Ratschlag - Basler Kantonalbank
Ratschlag - Basler Kantonalbank
Ratschlag - Basler Kantonalbank
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 63<br />
Ein Mandat umfasst in der Regel folgende Punkte:<br />
- Pflicht der Kantonsvertretung – soweit mit seinen Pflichten als Mandatsträger vereinbar –<br />
im Sinne der Eigentümerstrategie zu handeln (Eigentümerstrategie ist Bestandteil des<br />
Mandats),<br />
- Form und Modalität der Berichterstattung durch die Kantonsvertretung an den Kanton,<br />
- Mandatsdauer,<br />
- Verhalten bei und Bewältigung von Interessenkonflikten,<br />
- Verhalten bei Entscheidungen von grosser Tragweite und<br />
- Regelung der Haftung.<br />
Mit der Mandatierung ist verbunden, dass der Kanton bei einem Haftungsfall für den durch<br />
die betreffenden Organe verursachten Schaden haftet, da die Kantonsvertretung im Auftrag<br />
des Kantons handelt. Ein Regressrecht gegenüber der Kantonsvertretung besteht nur, wenn<br />
diese grobfahrlässig oder vorsätzlich von den Instruktionen abweicht. Die Mandatsverträge<br />
werden vom Finanzdepartement erarbeitet und dem Regierungsrat zum Beschluss unterbreitet.<br />
Das Reporting und die Informationspflicht des Bankrats gegenüber dem Kanton werden in<br />
Absatz 3 festgelegt. Die Organe der BKB sollen die von der BKB gehaltenen Beteiligungen<br />
im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten so bewirtschaften, dass damit insgesamt die für<br />
die BKB geltende Eignerstrategie des Kantons unterstützt wird; Beteiligungen, die der<br />
Eignerstrategie des Kantons funktional zuwiderlaufen, darf die BKB nicht halten. Der Bankrat<br />
ist dafür verantwortlich, die Umsetzung und Erreichung der strategischen Ziele<br />
sicherzustellen. Er erstattet dem Regierungsrat darüber jeweils jährlich Bericht. Zudem<br />
liefert er gegenüber dem Kanton diejenigen Informationen, die dieser zur Überprüfung der<br />
Zielerreichung braucht. Es wird darauf verzichtet, die strategischen Ziele für den Bankrat im<br />
neuen Gesetz verbindlich zu erklären. Sie sind somit nicht rechtlich durchsetzbar, wirken<br />
aber faktisch bindend. Der Bankrat kann es sich nicht leisten, die Absichten des Eigners zu<br />
missachten, wenn er die Abberufung, Abwahl oder die Verweigerung der Genehmigung des<br />
Geschäftsberichts oder der Entlastung nicht riskieren will.<br />
§ 19. Oberaufsichts- und Mitwirkungsrechte des Grossen Rates<br />
1<br />
Dem Grossen Rat obliegt die Oberaufsicht.<br />
2<br />
Im Weiteren stehen ihm folgende Mitwirkungsrechte zu:<br />
a) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der übrigen Mitglieder des Bankrates<br />
auf den gebundenen Vorschlag des Regierungsrates;<br />
b) Festlegung der maximalen Höhe des Dotationskapitals auf Antrag des Regierungsrates<br />
und nach Anhörung des Bankrates;<br />
c) Kenntnisnahme von Jahresbericht und -rechnung.<br />
Die hier abschliessend aufgezählten Kompetenzen des Grossen Rates bestehen wie bisher<br />
in der Festlegung der maximalen Höhe des Dotationskapitals und in der Kenntnisnahme von<br />
Jahresbericht und Jahresrechnung. Neu soll der Grosse Rat aber nicht mehr völlig frei die