitz beibehalten<br />

werden.

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