Ratschlag - Basler Kantonalbank
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 6<br />
− Die Aufgaben des Organs für die Geschäftsführung (Geschäftsleitung) und die Aufgaben<br />
des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (Bankrat) werden strikt getrennt.<br />
− Der Bankrat wird verkleinert. Er umfasst neu nur noch 7 bis 9 Mitglieder anstelle von 13<br />
Mitgliedern. Im Sinne einer „Entpolitisierung“ der Bank sind Mitglieder des Regierungsrates<br />
und Grossen Rates sowie Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung mit in Bezug auf<br />
die <strong>Kantonalbank</strong> Gesetz vollziehenden oder regulatorischen Aufgaben nicht mehr in den<br />
Bankrat wählbar.<br />
− Der Bankrat organisiert sich in Ausschüssen entsprechend den geltenden Richtlinien der<br />
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und der Public Corporate Governance des Kantons<br />
Basel-Stadt, deshalb entfällt der bisherige Bankratsausschuss.<br />
− Die bankengesetzliche Revisionsstelle wird neu gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen<br />
Prüfgesellschaft genannt. Bezüglich des Inspektorats (interne Revision)<br />
werden die bewährten Regelungen beibehalten.<br />
− Die <strong>Kantonalbank</strong> untersteht wie bisher der umfassenden Aufsicht der Eidgenössischen<br />
Finanzmarktaufsicht (ehemals Eidgenössischen Bankenkommission) gemäss dem Bundesgesetz<br />
über die Banken und Sparkassen und dem Bundesgesetz über die Eidgenössische<br />
Finanzmarktaufsicht.<br />
− Die kantonale Aufsicht und Oberaufsicht wird neu geregelt. Der Regierungsrat nimmt<br />
umfassend die Rolle des Eigentümers in Bezug auf die BKB wahr. Aufgrund der grossen<br />
Widerstände der politischen Parteien in der Vernehmlassung gegen eine konsequente<br />
Umsetzung der PCG-Richtlinien bei der BKB ist im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage<br />
nicht der Regierungsrat ausschliesslich für die Wahl des Bankrates zuständig. Obwohl<br />
der Regierungsrat diese Regelung nach wie vor als beste betrachtet, schlägt er vor,<br />
in Zukunft nur die Auswahl der Mitglieder des Bankrats vornehmen und diese dem Grossen<br />
Rat in globo zur Wahl vorschlagen. Der Grosse Rat übernimmt entgegen der Vernehmlassungsvorlage<br />
nicht nur seine verfassungsmässigen Kompetenzen der Oberaufsicht,<br />
sondern wählt auf den gebundenen Vorschlag des Regierungsrates auch die Mitglieder<br />
des Bankrates.<br />
− Bei der Gewinnverwendung tritt an die Stelle der bisher starren Regelung eine flexiblere<br />
Lösung. Das Dotationskapital wird gemäss Basel III nicht mehr verzinst, sondern im<br />
Rahmen der Gewinnverwendung entschädigt.<br />
− Es wird weiterhin auf einen Erlass einer Vollzugsverordnung verzichtet. Dafür soll das<br />
heute bestehende Geschäftsreglement der BKB umfassend überarbeitet und neu in ein<br />
Geschäfts- und Organisationsreglement umbenannt werden, das wie bisher vom Bankrat<br />
aber neu unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates zu erlassen sein wird.<br />
Die Gesetzesvorlage wurde der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zur Stellungnahme<br />
zugestellt, weil auch das neue Gesetz vor Inkrafttreten einer Genehmigung der Eidgenössischen<br />
Finanzmarktaufsicht bedarf. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht hat den<br />
vorliegenden Entwurf für eine erste Stellungnahme erhalten. Sie begrüsst die<br />
Gesetzesrevision, weil bei dieser Gelegenheit dabei auch die wesentlichen Anpassungen an<br />
die seit der letzten Revision stattgefundenen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen erfolgen<br />
können. Der <strong>Ratschlag</strong>sentwurf wirft die aus Sicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />
„bedeutendsten Fragen auf und stellt die nötigen Erwägungen an, so dass der<br />
Gesetzesentwurf als gelungen bezeichnet werden kann”. Sie beschränkt sich denn auch in<br />
der Folge auf Feststellungen zu den Paragraphen 3, 4, 10, 11, 13, 16-19, 22 und 23. Auf