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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 6<br />

− Die Aufgaben des Organs für die Geschäftsführung (Geschäftsleitung) und die Aufgaben<br />

des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (Bankrat) werden strikt getrennt.<br />

− Der Bankrat wird verkleinert. Er umfasst neu nur noch 7 bis 9 Mitglieder anstelle von 13<br />

Mitgliedern. Im Sinne einer „Entpolitisierung“ der Bank sind Mitglieder des Regierungsrates<br />

und Grossen Rates sowie Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung mit in Bezug auf<br />

die <strong>Kantonalbank</strong> Gesetz vollziehenden oder regulatorischen Aufgaben nicht mehr in den<br />

Bankrat wählbar.<br />

− Der Bankrat organisiert sich in Ausschüssen entsprechend den geltenden Richtlinien der<br />

Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und der Public Corporate Governance des Kantons<br />

Basel-Stadt, deshalb entfällt der bisherige Bankratsausschuss.<br />

− Die bankengesetzliche Revisionsstelle wird neu gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen<br />

Prüfgesellschaft genannt. Bezüglich des Inspektorats (interne Revision)<br />

werden die bewährten Regelungen beibehalten.<br />

− Die <strong>Kantonalbank</strong> untersteht wie bisher der umfassenden Aufsicht der Eidgenössischen<br />

Finanzmarktaufsicht (ehemals Eidgenössischen Bankenkommission) gemäss dem Bundesgesetz<br />

über die Banken und Sparkassen und dem Bundesgesetz über die Eidgenössische<br />

Finanzmarktaufsicht.<br />

− Die kantonale Aufsicht und Oberaufsicht wird neu geregelt. Der Regierungsrat nimmt<br />

umfassend die Rolle des Eigentümers in Bezug auf die BKB wahr. Aufgrund der grossen<br />

Widerstände der politischen Parteien in der Vernehmlassung gegen eine konsequente<br />

Umsetzung der PCG-Richtlinien bei der BKB ist im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage<br />

nicht der Regierungsrat ausschliesslich für die Wahl des Bankrates zuständig. Obwohl<br />

der Regierungsrat diese Regelung nach wie vor als beste betrachtet, schlägt er vor,<br />

in Zukunft nur die Auswahl der Mitglieder des Bankrats vornehmen und diese dem Grossen<br />

Rat in globo zur Wahl vorschlagen. Der Grosse Rat übernimmt entgegen der Vernehmlassungsvorlage<br />

nicht nur seine verfassungsmässigen Kompetenzen der Oberaufsicht,<br />

sondern wählt auf den gebundenen Vorschlag des Regierungsrates auch die Mitglieder<br />

des Bankrates.<br />

− Bei der Gewinnverwendung tritt an die Stelle der bisher starren Regelung eine flexiblere<br />

Lösung. Das Dotationskapital wird gemäss Basel III nicht mehr verzinst, sondern im<br />

Rahmen der Gewinnverwendung entschädigt.<br />

− Es wird weiterhin auf einen Erlass einer Vollzugsverordnung verzichtet. Dafür soll das<br />

heute bestehende Geschäftsreglement der BKB umfassend überarbeitet und neu in ein<br />

Geschäfts- und Organisationsreglement umbenannt werden, das wie bisher vom Bankrat<br />

aber neu unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates zu erlassen sein wird.<br />

Die Gesetzesvorlage wurde der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zur Stellungnahme<br />

zugestellt, weil auch das neue Gesetz vor Inkrafttreten einer Genehmigung der Eidgenössischen<br />

Finanzmarktaufsicht bedarf. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht hat den<br />

vorliegenden Entwurf für eine erste Stellungnahme erhalten. Sie begrüsst die<br />

Gesetzesrevision, weil bei dieser Gelegenheit dabei auch die wesentlichen Anpassungen an<br />

die seit der letzten Revision stattgefundenen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen erfolgen<br />

können. Der <strong>Ratschlag</strong>sentwurf wirft die aus Sicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht<br />

„bedeutendsten Fragen auf und stellt die nötigen Erwägungen an, so dass der<br />

Gesetzesentwurf als gelungen bezeichnet werden kann”. Sie beschränkt sich denn auch in<br />

der Folge auf Feststellungen zu den Paragraphen 3, 4, 10, 11, 13, 16-19, 22 und 23. Auf

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