Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 19<br />
5.3 Beibehaltung der Rechtsform und der Eigentümerstruktur<br />
Die PCG-Richtlinien sehen in § 4 vor, dass für verselbständigte Einheiten, die Kantonsaufgaben<br />
erfüllen, grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Organisationsform der selbständigen<br />
Anstalt vorzusehen ist. Die BKB ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Aufgrund<br />
dieser Rechtsform ist sie dadurch gekennzeichnet, dass die Errichtung, Struktur, Organisation<br />
und Geschäftstätigkeit durch das kantonale Recht bestimmt sind. Die Erfüllung einer<br />
staatlichen Aufgabe lässt sich mit dieser Organisationsform am besten gewährleisten, weil<br />
die Trägerschaft der öffentlich-rechtlichen Anstalt, die durch die politischen Behörden des<br />
Kantons gewählt wird, von diesen auch beeinflusst werden kann. Die Anstalt erfüllt als öffentlich-rechtlicher<br />
Betrieb stets auch Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen. Mit der<br />
Wahl der Anstalt als Unternehmensform ausserhalb der Zentralverwaltung des Kantons wird<br />
der selbständigen Staatsanstalt zwar eine gewisse unternehmerische Freiheit und Flexibilität<br />
gewährt. Dennoch hat sich ihre Tätigkeit am öffentlichen Interesse zu orientieren. Überträgt<br />
die öffentliche Hand eine stark von staatlichen Interessen geprägte wirtschaftliche Leistungserstellung<br />
auf einen ausgegliederten Rechtsträger, so eignet sich dafür die Rechtsform<br />
der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt am besten; sie sichert dem Staat den Einfluss<br />
und die Kontrolle, die der öffentlichen Zweckbestimmung seiner Beteiligung entspricht.<br />
Da die BKB mit ihrem Leistungsauftrag nach wie vor eine öffentliche Aufgabe erfüllt, ist die<br />
Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt am besten auf sie zugeschnitten.<br />
Die Rechtsform kann des Weiteren auch danach beurteilt werden, ob sie den zukünftigen<br />
Anforderungen, die der Markt bestimmt, gerecht werden kann. Die BKB kann heute als öffentlich-rechtliche<br />
Anstalt die Anforderungen des Marktes erfüllen, weshalb zurzeit diesbezüglich<br />
kein Anlass für eine Abweichung vom Grundsatz der öffentlich-rechtlichen Organisationsform<br />
der selbständigen Anstalt gemäss PCG-Richtlinien besteht.<br />
Im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten im <strong>Kantonalbank</strong>ensektor zu Beginn der<br />
1990er-Jahre entbrannte eine Grundsatzdiskussion über Sinn und Zweck der kantonalen Institute.<br />
Die Diskussion führte schliesslich 1999 zur Revision des Bankengesetzes: Neben der<br />
bereits erwähnten Abschaffung des Obligatoriums der Staatsgarantie ist seither auch der<br />
mehrheitliche Staatsbesitz nicht mehr notwendig. Von der bundesgesetzlichen Möglichkeit<br />
der Reduktion der Beteiligungshöhe auf über ein Drittel hat bisher aber kein Kantone<br />
Gebrauch gemacht. So müssen die Kantone seit der Gesetzesrevision lediglich eine Beteiligung<br />
von mehr als einem Drittel des Kapitals halten und über mehr als einen Drittel der<br />
Stimmen verfügen. Nur der Kanton St. Gallen hatte im Sommer 2012 eine Vorlage in Vernehmlassung,<br />
die genau diese Reduktion der Beteiligungshöhe des Kantons auf ein Drittel<br />
zusammen mit einer Reduktion der Staatsgarantie als Option vorsieht. Die Ergebnisse der<br />
Vernehmlassung wurden bisher noch nicht öffentlich gemacht. Der Luzerner Kantonsrat hält<br />
demgegenüber nichts von der Idee eines parlamentarischen Vorstosses, dass der Kanton<br />
seine Mehrheitsbeteiligung an der <strong>Kantonalbank</strong> verkaufe und hat das Postulat deutlich abgelehnt.<br />
Da die BKB mit ihrem Leistungsauftrag nach wie vor eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt,<br />
soll die Eigentümerstruktur mit einem mehrheitlichen kantonalen Besitz beibehalten<br />
werden.