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Ratschlag - Basler Kantonalbank

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 63<br />

Ein Mandat umfasst in der Regel folgende Punkte:<br />

- Pflicht der Kantonsvertretung – soweit mit seinen Pflichten als Mandatsträger vereinbar –<br />

im Sinne der Eigentümerstrategie zu handeln (Eigentümerstrategie ist Bestandteil des<br />

Mandats),<br />

- Form und Modalität der Berichterstattung durch die Kantonsvertretung an den Kanton,<br />

- Mandatsdauer,<br />

- Verhalten bei und Bewältigung von Interessenkonflikten,<br />

- Verhalten bei Entscheidungen von grosser Tragweite und<br />

- Regelung der Haftung.<br />

Mit der Mandatierung ist verbunden, dass der Kanton bei einem Haftungsfall für den durch<br />

die betreffenden Organe verursachten Schaden haftet, da die Kantonsvertretung im Auftrag<br />

des Kantons handelt. Ein Regressrecht gegenüber der Kantonsvertretung besteht nur, wenn<br />

diese grobfahrlässig oder vorsätzlich von den Instruktionen abweicht. Die Mandatsverträge<br />

werden vom Finanzdepartement erarbeitet und dem Regierungsrat zum Beschluss unterbreitet.<br />

Das Reporting und die Informationspflicht des Bankrats gegenüber dem Kanton werden in<br />

Absatz 3 festgelegt. Die Organe der BKB sollen die von der BKB gehaltenen Beteiligungen<br />

im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten so bewirtschaften, dass damit insgesamt die für<br />

die BKB geltende Eignerstrategie des Kantons unterstützt wird; Beteiligungen, die der<br />

Eignerstrategie des Kantons funktional zuwiderlaufen, darf die BKB nicht halten. Der Bankrat<br />

ist dafür verantwortlich, die Umsetzung und Erreichung der strategischen Ziele<br />

sicherzustellen. Er erstattet dem Regierungsrat darüber jeweils jährlich Bericht. Zudem<br />

liefert er gegenüber dem Kanton diejenigen Informationen, die dieser zur Überprüfung der<br />

Zielerreichung braucht. Es wird darauf verzichtet, die strategischen Ziele für den Bankrat im<br />

neuen Gesetz verbindlich zu erklären. Sie sind somit nicht rechtlich durchsetzbar, wirken<br />

aber faktisch bindend. Der Bankrat kann es sich nicht leisten, die Absichten des Eigners zu<br />

missachten, wenn er die Abberufung, Abwahl oder die Verweigerung der Genehmigung des<br />

Geschäftsberichts oder der Entlastung nicht riskieren will.<br />

§ 19. Oberaufsichts- und Mitwirkungsrechte des Grossen Rates<br />

1<br />

Dem Grossen Rat obliegt die Oberaufsicht.<br />

2<br />

Im Weiteren stehen ihm folgende Mitwirkungsrechte zu:<br />

a) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der übrigen Mitglieder des Bankrates<br />

auf den gebundenen Vorschlag des Regierungsrates;<br />

b) Festlegung der maximalen Höhe des Dotationskapitals auf Antrag des Regierungsrates<br />

und nach Anhörung des Bankrates;<br />

c) Kenntnisnahme von Jahresbericht und -rechnung.<br />

Die hier abschliessend aufgezählten Kompetenzen des Grossen Rates bestehen wie bisher<br />

in der Festlegung der maximalen Höhe des Dotationskapitals und in der Kenntnisnahme von<br />

Jahresbericht und Jahresrechnung. Neu soll der Grosse Rat aber nicht mehr völlig frei die

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