Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 5<br />
1. Begehren<br />
Mit dem vorliegenden <strong>Ratschlag</strong> unterbreiten wir dem Grossen Rat ein totalrevidiertes Gesetz<br />
über die <strong>Basler</strong> <strong>Kantonalbank</strong>. Zudem beantwortet der Regierungsrat damit verschiedene<br />
politische Vorstösse in Zusammenhang mit der <strong>Basler</strong> <strong>Kantonalbank</strong>.<br />
2. Die Vorlage im Überblick<br />
Das heute geltende Recht, das Gesetz über die <strong>Basler</strong> <strong>Kantonalbank</strong> (BKB), stammt aus<br />
dem Jahre 1994. Es wird aus folgenden Gründen einer Totalrevision unterzogen:<br />
− Das Gesetz steht teilweise im Widerspruch zu den vom Regierungsrat im Jahre 2010 erlassenen<br />
Public Corporate Governance-Richtlinien (PCG-Richtlinien) für Beteiligungen<br />
des Kantons Basel-Stadt und soll entsprechend angepasst werden. Insbesondere die<br />
Wahl des Bankrats durch den Grossen Rat ist mit den Richtlinien nicht vereinbar. Ebenso<br />
fehlen zur Beteiligungssteuerung eine Eignerstrategie und die Mandatierung der Kantonsvertreterinnen<br />
und -vertreter.<br />
− Es wurden vier politische Vorstösse eingereicht, die teilweise explizit eine Änderung der<br />
gesetzlichen Grundlage der BKB fordern. Insbesondere die Motion David Wüest-Rudin<br />
und Konsorten betreffend Änderung des Gesetzes über die BKB zur Anpassung an die<br />
regierungsrätlichen Richtlinien zur Public Corporate Governance wurde dem<br />
Regierungsrat zur Umsetzung überwiesen.<br />
− Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die BKB sind auf Bundesebene neue gesetzliche<br />
und regulatorische Änderungen in Kraft getreten, die umzusetzen sind.<br />
Die Revisionsvorlage sieht in Kürze Folgendes vor:<br />
− Der Bestand der BKB wird als unbestritten vorausgesetzt.<br />
− Die Rechtsform als selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt wird beibehalten. Der Kanton<br />
bleibt entsprechend Mehrheitseigentümer der BKB.<br />
− Der bestehende Leistungsauftrag wird beibehalten und um einen Nachhaltigkeits-, Chancengleichheits-<br />
und Gewinnbeteiligungsauftrag ergänzt.<br />
− An der unbeschränkten subsidiären Staatsgarantie wird festgehalten. Die seit 2003 vereinbarte<br />
Entschädigung der Staatsgarantie wird gesetzlich verankert.<br />
− Der Geschäftskreis wird in einen sachlichen und geografischen aufgeteilt. Der im bisherigen<br />
Gesetz formulierte oder in der Praxis gelebte Geschäftskreis wird beibehalten mit<br />
Ausnahme von Tochtergesellschaften im Ausland, die neu nicht mehr zulässig sind. Es<br />
wird ausdrücklich gesetzlich verankert, dass die BKB in erster Linie in der Wirtschaftsregion<br />
Nordwestschweiz tätig sein soll. Zur Risikoreduktion wird des Weiteren die von der<br />
BKB in der Praxis bereits verfolgte Weissgeldstrategie und vorsichtige Kreditvergabe gesetzlich<br />
verankert. Im Gesetz wird ausdrücklich festgehalten, dass der Handel auf eigene<br />
Rechnung und in eigenem Namen zulässig ist, wenn er primär der Befriedigung von<br />
Kundenbedürfnissen dient.