10.01.2014 Aufrufe

Ratschlag - Basler Kantonalbank

Ratschlag - Basler Kantonalbank

Ratschlag - Basler Kantonalbank

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 5<br />

1. Begehren<br />

Mit dem vorliegenden <strong>Ratschlag</strong> unterbreiten wir dem Grossen Rat ein totalrevidiertes Gesetz<br />

über die <strong>Basler</strong> <strong>Kantonalbank</strong>. Zudem beantwortet der Regierungsrat damit verschiedene<br />

politische Vorstösse in Zusammenhang mit der <strong>Basler</strong> <strong>Kantonalbank</strong>.<br />

2. Die Vorlage im Überblick<br />

Das heute geltende Recht, das Gesetz über die <strong>Basler</strong> <strong>Kantonalbank</strong> (BKB), stammt aus<br />

dem Jahre 1994. Es wird aus folgenden Gründen einer Totalrevision unterzogen:<br />

− Das Gesetz steht teilweise im Widerspruch zu den vom Regierungsrat im Jahre 2010 erlassenen<br />

Public Corporate Governance-Richtlinien (PCG-Richtlinien) für Beteiligungen<br />

des Kantons Basel-Stadt und soll entsprechend angepasst werden. Insbesondere die<br />

Wahl des Bankrats durch den Grossen Rat ist mit den Richtlinien nicht vereinbar. Ebenso<br />

fehlen zur Beteiligungssteuerung eine Eignerstrategie und die Mandatierung der Kantonsvertreterinnen<br />

und -vertreter.<br />

− Es wurden vier politische Vorstösse eingereicht, die teilweise explizit eine Änderung der<br />

gesetzlichen Grundlage der BKB fordern. Insbesondere die Motion David Wüest-Rudin<br />

und Konsorten betreffend Änderung des Gesetzes über die BKB zur Anpassung an die<br />

regierungsrätlichen Richtlinien zur Public Corporate Governance wurde dem<br />

Regierungsrat zur Umsetzung überwiesen.<br />

− Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die BKB sind auf Bundesebene neue gesetzliche<br />

und regulatorische Änderungen in Kraft getreten, die umzusetzen sind.<br />

Die Revisionsvorlage sieht in Kürze Folgendes vor:<br />

− Der Bestand der BKB wird als unbestritten vorausgesetzt.<br />

− Die Rechtsform als selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt wird beibehalten. Der Kanton<br />

bleibt entsprechend Mehrheitseigentümer der BKB.<br />

− Der bestehende Leistungsauftrag wird beibehalten und um einen Nachhaltigkeits-, Chancengleichheits-<br />

und Gewinnbeteiligungsauftrag ergänzt.<br />

− An der unbeschränkten subsidiären Staatsgarantie wird festgehalten. Die seit 2003 vereinbarte<br />

Entschädigung der Staatsgarantie wird gesetzlich verankert.<br />

− Der Geschäftskreis wird in einen sachlichen und geografischen aufgeteilt. Der im bisherigen<br />

Gesetz formulierte oder in der Praxis gelebte Geschäftskreis wird beibehalten mit<br />

Ausnahme von Tochtergesellschaften im Ausland, die neu nicht mehr zulässig sind. Es<br />

wird ausdrücklich gesetzlich verankert, dass die BKB in erster Linie in der Wirtschaftsregion<br />

Nordwestschweiz tätig sein soll. Zur Risikoreduktion wird des Weiteren die von der<br />

BKB in der Praxis bereits verfolgte Weissgeldstrategie und vorsichtige Kreditvergabe gesetzlich<br />

verankert. Im Gesetz wird ausdrücklich festgehalten, dass der Handel auf eigene<br />

Rechnung und in eigenem Namen zulässig ist, wenn er primär der Befriedigung von<br />

Kundenbedürfnissen dient.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!